1.2.2.2. Allgemeine Regelung
Der Königliche Erlass vom 21.01.1993 zur Durchführung des Gesetzes vom 03.07.1967 über die Entschädigung für Berufskrankheiten zugunsten einiger Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, die dem ASRSV angeschlossen sind, bringt die definitiv ernannten Personalmitglieder, Praktikanten mit Blick auf eine definitive Ernennung, Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, zeitweiligen Personalmitglieder und Mitglieder des Hilfspersonals aller dem ASRSV angegliederten Arbeitgeber in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 03.07.1967.