6.2.1.7 Die Regionalisierung des Zielgruppenkonzepts
Mit Ausnahme der Zielgruppenermäßigung für das Ersatzpersonal eines Arbeitnehmers in der (freiwilligen) Viertagewoche wurden alle in 6.2.1.5. angegebenen Zielgruppenermäßigungen regionalisiert.
Das ASRSV ist der einzige administrative und technische Betreiber der regionalen Zielgruppenermäßigungen, die den provinzialen und lokalen Behörden bewilligt werden; aber die Regionen können eine eigene Arbeitsmarktpolitik durchführen.
Jede Region kann in ihrem Gebiet die regionalen Zielgruppenermäßigungen abschaffen, ändern oder neue Zielgruppenermäßigungen einführen. So lange die Regionen die föderal eingeführten Zielgruppenermäßigungen nicht ändern, werden diese weiterhin angewendet. Die Föderalbehörde führt keine neue Zielgruppenermäßigung mehr ein und ändert die bestehenden Zielgruppenermäßigungen nicht weiter.
Jede Region finanziert ab die Zielgruppenermäßigungen, die in ihrem Gebiet bewilligt werden. Das ASRSV wird jede Zielgruppenermäßigung, die einer provinzialen oder lokalen Verwaltung bewilligt wird, der Region aufgrund des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers, der von der Zielgruppenermäßigung profitiert, zur Last legen. Das ASRSV legt den Beschäftigungsort anhand der Niederlassungseinheit fest. Eine Zielgruppenermäßigung wird abgelehnt, wenn die Niederlassungseinheitsnummer in der Unternehmensdatenbank nicht für das Quartal, in dem die Zielgruppenermäßigung beantragt wird, erfasst wird oder wenn in der DmfAPPL keine gültige oder korrekte Niederlassungseinheitsnummer angegeben wird (siehe 8.3.3.15).