3.3.6.1. Bedingungen bezüglich der zuerkannten Entschädigungen
Inhalt
- 3.3.6.1. Bedingungen bezüglich der zuerkannten Entschädigungen
- 3.3.6.2. Bedingungen bezüglich der Leistungstage
- 3.3.6.3. Bedingungen bezüglich des Künstlers als Freiwilligen
- 3.3.6.4. Verbot der Kumulierung mit der Entschädigungsregelung für Freiwillige
- 3.3.6.5. Keine Dimona-Meldung oder DmfAPPL-Meldung
Die Entschädigungen dürfen nicht mehr als 100 EUR pro Tag und Auftraggeber betragen. Wenn der Künstler im Laufe desselben Tages für mehrere Auftraggeber künstlerische Leistungen vollbringt und/oder künstlerische Werke produziert, kann die Tagespauschale mit der Anzahl der Auftraggeber für diesen Tag multipliziert werden.
Die Entschädigungen dürfen nicht mehr als 2.000 EUR pro Kalenderjahr betragen.
Beide o.a. Beträge sind an den Gesundheitsindex des Monats September 2003 (112,47) gekoppelt und werden am 1. Januar jedes Jahres an die Entwicklung dieses Index angepasst.
Für das Jahr 2016 ist die Tagessumme mit 123,32 Euro und die Jahressumme mit 2.466,34 Euro festgelegt.
Wenn ein Auftraggeber für künstlerische Leistungen und/oder künstlerische Werke einen höheren Betrag als den oben genannten Tageshöchstbetrag zuerkannt hat, werden der Künstler und der Auftraggeber für alle Entschädigungen, die dieser Auftraggeber dem Künstler im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlt hat, der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterworfen.
Im Falle der Überschreitung des Höchstbetrags pro Kalenderjahr werden der Künstler und der Auftraggeber, bei dem die Überschreitung stattgefunden hat, ebenso wie die Auftraggeber, nach dieser Überschreitung den Jahreshöchstbetrag auf die Dienste des Künstlers zurückgreifen, für alle Entschädigungen, die sie dem Künstler im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlt haben, der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen.