6.2.10.4 Zielgruppenermäßigung für Ersatzpersonal in der (freiwilligen) Viertagewoche.
Für ein vertragliches Personalmitglied, das als Ersatz für Mitarbeiter, die Anspruch auf die (freiwillige) Viertagewoche geltend machen, hat der Arbeitgeber die vollständigen persönlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Verwaltung hat jedoch den Arbeitgeberbeitrag für Arbeitslosigkeit in Höhe von 1,69 % nicht zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine pauschale Zielgruppenermäßigung, die dem vollständigen Betrag der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entspricht, mit Ausnahme des Arbeitgeberbeitrags in Höhe von 0,01 % für den Asbestfonds und den Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 0,05 % für den FKAD (Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen). Die Zielgruppenermäßigung wird für die gesamte Beschäftigungsdauer eingeräumt.
Die pauschale Zielgruppenermäßigung wird von dem LSSPLV nur dann eingeräumt, wenn in der DmfAPPL der richtige Ermäßigungscode verwendet wird. Um in den Genuss des Vorteils der Zielgruppenermäßigung für Ersatzpersonal für einen Arbeitnehmer in der Viertagewoche zu kommen, muss der Ermäßigungscode 4100 in der Sozialversicherungsmeldung angegeben werden (siehe 8.8.2).