Neu in diesem Quartal
Gegen Ende des zweiten Monats jedes Quartals wird eine neue Version der ASRSV-Anweisungen veröffentlicht. Jede Version umfasst ein Kapitel „Neu in diesem Quartal“. Darin finden Sie einen Überblick über inhaltliche Erneuerungen gegenüber dem abgelaufenen Quartal und per Mausklick erreichen Sie direkt die geänderten Abschnitte in den Anweisungen.
Die Informationen, die bei der Veröffentlichung der Quartalsanpassung noch nicht bekannt waren, finden Sie unter der Rubrik
- „Zwischenzeitliche Anweisungen”. Wenn Sie in den Anweisungen einen Text lesen, für den nachher eine zwischenzeitliche Anweisung veröffentlicht wurde, gibt es dazu einen Hinweis neben dem Text.
- „Mitteilungen“ auf der Website des ASRSV.
Die Rubrik „zwischenzeitliche Anweisungen“ und die „ASRSV-Mitteilungen“ werden ergänzt, sobald es etwas Neues zu berichten gibt, d. h. nicht zu festen Zeitpunkten. In der Regel werden die Informationen dieser Rubriken in die nächste Quartalsanpassung übernommen.
3.1.2.2. Erläuterung. Anwendungsbereich Personal. Praktikum im Hinblick auf eine definitive Ernennung.
Ein definitiv ernanntes Personalmitglied, das ein Praktikum mit Blick auf eine endgültige Ernennung in einem höheren Amt absolviert, bleibt im (niedrigeren) Amt ernannt. Für das definitiv ernannte Personalmitglied bleibt die Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors anwendbar.
3.2.3.4. Änderung. Anwendungsbereich Personal. Künstler. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge.
Der für das Landesamt für Jahresurlaub bestimmte Beitrag wird ab 01.01.2016 um 0,18% verringert.
Gesetzliche Grundlage
Königlicher Erlass vom 07.06.2015 zur Ausführung von Titel IV, Kapitel 2 des Gesetzes vom 23.04.2015 zur Förderung der Beschäftigung (BS 16.06.2015)
3.3.5.2. Indexierung. Anwendungsbereich Personal. Die Freiwilligen.
Die Entschädigungen für Freiwillige dürfen 2016 nicht mehr als 32,71 Euro pro Tag und 1.308,38 Euro pro Jahr betragen. Die Freibeträge sind die gleichen wie 2015.
3.3.6.1. Indexierung. Anwendungsbereich Personal. Künstler als Freiwilliger in der geringen Entschädigungsregelung.
Für einen Künstler in der geringen Entschädigungsregelung beträgt die sozialversicherungsbefreite Entschädigung für das Jahr 2016 123,32 Euro pro Tag und 2.466,34 Euro pro Jahr.
4.1.3.1. Neuigkeiten. Lohnbegriff. Mahlzeitschecks.
Eine Verwaltung kann nur noch elektronische Mahlzeitschecks gewähren.
Der maximale Arbeitgeberbeitrag wird ab 01.01.2016 um 1 Euro auf 6,91 Euro erhöht.
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 29.06.2014 zur Änderung von Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (B.S. 24.07.2014)
Königlicher Erlass vom 26.05.2015 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29.06.2014 zur Änderung von Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (BS 08.06.2015)
4.1.3.10. Neuigkeiten. Lohnbegriff. Die Öko-Schecks.
Mit Wirkung vom 01.01.2016 werden elektronische Öko-Schecks eingeführt. Eine Verwaltung kann weiterhin Öko-Schecks in Papierform erhalten. Zur Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen die elektronischen Öko-Schecks zusätzliche Bedingungen erfüllen (die nicht für Öko-Schecks in Papierform gelten).
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 16.12.2015 zur Einführung der elektronischen Öko-Schecks und zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und des Zulassungsverfahrens für deren Aussteller (BS 24.12.2015).
4.1.3.11. Indexierung. Lohnbegriff. Sachvorteile
Der pauschal veranschlage Betrag für den kostenlosen Heizungsvorteil zugunsten des leitenden Personals beträgt 2016 1.1910 Euro. Für die anderen kostenlos zur Verfügung gestellten beweglichen Güter ändert sich der Betrag nicht.
Gesetzliche Grundlage:
FÖD Finanzen. Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer – Veranlagungsjahr 2017 (BS 28.01.2016)
5.4.2.2. Änderung. Die Beiträge – der Basispensionsbeitrag für die definitiv ernannten Personalmitglieder, die dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen sind.
Der effektive Basispensionsbeitrag für das Jahr 2016 wird auf 38 % festgelegt für Verwaltungen, die vor dem 01.01.2012 Pool 1 angeschlossen waren, und auf 41,50 % für die anderen Verwaltungen.
5.4.3.5. Änderung. Die Beiträge – der Verantwortlichkeitskoeffizient für die Verwaltungen, die dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen sind.
Der Verantwortlichkeitskoeffizient für das Jahr 2014 beträgt 39,24%.
5.5.7.4. Indexierung. Die Beiträge – der Solidaritätsbeitrag für die Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Betriebsfahrzeugs.
Für das Jahr 2016 beträgt die monatliche Mindestpauschale und die Pauschale für elektrisch betriebene Fahrzeuge 25,55 Euro.
Die indexierten Basisbeträge für 2016 erhält man, indem man die Pauschalbeträge mit 139,94 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert.
