Neu in diesem Quartal
1.1. Neuigkeiten Dem LSSPLV angeschlossene Arbeitgeber
Die Hilfeleistungszonen im Sinne des Gesetzes vom 15.05.2007 über die zivile Sicherheit und die lokalen Polizeizonen, die aufgrund des Gesetzes vom 07.12.1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gegliedert sind, sind von Rechts wegen dem LSSPLV angeschlossen.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 69 des Gesetzes vom 05.05.2014 über sonstige Angelegenheiten der Pensionen des öffentlichen Sektors (BS 02.06.2014)
Königlicher Erlass vom 29.06.2014 zur Ergänzung der in Artikel 32 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über Familienbeihilfen für Lohnarbeiter erstellten Liste der Stellen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Behörden angeschlossen sind (BS 25.07.2014)
1.2.2. Neuigkeiten Die für provinziale und lokale Verwaltungen anwendbare Berufskrankheitsregelung.
Die Korps der lokalen Polizei werden rückwirkend zum 01.01.2002 in die Regelung der Berufskrankheiten des öffentlichen Sektors integriert.
Gesetzliche Grundlage:
Der Königliche Erlass vom 29.06.2014 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21.01.1993 über die Entschädigung für Berufskrankheiten bestimmter Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Behörden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der lokalen und provinzialen Behörden angeschlossen sind (BS 25.07.2014)
1.3.3.1. Neuigkeiten Der solidarische Pensionsfonds des LSSPLV – Hilfeleistungszonen
Die statutarischen Personalmitglieder.werden ab 01.01.2015 von Rechts wegen und unwiderruflich dem solidarischen Pensionsfonds des LSSPLV angeschlossen.
Der Verantwortlichkeitsbeitrag einer Hilfeleistungszone wird auf Basis der jährlichen Zuführung der Gemeinde an die Zone unter den Gemeinden, welche die Zone darstellen, verteilt.
Die Übertragung der definitiv ernannten Feuerwehrleute einer Gemeinde oder einer Interkommunalen an die Hilfeleistungszone hat keinen Einfluss auf den Verantwortlichkeitsbeitrag der Gemeinden, welche die Zone darstellen.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 62-68 des Gesetzes vom 05.05.2014 über sonstige Angelegenheiten der Pensionen des öffentlichen Sektors (BS 02.06.2014)
3.2.3.2. Erläuterung Sozialstatut der Künstler.
Die derzeitige Kommission „Künstler“ kann – bis zur Erteilung des „Künstlervisums“ – eine eidesstattliche Erklärung abgeben, wonach davon auszugehen ist, dass eine Person dem Sozialstatut der Künstler unterliegt.
Gesetzliche Grundlage:
Könglicher Erlass vom 26.03.2014 zur Ergänzung des Sozialstatuts der Künstler und zur Festlegung der genaueren Vorschriften für die Gewährung eines Künstlervisums und einer Künstlerkarte – Erratum (BS 16.06.2014)
3.2.4.4. Erläuterung Entlassung statutarischer Personalmitglieder.
Die regulierende Meldung bei der Entlassung eines statutarischen Personalmitglieds ist nur dann einzureichen, wenn der (die) Betroffen innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer sozialversichungspflichtig ist, bei einem subregionalen Beschäftigungsdienst eingetragen oder wegen Krankheit, Invalidität oder Mutterschaftsurlaub arbeitsunfähig ist.
4.1.3.1. Neuigkeiten Lohnbegriff. Mahlzeitschecks.
Mahlzeitschecks in Papierform werden ab 01.01.2016 abgeschafft. 2015 ausgegebene Mahlzeitschecks in Papierform sind nur bis 31.12.2015 gültig. Am 01.01.2016 erfolgt die endgültige Umstellung auf das System der elektronischen Mahlzeitschecks.
