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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2021/3

Übersicht

Telearbeit – Erläuterungen zur verpflichtenden Telearbeitsmeldung – Corona-Maßnahme

(19/11/2021)

Die von der Regierung auferlegten Pflichten

Die Telearbeit ist in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle dort beschäftigten Personen obligatorisch, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, der Geschäftstätigkeiten oder der Dienstleistungen möglich ist.

Wenn kein(e) Arbeit im Homeoffice/Telearbeit möglich ist, treffen die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste die erforderlichen Maßnahmen, um die maximale Einhaltung der Social-Distancing-Regeln zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen und der Maskenpflicht. Sie müssen den Personalmitgliedern, für die die Telearbeit von zu Hause aus nicht möglich ist, eine Bescheinigung oder sonstige Belege als Nachweis dafür übermitteln, dass ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist. Weitere Informationen über die Bescheinigung oder akzeptable Nachweise finden Sie beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Arbeit im Homeoffice/Telearbeit sind die Sozialinspektionsdienste zuständig. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann entweder mit einer strafrechtlichen Geldstrafe oder einer administrativen Geldbuße geahndet werden.

Monatliche Telearbeitsregistrierung

Alle Arbeitgeber müssen monatlich eine beschränkte Anzahl Daten an das LSS melden:

  • Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen,
    • wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, muss dies für jede einzelne Niederlassungseinheit gemeldet werden;
  • die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen, die eine Position innehaben, die nicht telearbeitsfähigist,
    • wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, muss dies für jede einzelne Niederlassungseinheit gemeldet werden.
  • die Meldung muss sich auf die Situation am ersten Arbeitstag des Monats beziehen und spätestens am sechsten Kalendertag des Monats eingereicht werden;
    • für den Zeitraum bis 31. Dezember geht es um die Situation am Mittwoch, den 24. November 2021. Die Meldung muss spätestens am Dienstag, den 30. November 2021 eingereicht werden.

Wenn es keine Änderung für die darauffolgenden Monate gibt, muss keine neue Meldung eingereicht werden.

Die Sozialinspektionsdienste werden diese Daten als Referenz bei ihrer Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Telearbeit verwenden. Eine Person, die eine telearbeitsfähige Funktion ausübt, aber dennoch im Betrieb anwesend ist, muss ihre Anwesenheit begründen können.

Die Meldung erfolgt über die Anwendung ‚Corona Telearbeitsmeldun‘ auf dem Portal. Das Verfahren und die Meldevorschriften sind weitgehend dieselben wie bei der obligatorischen Telearbeitsmeldung im Frühjahr 2021.

Wer nimmt diese Meldung vor?

Die Meldepflicht gilt für alle Arbeitgeber mit Ausnahme von:

  • KMUs, bei denen weniger als 5 Personen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Arbeitsbeziehung.
  • Einrichtungen, die unter das Zusammenarbeitsabkommen vom 16. Februar 2016 (auf Französisch) zwischen dem föderalen Staat und den Regionen im Zusammenhang mit Einrichtungen und Aktivitäten mit gefährlichen Stoffen fallen.
  • Arbeitgeber aus dem Gesundheitswesen gemäß Artikel 40 (auf Französisch) des Gesetzes vom 20. Dezember 2020
  • die Polizeidienste gemäß Artikel 2, 2°, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (auf Französisch) zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
  • Bildungseinrichtungen sowohl für das von ihrem Schulträger bezahlte Personal als auch für das von den Gemeinschaften bezahlte Personal; diese Ausnahme gilt nicht für Universitäten, Privatschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, die ihr Personal selbst bezahlen.

Die Person, die die Erklärung abgeben möchte, muss sich mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen technischen Möglichkeiten, die das CSAM-Zugangssystem bietet, anmelden.

In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, und die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat bereits Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann die betreffende Person sich als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, aber die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann der Hauptzugangsverwalter des Unternehmens diese Rechte über den Onlinedienst Zugangsverwaltung zuweisen. Wenn dies geschehen ist, kann sich die betreffende Person als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist noch nicht im Zugangssystem CSAM bekannt oder die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat.
    In diesem Fall darf sich die Person auch als Bürger mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen zulässigen Systemen anmelden. Bei der Anmeldung als Bürger muss man in der Meldung erklären, dass man als Bevollmächtigter der Firma handelt. Die Firma erhält stets eine Bestätigung der Erklärung.
  • Hat Ihr Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten? In diesem Fall ist die Meldung pro Niederlassungseinheit zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Person alle Meldungen auf einmal für das gesamte Unternehmen vornimmt. Sie können auch eine oder mehrere lokal verantwortliche Personen mit der Meldung beauftragen.
    Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei (auf Französisch) einreichen.

Wann müssen Sie die Meldung machen?

Die Meldung muss sich auf die Situation am 1. Arbeitstag des Monats beziehen und spätestens am 6. Kalendertag des Monats eingereicht werden:

  • die Situation am Mittwoch, dem 24. November 2021, muss spätestens am Dienstag, dem 30. November 2021 gemeldet werden.
  • die Situation am 3. Januar 2022 muss spätestens am Donnerstag, dem 6. Januar 2022 gemeldet werden.
  • anschließend jeweils die Situation am 1. Arbeitstag des Monats und die Meldung spätestens am 6. Kalendertag des Monats, außer wenn sich die Situation nicht verändert hat.

Wie füllen Sie die Meldung aus?

  1. Geben Sie an, ob Ihr Unternehmen eine oder mehrere Niederlassungseinheiten hat. Wenn es mehrere Niederlassungseinheiten gibt, identifizieren Sie die Niederlassungseinheit durch die Niederlassungseinheitsnummer.
    • Unter Niederlassungseinheit versteht man: einen Ort (bekannt mit einer Adresse), an dem oder von dem aus eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (beispielsweise Betriebssitz, Abteilung, Atelier, Werkstatt, Fabrik, Lager, Geschäftsstelle, Büro, Geschäft usw.). Die Niederlassungseinheiten eines Unternehmens können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Jede Niederlassungseinheit ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit einer eigenen Identifikationsnummer, der Niederlassungseinheitsnummer , bekannt. Diese Nummer ist nicht identisch mit der Unternehmensnummer (ZDU-Nummer) Ihres Unternehmens. Ihre Niederlassungseinheitsnummern können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei einreichen.
  2. Geben Sie die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen ein.
    • Es handelt sich um die Momentaufnahme Ihres Unternehmens am 1. Werktag des Monats. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden
    • Sie geben die Gesamtzahl der Mitarbeiter an, die das Unternehmen beschäftigt (= durch Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Statut, etc. gebunden). Bei Flexi-Job-Arbeitnehmern werden die laufenden Rahmenvereinbarungen in Betracht gezogen. Langzeitkranke und Personen in Zeitkredit sowie Mitarbeiter mit einer ambulanten Funktion (z. B. Kuriere, Inspektoren usw.) werden ebenfalls mitgezählt.
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis (beispielsweise Subunternehmer, entsandte Personen, Wachpersonal usw.) in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Dies gilt auch, falls in Ihrem Unternehmen Selbstständige auf struktureller Basis beschäftigt sind (wie Berater, Gesellschafter usw.). Es handelt sich dabei also nicht um eine gelegentliche, befristete Anwesenheit wie für Reparaturen, Reinigung, Wartung usw.
    • o Leiharbeitsagenturen müssen nur ihr eigenes Personal anmelden, nicht aber Leiharbeitnehmer, die grundsätzlich andernorts beschäftigt sind. Sie werden beim Benutzer mitgezählt. Unternehmen müssen das Personal, das sie anderen Unternehmen zur Verfügung stellen oder in einem anderen Unternehmen auf struktureller Basis Arbeiten durchführen lassen, nicht melden.
  3. Geben Sie die Anzahl der Personen ein, die in Ihrem Unternehmen in einer nicht telearbeitsfähigen Position beschäftigt sind.
    • Mit einer nicht telearbeitsfähigen Funktion ist jede Funktion gemeint, die von Natur aus vor Ort durchgeführt werden muss, beispielsweise Arbeiter/-innen, technische Angestellte, Rezeptionspersonal, Küchen- und Reinigungspersonal, Verwaltungsmitarbeiter/-innen, die ihre Aufgaben nicht von zu Hause aus erfüllen können, ambulante Funktionen wie Inspektoren, Kuriere, Hauskrankenpfleger/-innen usw.
    • Es handelt sich um die Momentaufnahme der Anzahl der in Ihrem Unternehmen am 1. Werktag des Monats beschäftigten Personen. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden. Personen, die ausnahmsweise anwesend sind – beispielsweise um Material abzuholen, bestimmte Dokumente zu drucken oder ein Bewertungsgespräch zu führen – können dies begründen und werden bei den nichttelearbeitsfähigen Funktionen nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder und Personen, die dem Linienmanagement angehören (z. B. Vorarbeiter, Teamleiter usw.).
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl der Personen ohne telearbeitsfähige Funktion, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Das Gleiche gilt für Personen, die strukturell als Selbstständige anwesend sind.
    • Sowohl für die Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten als auch für die Anzahl der nicht telearbeitsfähigen Funktionen kann eine Änderung/Korrektur noch vorgenommen werden, indem eine neue Meldung mit der Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen/der Niederlassung am 1. Arbeitstag des Monats und der Anzahl der nicht telearbeitsfähigen Funktionen eingereicht wird. Die zuletzt übermittelte Meldung ersetzt die vorigen Meldungen.
  4. Geben Sie die Kontaktinformationen ein, unter denen die Behörden Sie für weitere Informationen erreichen können.
  5. Prüfen Sie die Zusammenfassung der Meldung und reichen Sie Ihre Meldung ein.

Nach der Meldung wird eine Empfangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch Überschwemmung

(04/11/2021)

Auch für 2022 ist ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Gleichsetzung der im Jahr 2021 erklärten Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt durch „Corona“ ergeben, und zwar in Bezug auf das Urlaubsgeld für Arbeitnehmer.

Die Berechnung wird vom LSS durchgeführt. Dieser Betrag wird im Prinzip von den für das 2. Quartal 2022 geschuldeten Beträgen in Abzug gebracht.

Die Regierung hat außerdem beschlossen, die Kosten, die sich aus der Angleichung der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt durch „Überschwemmung“ ergeben, teilweise auszugleichen. Es wird ein Betrag von bis zu 18,00 EUR/Tag zur Verfügung gestellt. Dies betrifft sowohl

  • die vorübergehende Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern eines betroffenen Arbeitgebers mit einem Arbeitsplatz im Überschwemmungsgebiet
  • als auch betroffene Arbeitnehmer, die im Überschwemmungsgebiet leben

Im Gegensatz zum teilweisen Ausgleich der Gleichsetzung für die Urlaubsregelung der Arbeitnehmer infolge der vorübergehenden Arbeitslosigkeit durch „Corona“, der automatisch angewandt wird, muss der Arbeitgeber einen Online-Antrag an das LSS stellen, in dem er die Anzahl der Tage der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge der Überschwemmung angibt. Die Berechnung wird auch in diesem Fall vom LSS durchgeführt. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Um dies zu bewerkstelligen und die Gleichsetzung korrekt auszuführen, müssen die betreffenden Tage mit dem Leistungscode 77 angegeben werden. Wurden bereits Meldungen eingereicht, in denen diese Tage unter dem Leistungscode 70 angegeben sind, sollte dieser in den Leistungscode 77 (vorübergehende Arbeitslosigkeit, höhere Gewalt, „Corona“ oder „Überschwemmung“) geändert werden. Dies gilt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte.

Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes eines Arbeitnehmers bei Wechsel des Arbeitgebers

(03/11/2021)

In einem Zwischenbericht zu den Anweisungen für das 1. Quartal 2021 vom 23. März 2021 wurde festgestellt, dass der FÖD BASK und die Inspektion Aufsicht über die Sozialgesetze den Standpunkt vertreten, dass es nicht mehr zulässig ist, eine einmalige Abrechnung des Abgangsurlaubsgeldes bei einem neuen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Haupturlaubs vorzunehmen, sondern dass diese im Verhältnis zur Anzahl der pro Monat genommenen Urlaubstage erfolgen muss.

Auf Ersuchen des Ministers für Wirtschaft und Arbeit untersuchte der NAR die Angelegenheit und verpflichtete sich am 28. September 2021 in seiner Stellungnahme Nr. 2.242, bis zum 31. März 2022 eine Lösung vorzulegen. In der Zwischenzeit fordert der NAR den FÖD BASK auf, eine Tolerierung der derzeitigen Praxis zu verfolgen.

Das LSS verweist daher auf den FÖD BASK, der in dieser Angelegenheit zuständig ist, um weitere Informationen über die Anwendung einer Toleranz zu erhalten.

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(29/09/2021)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im laufe des Monats August 2021 werden einige Lohnhöchstsätze für die Berechnung von Beitragsermäßigungen geändert. Dies kann auch Auswirkungen auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Oktober 2021 haben.

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKategorie 1 = 0,1400 x (  9.400,01S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 7.896,64S) + 0,0600 x (W 13.785,10); (Kategorie Sozialer Maribel)
RKategorie 3 mit Lohnermäßigung = 0,1400 x ( 10.185,52 S); (Kategorie der anerkannten beschützten Werkstätte,, Arbeitnehmer mit Lohnermäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnermäßigung = 495,00 + 0,1785 x ( 9.670,52 S). (Kategorie der anerkannten beschützten Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brussel: 11.142,68 EUR
  • Wallonië: 14.795,87 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 4.974,69 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.133,34 EUR
  • S1 = 4.595,03 EUR

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeitnehmer, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer und Seefischer

(29/09/2021)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats August (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) bzw. Juli (Seefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen (auf Französisch). Die Tabelle enthält die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Tagespauschalen , die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Angestelltentoiletten außerhalb des Horeca-Sektors werden sich im Vergleich zum 3. Quartal 2021 nicht ändern.

Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter – befreite Entschädigungen

(29/09/2021)

Die Entschädigungen für „nicht-außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern sie unterhalb eines bestimmten Höchstbetrags pro Quartal liegen. Aufgrund einer Anpassung, die sich aus der Überschreitung des Index ergibt, beträgt der Höchstbetrag ab dem 1. Oktober 2021 1.144,97 EUR pro Quartal.

Arbeitsbonus - Grenzbeträge - Update

(20/09/2021)

Nach der Registrierung des KAA Nr. 43/15 am 7. September 2021 und dem rückwirkenden Inkrafttreten des geänderten KAA Nr. 43 ändert sich das DMME per 1. September 2021 mit einer entsprechenden Anpassung der Lohnobergrenzen für den Arbeitsbonus. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die geänderten Beträge ab 1. September 2021.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.707,98
> 1.707,98 en ≤ 2.664,08
> 2.664,08

209,77
209,77 - ( 0,2194 x (S - 1.707,98))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.707,98
> 1.707,98 en ≤ 2.664,08
> 2.664,08

226,55
226,55 - (0,2370 x (S - 1.707,98))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Heimarbeiter - Anzahl Arbeitstage - Update

(20/09/2021)

Nach der Registrierung des KAA Nr. 43/15 am 7. September 2021 und dem rückwirkenden Inkrafttreten des geänderten KAA Nr. 43 ändert sich das DMME gegenüber dem zuvor am 8. September 2021 mitgeteilten Betrag.

Das angepasste durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen beträgt ab dem 1. September 2021 1.658,23 EUR.

„Maribel Sozial“ - neue Berechnungsweise der finanziellen Beteiligung

(16/09/2021)

Nach der Einführung einer neuen Anwendung für die Berechnung der finanziellen Beteiligung im Rahmen des Sozialen Maribels werden die Arbeitgeber, die eine finanzielle Beteiligung aus dem Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Sektors erhalten, über eine Reihe von Änderungen informiert:

Eine Zahlung pro Quartal

Die Arbeitgeber, die Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung des Fonds „Maribel Sozial“ des öffentlichen Sektors für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen des Maribel Sozial haben, erhalten einen vierteljährlichen Vorschuss.

Ab 2021 wird der Vorschuss nicht mehr in zwei Zahlungen aufgeteilt, eine von 80 % auf der Grundlage der theoretischen Gewährung und eine von bis zu 20 % auf der Grundlage der Angaben in der Meldung, sondern wird in einem einzigen Betrag pro Quartal gezahlt.

Es gilt auch weiterhin der Grundsatz, dass die Zahlung am Ende des Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die Meldung eingereicht wurde.

Die Beteiligung wird auf der Grundlage der Daten aus der Meldung berechnet, aber nicht mehr auf der Grundlage der Daten aus dem Feld 794 - Maßnahmen für den nichtkommerziellen Sektor (Codes 1, 2, 4, 5, 7 und 9), sondern auf der Grundlage der Daten aus dem Feld „Durchschnittliche Anzahl (Sozialer Maribel) bezuschusster Stunden pro Woche des Arbeitnehmers“.

Dieses Feld gibt es bereits seit dem 4. Quartal 2018, es wurde aber vom öffentlichen Fonds erst im 2. Quartal 2021 zur Berechnung der finanziellen Beteiligung herangezogen.

