Neu in diesem Quartal
3.2.2.4. Indexierung
Ab 01.06.2016 beträgt der fiktive pauschale Monatslohn 1.531,93 Euro und der fiktive pauschale Stundenlohn 9,30 Euro.
3.2.2.5. Tageseltern
Ab 01.06.2016 beträgt der fiktive pauschale Monatslohn 1.531,93 Euro und der fiktive pauschale Stundenlohn 9,30 Euro.
3.3.1. Indexierung Die freiwilligen Feuerwehrleute
Ab dem dritten Quartal 2016 beträgt der Schwellenwert für die Freistellung von Entschädigungen für regelmäßige Leistungen 1.057,81 Euro.
3.3.2.2. Änderung. Studenten – das Kontingent von 50 Arbeitstagen
Ab 01.07.2016 besteht die Wahl, den Solidaritätsbeitrag für einen Studenten anzuwenden oder nicht anzuwenden.
Rechtsgrundlage:
Königlicher Erlass vom 15.07.2016 zur Änderung von Artikel 17bis, 25, 31bis, 32 und 32bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (B.S. 26.07.2016)
4.1.3.4. Indexierung. Kostenentschädigungen
Die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug beträgt 0,3363 Euro pro Kilometer für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2017.
Rechtsgrundlage
Rundschreiben Nr. 654 vom 10.06.2016 des FÖD Personal und Organisation (BS 29.06.2016)
5.5.13.3. Indexierung. Beiträge im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie.
Die indexierten Schwellenbeträge, bei denen die persönliche Einbehaltung begrenzt oder annulliert wird, wird auf 1.388,51 Euro (ohne Familienlast) und auf 1.672,48 Euro (mit Familienlast) erhöht.
5.5.4. Erläuterung Beitrag bezüglich der Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie.
Der Beitrag wird für einen freiwilligen Sanitäter, der kein Feuerwehrmann ist, nicht geschuldet.
5.6.1. Indexierung Die LIKIV-Einbehaltung von den Pensionen.
Die indexierten Schwellenwerte betragen 1.442,08 Euro für einen Begünstigten ohne Familienlast und 1.709,07 Euro für einen Begünstigten mit Familienlast.
5.6.2. Indexierung. Besondere Solidaritätseinbehaltung von Pensionen.
Anpassung der monatlichen Bruttoschwellenwerte der Pensionen und anderen Vorteile und des geschuldeten Beitrags.
6.1.1.2. Indexierung. Ermäßigung der persönlichen Beiträge – Arbeitsbonus
Erhöhung des Grenzbetrags S1 auf 1.577,89 Euro und von S2 auf 2.461,27 Euro ab 01.07.2016. Der Ermäßiungsbetrag erhöht sich auf maximal 193,79 Euro pro Monat.
6.1.2.2. Änderung und Indexierung. Ermäßigung der persönlichen Beiträge – Umstrukturierung.
Die vierteljährliche Lohngrenze für einen Arbeitnehmer, der bei der Einstellung weniger als 30 Jahre alt ist, wurde durch den KE vom 31.05.2016 mit Wirkung vom 01.04.2016 auf 2.300 Euro pro Monat erhöht.
Die vierteljährlichen Lohngrenzen wurden durch Überschreitung des Schwellenindex auf 2.346 Euro pro Monat erhöht (weniger als 30 Jahre bei der Einstellung) und 4.556,36 Euro pro Monat (mindestens 30 Jahre bei der Einstellung).
Rechtsgrundlage:
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31.05.2016 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 16.05.2003 zur Ausführung von Kapitel 7 Titel IV des Programmgesetzes vom 24.12.2002 (I) über die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge (BS 09.06.2016)
6.2.5.3. Änderung. Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer Arbeitskarte
Actiris stellt selbst Arbeitskarten für die Bewohner der Region Brüssel-Haupstadt aus.
Für die Bewohner der Flämischen Region werden keine Arbeitskarten mehr ausgestellt.
6.2.5.4. Änderung. Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.
