3.1.1.3. Berufseinarbeitungsvertrag
Ein Berufseinarbeitungsvertrag gemäß den Artikeln 104 bis einschließlich 112 des Programmgesetzes vom 02.08.2002 hat zum Ziel, dass ein Praktikant im Rahmen seiner Ausbildung bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von Arbeitsleistungen erwirbt.
Für einen Berufseinarbeitungsvertrag werden nicht berücksichtigt:
- die Ausbildungsverträge im Rahmen des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge;
- die Arbeitsleistungen bei einem Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung, die der Lehrling oder Schüler bei einer subventionierten oder anerkannten Lehranstalt oder einem subventionierten oder anerkannten Ausbildungszentrum absolviert und die weniger als 60 Arbeitstage pro Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter betragen;
- die Praktika, bei denen die zuständige Behörde die genaue Dauer im Rahmen eines Kurses feststellt, der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises führt;
- Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder eines geistigen Dienstleistungsberufs vorbereiten und die während ihres Praktikums der Deontologie einer Kammer oder eines Instituts unterworfen sind, die bzw. das durch gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen gegründet wurde (zum Beispiel Praktikum bei einem Architekten oder Rechtsanwalt).
Weitere Informationen über den Berufseinarbeitungsvertrag finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Praktikanten mit einem Berufseinarbeitungsvertrag werden als vertraglich angestellte Arbeitnehmer betrachtet, so dass sie im Prinzip in den Anwendungsbereich aller Regelungen der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer fallen.
Nur die mit einem Berufseinarbeitungsvertrag bis 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, eingestellten Jugendlichen sind von der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer befreit (siehe 3.3.7.).