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3.2.3.2. Anwendungsbereich

Das Sozialstatut für Künstler ist auch auf die Personen anwendbar, die, da sie nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden sein können, da eine oder mehrere Elemente für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags fehlen, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren.

Die künstlerische Art dieser Leistungen oder Arbeiten muss anhand eines von der Künstlerkommission ausgestellten Künstlervisums nachgewiesen werden. Zum Feststellen der künstlerischen Art einer Leistung oder eines Werkes berücksichtigt die Kommission insbesondere den Aktivitätensektor, indem die Leistung oder das Werk geschaffen oder ausgeführt wird.

Das Künstlervisum ist alle fünf Jahre zu erneuern und kann von der Künstlerkommission bei Missbrauch oder Nichterfüllung der Bedingungen eingezogen werden.

Das Sozialstatut ist dagegen für folgende Personen nicht anwendbar:

  • Personen, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk anlässlich von Ereignissen in seiner/ihrer Familie vollbringen,
  • Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der Rechtsperson vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.12.1967 über die allgemeine Ordnung zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbstständigen,
  • Personen, die als Selbständige künstlerische Leistungen und/oder Werke vollbringen. Dazu ist der Beweis zu erbringen, dass die künstlerischen Leistungen nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber befindet.

Der Künstler kann stets wählen zwischen dem Sozialstatut für Künstler, die der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen sind, und dem Sozialstatut der Selbständigen. Als Selbstständiger kann der Künstler sowohl als Nebenberuf oder als Hauptberuf künstlerische Leistungen erbringen oder künstlerische Werke schaffen.

Angesichts dessen, dass mit dem Prinzip der so genannten „Gleichsetzung mit Arbeitnehmern“ gearbeitet wird, unterliegt der Künstler automatisch der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer. Das Sozialstatut kann er/sie solange behalten, bis der/die Betreffende anzeigt, dass ein anderes Statut, nämlich das des Selbständigen, besser geeignet ist.