Blockieren der Berechnung im Falle einer Anomalie 01203-260

Seit dem 4. Quartal 2020 wird auf der Ebene der DmfA/DmfAPPL die Anomalie 01203-260 (Durchschnittliche Anzahl der bezuschussten Stunden pro Woche des Arbeitnehmers – Stundenzahl zu hoch) gemeldet, wenn die Anzahl der bezuschussten Maribel-Stunden größer ist als die durchschnittliche Anzahl der zu leistenden Stunden pro Woche.

Es handelt sich um eine prozentuale Anomalie, die die Meldung selbst nicht blockiert, wenn der Fehler in der betreffenden Meldung nicht zu häufig auftritt. Ab dem 2. Quartal 2021 wird diese Anomalie jedoch die finanzielle Beteiligung im Rahmen des Maribel Sozial des betreffenden Quartals vollständig blockieren, auch wenn sie nur bei einem einzigen Arbeitnehmer auftritt.

Wenn der Arbeitgeber den Fehler behebt, wird bei der nächsten Berechnung am 18. des Monats die Beteiligung am Ende des Berechnungsmonats berechnet und gezahlt. Der Arbeitgeber muss also nicht auf eine Neuberechnung zum Zeitpunkt der jährlichen Prüfung warten, um den Restbetrag zu erhalten. Alle bis zum 17. des Monats bearbeiteten Regularisierungen werden bei der Berechnung am 18. berücksichtigt.

Dies gilt nicht für Arbeitgeber, die einen (Teil-)Vorschuss erhalten haben und für das betreffende Quartal eine Regularisierung für den Maribel-Arbeitnehmer vorlegen. Sobald ein Vorschuss geleistet wurde, kann keine zweite Zahlung für dasselbe Quartal erfolgen, sondern es erfolgt eine Neuberechnung zum Zeitpunkt der jährlichen Prüfung.

Die Dienstleister und das FSS werden über die konkreten Fälle informiert, in denen eine Berechnung der finanziellen Beteiligung für das 2. Quartal 2021 aufgrund der Anomalie 01203-260 blockiert wurde, und aufgefordert, die Korrekturen so schnell wie möglich vorzunehmen.

Tritt der Fehlercode auch im 1. Quartal 2021 auf, muss auch für dieses Quartal eine Korrektur vorgenommen werden, um einen korrekten Jahressaldo zu ermitteln. Der Vorschuss für das 1. Quartal 2021 wurde nämlich ausnahmsweise auf der Grundlage der theoretisch zugewiesenen Arbeitsplätze gezahlt, ohne dass die Daten der DmfA/DmfAPPL berücksichtigt wurden. Bei der jährlichen Prüfung wird eine Neuberechnung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Situation vorgenommen. Ein falscher Eintrag im Feld „Durchschnittliche Anzahl (Sozialer Maribel) bezuschusster Stunden pro Woche des Arbeitnehmers" kann sich negativ auf die endgültige finanzielle Beteiligung auswirken.

Neue Arbeitsplätze ab 2020: Feld „Datum der Zuerkennung des neuen Arbeitsplatzes im Rahmen des Maribel Sozial

Die neuen Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial, die im Jahr 2020 zuerkannt werden, werden mit einem höheren finanziellen Beteiligungssatz vergütet. Ab 2021 wird das Feld „Datum der Zuerkennung des neuen Arbeitsplatzes im Rahmen des Maribel Sozial“ verwendet, um den Arbeitnehmer zu identifizieren, der diese Stelle besetzt, und um die erhöhte Beteiligung zu zahlen.

Ab 2021/2 wurde das Feld neu definiert, allerdings rückwirkend ab dem 1. Quartal 2021. Möglicherweise muss eine Änderungsmeldung für das 1. Quartal 2021 eingereicht werden, um den korrekten Betrag zum Zeitpunkt der jährlichen Prüfung berechnen zu können. Wenn das Feld nicht von dem Arbeitnehmer ausgefüllt wird, der den neu zuerkannten Arbeitsplatz besetzt, kann daher keine erhöhte Beteiligung berechnet werden. Der Arbeitnehmer wird dann einfach zur Gesamtzahl der VZÄ (vertraglich/statutarisch) der Zuerkennungen vor 2020 gezählt.