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 29.06.2014 zur Änderung von Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (BS 24.07.2014)
4.1.3.4. Indexierung Lohnbegriff. Erstattung von Kostenentschädigungen.
Vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 beträgt die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit dem eigenen Fahrzeug 0,3468 Euro pro Kilometer.
Gesetzliche Grundlage:
Rundschreiben Nr. 639 vom 27.06.2014 des FÖD Personal und Organisation – Anpassung des Betrags der Kilometerpauschale 2014 (BS 04.07.2014)
5.5.7. Erläuterung Solidaritätsbeitrag für ein bereitgestelltes Betriebsfahrzeug.
Änderung der Beurteilungsregeln für die Schuldung des Solidaritätsbeitrags durch Einführung einer Unterscheidung zwischen normalen Fahrzeugen und Nutzfahrzeugen (= Fahrzeuge, die im hinteren Bereich über eine Ladefläche verfügen, auf der keine Personen befördert werden dürfen).
Der Solidaritätsbeitrag wird auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und das Verbot der privaten Nutzung tatsächlich eingehalten wird.
Der CO2-Emissionsgehalt, der im Eintragungsnachweis angegeben ist, ist für die Berechnung des Beitrags maßgebend.
5.5.18. Neuigkeiten Der besondere ausgleichende Arbeitgeberbeitrag für Vertragsbruchentschädigungen.
Ein besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag (1 %, 2 % bzw. 3 %) ist für Vertragsbruchentschädigungen zu zahlen, wenn der Referenzjahreslohn des Arbeitnehmers mindestens 44.509 EUR beträgt. Der Beitrag wird nur auf den Teil der Vertragsbruchentschädigungen geschuldet, der nach dem 01.01.2014 aufgebaut wird.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 95 des Gesetzes vom 26.12.2013 über die Einführung eines Einheitsstatus zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf Kündigungsfristen und den Karenztag und Betreuungsmaßnahmen (BS 31.12.2013)
6.1.1.2. Neuigkeiten Arbeitsbonus – Berechnung des Arbeitsbonus
Die automatische Indexierung des Arbeitsbonus ist seit 2014-1 Bestandteil der LSSPLV-Anweisungen. Die Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 28.04.2014 im Belgischen Staatsblatt bestätigt die Praxis, die das LSSPLV seit 01.01.2014 anwendet.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 18-19 des Gesetzes vom 25.04.2014 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit (BS 06.06.2014)
Königlicher Erlass vom 28.04.2014 zur Ausführung von Artikel 2, § 2, Absatz fünf des Gesetzes vom 20.12.1999 über die Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.01.2000 zur Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind (BS 16.06.2014)
8.3.2.3. Neuigkeiten DmfAPPL – Arbeitnehmerkennzahl Beiträge.
Für die Meldung der „Sonderbeitrag Kündigungsentschädigungen für den Betriebsschließungsfonds“ (siehe 5.5.18) wird die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 812 eingeführt.
8.3.3 .6. Neuigkeiten. DmfAPPL – Beschäftigungszeile – Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit.
Die Abwesenheitstage der
- - statutarische Personalmitglieder im System der Viertagewoche mit Prämie oder Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 (Gesetz vom 19.07.2014) werden mit Code 514 angegeben;
- - statutarische Personalmitglieder im System der Viertagewoche ohne Prämie (Gesetz vom 19.07.2014) werden mit Code 506 angegeben;
- - Vertragspersonal im System der Viertagewoche mit oder ohne Prämie (Gesetz vom 19.07.2014) und Vertragspersonal und statutarische Personalmitglieder in einer Maßnahme zur Umverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor (Gesetz vom 10.04.1995) werden mit Code 7 angegeben.
8.3.3.15. Erläuterung DmfAPPL – Beschäftigungszeile – Erkennungsnummer der lokalen Einheit.
Präzisierung der Regeln für eine korrekte Meldung der Niederlassungseinheit in Abhängigkeit des Antrags einer regionalisierten Zielgruppenermäßigung.