5.5.11. Ausgleichsbeitrag für Pensionen
Es wird eine Einbehaltung von 13,07% des vollständigen Betrags des Urlaubsgelds geschuldet, das Bürgermeistern, Schöffen und ÖSHZ-Vorsitzenden gewährt wird.
Der Ausgleichsbeitrag für Pensionen ist sowohl auf das Urlaubsgeld der nicht geschützten lokalen Mandatsträger, die das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen und deren Gehalt gemäß der Regelung für Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, als auch auf das Urlaubsgeld der geschützten lokalen Mandatsträger, die nicht in den Anwendungsbereich des ergänzenden Sozialstatuts fallen und die daher für ihr Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, zu entrichten.
Der Erlös des Ausgleichsbeitrags für Pensionen ist für den beim Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes eingerichtete Fonds für den Ausgleich der Pensionsregelungen bestimmt.