5.5.13.2. Neuigkeiten. Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie – Arbeitgeberbeiträge.
Der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags der Arbeitslosen mit Betriebsprämie mit Beginndatum nach dem 01.01.2016 und Zustellung der Kündigung nach dem 09.10.2015 wird für Arbeitgeber im kommerziellen Sektor um einen Koeffizienten von 1,25 und für Arbeitgeber im nicht-kommerziellen Sektor um einen Koeffizienten von 2,25 erhöht.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 96-98 des Programmgesetzes (I) vom 26.12.2015 (BS 30.12.2015)
5.5.13.3. Indexierung. Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie – persönliche Einbehaltung.
Die Schwellenwerte, ab denen die Summe aus dem Arbeitslosengeld und der Ergänzungsentschädigung nicht der persönlichen Einbehaltung unterworfen ist, werden ab 01.01.2016 mit einem Neubewertungskoeffizienten von 1,0016 multipliziert. Die indexierten Schwellenwerte betragen 1.361,27 EUR (ohne Familienlast) bzw. 1.639,68 EUR (mit Familienlast).
6.2.2.5. Änderung. Zielgruppenermäßigung im Rahmen des Aktiva-Plans – Arbeitskarte.
Für die Bewohner der Wallonischen Region stellt das FOREM ab 01.01.2016 die Arbeitskarten im Rahmen des Aktiva-Plans aus, aber das LfA ist nach wie vor dafür im Rahmen des Aktiva-Plans Vorbeugung und Sicherheit zuständig.
6.2.5.3. Änderung. Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer - Arbeitskarte.
Für die Bewohner der Wallonischen Region stellt das FOREM ab 01.01.2016 die Arbeitskarten, die Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer oder auf die Arbeitsunterstützung Aktiva-Start gewähren, aus.
6.2.7.3. Änderung. Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung - Umstrukturierungskarte.
Für die Bewohner der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt stellen Forem und Actiris ab 01.01.2016 die Umstrukturierungskarten, die Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung gewähren, aus.
6.4.3.3. Neuigkeiten. Beitragsermäßigungen. Maribel Sozial.
Die pauschale Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge pro Arbeitnehmer wird ab 01.01.2016 um 13,92 Euro auf einen Betrag von maximal 411,05 Euro pro Quartal erhöht.
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 27.03.2015 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 18.07.2002 über Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor (BS 08.04.2015).
8.3.2.3. Änderung. DmfAPPL. Die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge.
Die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 881 und 884 für Arbeitslose mit Betriebsprämie, die dem System vor dem 01.04.2012 beitragen, werden ab 2016-1 abgeschafft.
8.3.3.6. Neuigkeiten. DmfAPPL. Beschäftigungszeile - Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit.
De MRA-code 516 „vollständige Abwesenheit mit Inaktivität gleichgesetzt, vor der Pension und mit Wartegehalt“ wird (rückwirkend ab 2015-4) ab einem Alter von 58 Jahren für das System des Laufbahnendes der integrierten Polizei eingeführt.
Gesetzliche Grundlage:
Artikel 2-3 des Gesetzes vom 18.12.2015 zur Übernahme einer Periode der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei für die Laufbahnbedingung, um vorzeitig in den Ruhestand auszuscheiden, zur Kumulierung mit einer Pension des öffentlichen Sektors, zum Garantieeinkommen für Betagte und zu den Pensionen des fliegenden Personals der zivilen Luftfahrt (BS 24.12.2015)
Königlicher Erlass vom 09.11.2015 zur Festlegung der Bestimmungen über das System des Laufbahnenedes für Personalmitglieder des Einsatzrahmens der integrierten Polizei (BS 25.11.2015)
8.3.3.9. Neuigkeiten. DmfAPPL. Beschäftigungszeile – Statut.
Der Code D1 wird (rückwirkend ab 2015-1) für eine/e zu Hause mit Arbeitsvertrag arbeitende Tagesmutter/-vater eingeführt.
8.4.3.1. Erläuterung. DmfAPPL. Lohncodes.
Der Lohncode 120 muss für die Meldung des Wartegelds des Einsatzpersonals der Polizei in der Periode der Inaktivität vor der Pension verwendet werden.
8.4.3.6. Indexierung. DmfAPPL. Lohncodes für Zusatzentschädigungen – Vorteil hinsichtilch der persönlichen und individuellen Nutzung eines bereitgestellten Fahrzeugs.
Verringerung des als Referenzwert dienenden CO2-Ausstoßes bei der Berechnung des Basis-CO2-Koeffizienten ab 01.01.2016.
Gesetzliche Grundlage:
Königlicher Erlass vom 09.12.2015 zur Änderung des KE/ESG 92 in Bezug auf den Teil der Vorteile jeglicher Art für die persönliche Benutzung eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs (BS 17.12.2015)
8.11. Änderung. DmfAPPL. Die Beiträge im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie.
Die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 881 und 884 für Arbeitslose mit Betriebsprämie, die dem System vor dem 01.04.2012 beitragen, werden ab 2016-1 abgeschafft.
8.12.5. Änderung. DmfAPPL. Die Freistellung der Angaben in Bezug auf die Pension des öffentlichen Sektors.
Die mit dem Code D1 im Feld „Statut“ angegebenen Tageseltern gehören nicht zum Anwendungsgebiet von Capelo.