6.2.13.4 Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 § 7 des van de ÖSHZ-Gesetzes vom 08.07.1976 eingestellt sind, unterliegen den vollständigen Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine pauschale Zielgruppenermäßigung, die dem vollständigen Betrag der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entspricht, mit Ausnahme des Arbeitgeberbeitrags in Höhe von 0,01 % für den Asbestfonds.
Die Zielgruppenermäßigung wird für die gesamte Beschäftigungsdauer eingeräumt.
Die Zielgruppenermäßigung wird vom ASRSV nur dann gewährt, wenn in der DmfAPPL der richtige Ermäßigungscode verwendet wird. Um in den Genuss des Vorteils der Zielgruppenermäßigung für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 ÖSHZ-Gesetz vom 08.07.1976 eingestellt wird, zu kommen, muss der Ermäßigungscode 4500 in der Sozialversicherungsmeldung angegeben werden (siehe 8.8.2).