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6.2.6. Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Minderjährige

Für minderjährige Jugendliche, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden, findet die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, keine Anwendung. Ab dem darauffolgenden Jahr (= Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden) sind die Jugendlichen voll sozialversicherungspflichtig.

Arbeitgebern, die einen Minderjährigen einstellen, wird eine Zielgruppenermäßigung von 1.000 EUR gewährt. Eine Beitragsermäßigung wird dem Arbeitgeber für jeden Jugendlichen gewährt, den er bis zum 4. Quartal des Kalenderjahres einstellt, in dem sein Arbeitnehmer 18 Jahre alt wird. Die Zielgruppenermäßigung wird unabhängig davon gewährt, ob die Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen eingestellt werden.

Keine Arbeitskarte wird benötigt für Jugendliche, die im Laufe des Kalenderjahres noch nicht 19 Jahre alt sind. Spätestens am 31.01.i des Jahres, in dem der Jugendliche 19 Jahre alt wird, muss der Arbeitgeber beim LfA eine Arbeitskarte beantragen, um ab dem ersten Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche 19 Jahre alt wird, die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können.