In der Flämischen Region wird ab 01.07.2016 keine (auf föderaler Ebene eingeführte) Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer mehr gewährt. Eine Übergangsmaßnahme wurde bis 31.12.2018 für Jugendliche vorgesehen, die am 30.06.2016 Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung verliehen.
6.2.7.1. Änderung und Indexierung. Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung.
Die vierteljährliche Lohngrenze für einen Arbeitnehmer, der bei der Einstellung weniger als 30 Jahre alt ist, wurde durch den KE vom 31.5.2016 mit Wirkung vom 01.04.2016 auf 6.900 Euro pro Quartal erhöht.
Die vierteljährlichen Lohngrenzen wurden durch Überschreitung des Schwellenindex auf 7.038 Euro pro Quartal erhöht (weniger als 30 Jahre bei der Einstellung) und 13.669,09 Euro pro Quartal (mindestens 30 Jahre bei der Einstellung).
Rechtsgrundlage:
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31.05.2016 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 16.05.2003 zur Ausführung von Kapitel 7 Titel IV des Programmgesetzes vom 24.12.2002 (I) über die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge (BS 09.06.2016)
06.02.2011. Indexierung. Zielgruppenermäßigung für Künstler.
Der vierteljährliche Referenzlohn, der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung für Künstler verleiht, wird auf 4.595,79 Euro pro Quartal erhöht.
06.02.2014. Änderung. Flämische Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer.
Mit Wirkung vom 01.07.2016 wird eine flämische pauschale Zielgruppenermäßigung von 1.000 Euro pro Quartal für gering qualifizierte Jugendliche unter 25 und von 1.150 Euro pro Quartal für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation unter 25 eingeführt.
Rechtsgrundlage:
Artikel 7 des Dekrets vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 04.04.2016)
Artikel 10-12 des Dekrets vom 10.06.2016 zur Ausführung des Dekrets vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 25.06.2016)
06.02.2015. Änderung. Flämische Zielgruppenermäßigung für Lehrlinge
Mit Wirkung vom 01.07.2016 wird eine flämische pauschale Zielgruppenermäßigung von 1.000 Euro pro Quartal für Lehrlinge, die die Voraussetzungen für eine alternierende Ausbildung erfüllen, und für Lehrlinge, die im Rahmen der beruflichen Bildung in Teilzeit mit einem Teilzeitarbeitsvertrag beschäftigt sind, eingeführt.
Rechtsgrundlage:
Dekret vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 04.04.2016)
Erlass vom 10.06.2016 zur Ausführung des Dekrets vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 25.06.2016)
6.4.3.5. Neuigkeiten Beschäftigungsmaßnahmen Maribel Sozial Verfahren
Die zusätzliche Beschäftigung wird gemessen durch Vergleich zwischen dem Arbeitsvolumen des Jahres (n), d. h. des Jahres der letzten Gewährung, und den durchschnittlichen Arbeitsvolumina der Jahre (n – 3) und (n – 2), d. h. des dritten Jahres und des zweiten Jahres vor dem Jahr der letzten Gewährung.
Rechtsgrundlage:
Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 01.06.2016 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 18.07.2002 über Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor zur Ausführung des Tax-Shift (BS 17.06.2016)
Die MRA-Codes 3 und 4 werden auch für die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Arbeitsleistungen mit einer Unterbrechungszulage im Rahmen des flämischen Pflegekredits verwendet.
Gesetzliche Grundlage:
Erlass vom XX.XX.2016 der flämischen Regierung zur Gewährung von Unterbrechungszulagen für den Pflegekredit (genehmigt durch den Ministerrat am 17.06.2016)
8.8.2. Änderung. DmfAPPL – Ermäßigungscodes
Die Ermäßigungscodes 6030, 6031, 6032, 6033, 6300, 6301 und 6310 werden ab 01.07.2016 für die Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer in der Flämischen Region verwendet. Für diese Jugendlichen können die Ermäßigungscodes 3410, 3411, 3412 und 3430 nicht mehr verwendet werden.
Der Ermäßigungscode 8100 (Aktiva-Plan Vorbeugung und Sicherheit – abgeschlossen vor dem 01.01.2004) wird ab dem dritten Quartal 2016 abgeschafft.