2.1.2. Gewährung einer Unternehmensnummer
Eine neu eingerichtete provinziale oder lokale Behörde – d. h. eine Verwaltung, die gemäß Artikel 32 des Allgemeinen Familienbeihilfegesetzes als Arbeitgeber dem LSSPLV angeschlossen wird – muss per Einschreiben eine Kopie oder Abschrift seiner Satzung und das Beitrittsformular R1, das auf der der Portalsite der Sozialen Sicherheit verfügbar ist,an das Landesamt übersenden.
Das LSSPLV überprüft insbesondere die Satzung der provinzialen und lokalen Verwaltung. Je nach Art der Behörde muss diese Satzung gemäß den geltenden Bestimmungen in der geltenden Gesetzgebung abgefasst werden (siehe 1.1.).
Erst nachdem die Untersuchung der Satzung ergeben hat, dass sie mit den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, kann die Verwaltung auf der Grundlage von Artikel 32 des Allgemeinen Familienbeihilfegesetzes dem LSSPLV angeschlossen werden.
Für die neue Verwaltung veranlasst das LSSPLV die notwendigen Schritte zur Erteilung einer einheitlichen Unternehmensnummer.
Diese Nummer besteht aus zehn Ziffern und muss verwendet werden, wenn die Verwaltung mit einer anderen öffentlichen Einrichtung Kontakt aufnimmt.
Das LSSPLV erteilt sowohl Verwaltungen, die als Arbeitgeber auftreten, als auch solchen, die kein Personal beschäftigen, eine Unternehmensnummer.