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1.2.1.2. Anwendbares System

Für Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, 3° 32 des o. a. Gesetzes vom 12.05.2014 - d. h. die bereits dem ASRSV angeschlossenen Arbeitgeber - gilt das im AKZG vorgesehene System, vorbehaltlich bestimmter Abweichungen gemäß Königlichem Erlass vom 26.03.1965 über die Familienbeihilfen für bestimmte Kategorien des vom Staat entlohnten Personals.

Der Betrag und die Gewährungsbedingungen der durch das ASRSV ausgezahlten Familienbeihilfen sind mindestens ebenso vorteilhaft wie die Familienbeihilfen, die den Staatsbediensteten gewährt werden.