5.5.17.1 Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30%
Inhalt
Ein spezieller Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird auf den Lohn des Vertragspersonals geschuldet, das der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors unterliegt, und ist für die Globalverwaltung bestimmt.
Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird nicht geschuldet für
bezuschusste Vertragsarbeitnehmer der lokalen Verwaltungen;
Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind;
Ärzte mit Arbeitsvertrag, die von Sozialversicherungsbeiträgen ganz befreit sind.