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Neu in diesem Quartal

1.2.4.2. Erläuterung. Jahresurlaub.

Eine lokale Verwaltung kann für Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung die Urlaubsregelung „öffentliches Sytem“ oder die Urlaubsregelung „privates System“ anwenden.

2.7.1. Erläuterung. Kontakt mit dem LSSPLV.

Der Dienst Soziale Sicherheit wendet bei seiner Kommunikation mit den provinzialen und lokalen Verwaltungen das SPOC-Prinzip (= Single Point of Contact) an. Der Aktienverwalter ist der einzige Ansprechpartner für alle eingehenden und ausgehenden Fragen zwischen dem LSSPLV und der Verwaltung.

3.1.2.2. Neuigkeiten. Praktikum im Hinblick auf eine definitive Ernennung.

Ein Praktikant im Hinblick auf eine definitive Ernennung wird ab 01.04.2014 von der sozialen Sicherheit mit einem definitiv ernannten Personalmitglied gleichgestellt. Während einer Periode der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder während des Schwangerschaftsurlaubs beansprucht der Praktikant einen entlohnten Krankheitsurlaub gemäß dem System des Krankheitskredits.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 13.01.2014 zur Änderung von Artikel 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (BS 28.01.2014)

3.2.3.2. und 3.3.6.3. Neuigkeiten. Künstler und Künstler als Freiwillige.

Das Programmgesetz (I) vom 26.12.2013 verstärkte das Sozialstatut der Künstler. Ein Ausführungserlass legt die Zuständigkeit der Künstlerkommission für die Erteilung des Künstlervisums (an den Künsteler, der das Sozialstatut beansprucht) und der Künstlerkarte (an den Künstler als Freiwilligen) fest.

Gesetzliche Grundlage:

Könglicher Erlass vom 26.03.2014 zur Ergänzung des Sozialstatuts der Künstler und zur Festlegung der genaueren Vorschriften für die Gewährung eines Künstlervisums und einer Künstlerkarte (BS 17.04.2014)

3.2.4.3. Erläuterung. Entlassung definitiv ernannter Personalmitglieder.

Die Regelung für die Entlassung definitiv ernannter Personalmitglieder ist auf Praktikanten im Hinblick auf die definitive Ernennung anwendbar.

5.5.13. Neuigkeiten. Der Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler vertraglicher Personalmitglieder.

Für Vertragspersonal, das in den flämischen Sozialsektoren beschäftigt ist, kann die Verwaltung die zur Verfügung gestellten Budgetmittel der flämischen intersektoriellen Abkommen (VIA 4) zur Stärkung des zweiten Pensionspfeilers anwenden.

Grundlage:

Flämisches Intersektorielles Abkommen 2011-2015 für den kommerziellen und nicht kommerziellen Sozialsektor in den lokalen Verwaltungen (= VIA 4)

6.2.1.2. Erläuterung. Die Berechnung der Zielgruppenermäßigung.

Der Grundbetrag der Zielgruppenermäßigung (= G7oder G13) wird weder auf der Grundlage des Leistungsbruchs µ noch auf der des festen Multiplikators beta für Künstler, Ersatzpersonal im Rahmen der (freiwilligen) Viertagewoche, Arbeitnehmer, die auf Basis von Artikel 60, §7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind, und das bezuschusste Vertragspersonal korrigiert.

6.2.10.1. und 6.3.1.1. Neuigkeiten. Die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor.

Das System der Viertagewoche und der Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor ist ab 01.03.2014 auf Personalmitglieder der lokalen Polizeizonen anwendbar.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 29.01.2014 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre für Personalmitglieder der integrierten Polizei und der allgemeinen Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (BS 14.02.2014)

8.3.2.2. Neuigkeiten. DmfAPPL – die Arbeitnehmerkennzahl.

Für Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung, die für die soziale Sicherheit definitiv ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden und auf die die Urlaubsregelung des privaten Sektors anwendbar ist, wird ab dem zweiten Quartal 2014 die Arbeitnehmerkennzahl 608 eingegeben.
Die Arbeitnehmerkennzahlen 109 und 209 für Praktikanten, auf die die Regelung der sozialen Sicherheit für Vertragspersonal anwendbar war, werden ab dem zweiten Quartal 2014 gelöscht.

8.3.2.3. Neuigkeiten. DmfAPPL – die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge.

Die Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 844 wird ab dem ersten Quartal 2014 für den „Prämienbeitrag zweiter Pensionspfeiler Vertragspersonal“ eingegeben, der im Rahmen der VIA 4-Abkommen dem Personal der flämischen Sozialsektoren gewährt wird.

8.3.3.15. Erläuterung. DmfAPPL – Erkennungsnummer der lokalen Einheit.

Die Verwaltung ist für die Einhaltung der Formalitäten für die Zuteilung einer Niederlassungseinheitsnummer in der ZUD und die Verknüpfung des Arbeitnehmers mit der richtigen Niederlassungseinheit in der DmfAPPL verantwortlich.