Hat der Arbeitgeber dagegen dieses Feld für jeden Maribel-Arbeitnehmer ausgefüllt, auch wenn er keine neuen Arbeitsplätze erhalten hat, wird für die vor 2020 zuerkannten Arbeitsplätze keine Beteiligung berechnet. In diesem Fall können keine Arbeitnehmer mit der Zuerkennung vor 2020 in Verbindung gebracht werden.

Nur die Arbeitgeber, die im Jahr 2020 einen neuen Arbeitsplatz erhalten haben, sollten dieses Feld ausfüllen. Das Feld darf nicht für Ersatzkräfte ausgefüllt werden, die 2021 in den Dienst eingetreten sind, um vor 2020 zuerkannte Arbeitsplätze zu besetzen.

Vertraglich angestellte/statutarische Personalmitglieder

Einige Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial werden statutarisch besetzt. Bei öffentlichen lokalen Arbeitgebern (mit Ausnahme von Krankenhäusern) werden diese Arbeitsplätze mit einem höheren finanziellen Beteiligungssatz vergütet. Dies ist der Fall, wenn vertragliche Maribel-Arbeitnehmer dauerhaft eingestellt werden oder wenn der Arbeitgeber beim Antrag auf einen neuen Arbeitsplatz angibt, dass er diesen statutarisch besetzen möchte.

Um die Prüfung zu erleichtern, werden ab 2021 bei der Berechnung der finanziellen Beteiligung nicht nur die zuerkannten Arbeitsplätze (vertraglich/statutarisch) berücksichtigt, sondern auch die Arbeitnehmerkennzahl des jeweiligen gemeldeten Maribel-Arbeitnehmers.

Beispiel: Ein Arbeitgeber hat eine Zuerkennung von 3 vertraglichen und 2 statutarischen VZÄ. In seiner Meldung gibt er 4 VZÄ vertraglich und 1 VZÄ statutarisch an.

  • Die finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage von 3 VZÄ vertraglich und 1 VZÄ statutarisch berechnet, auch wenn die Gesamtzahl der gemeldeten VZÄ der Gesamtzahl der zuerkannten VZÄ entspricht.

Wenn der Arbeitgeber tatsächlich Anspruch auf einen statutarischen Arbeitsplatz hat (wenn ein vertraglicher Maribeller statutarisch geworden ist), wird die Zuerkennung angepasst. Arbeitgeber, die sich in dieser Situation befinden, werden gebeten, den Fonds Maribel Sozial zu informieren. Der Restbetrag für das bereits bezahlte Quartal wird bei der jährlichen Prüfung abgerechnet.

Wenn eine Anpassung der Zuerkennung nicht in Frage kommt (z. B. wenn der Arbeitgeber plötzlich einen seit Jahren beschäftigten, aber ursprünglich nicht als Maribel-Arbeitnehmer eingestellten Arbeitnehmer meldet), muss der Arbeitgeber das Feld „Durchschnittliche Anzahl der bezuschussten Stunden pro Woche des Arbeitnehmers“ und möglicherweise das Feld „Datum der Zuerkennung eines neuen Arbeitsplatzes im Rahmen des Sozialen Maribels“ für einen vertraglichen Arbeitnehmer anstelle eines statutarischen Arbeitnehmers ausfüllen.

Anpassung der Lohnobergrenze Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

(08/09/2021)

Aufgrund der Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats August 2021 ändert sich ab dem 1. Oktober 2021 die Lohnobergrenze für die Berechnung der Beitragsermäßigung bei Umstrukturierung.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Arbeitnehmerbeitragsermäßigung, wenn sein Referenzmonatslohn folgende Lohngrenzen nicht überschreitet:

  • falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung jünger als 30 Jahre ist: 3.133,34 EUR;
  • falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens 30 Jahre alt ist: 4.595,03 EUR

Decava – Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(08/09/2021)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 1. September 2021 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01-09-2018 1.746,22 1.449,73 873,11 724,86
ab 01-01-2020 1.768,57 1.468,29 884,29 734,14
ab 01-03-2020 1.803,94 1.497,65 901,97 748,82
ab 01-01-2021 1.809,71 1.502,44 904,86 751,22

ab 01-09-2021

1.845.95 1.532,53 922,97 766,26

 

Flexi-Lohn

(08/09/2021)

Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,82 EUR pro Stunde (brutto gleich netto, da nichts einbehalten wird). Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch einer Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns ab 1. September 2021  9,74 EUR  und das Flexi-Urlaubsgeld 0,75 EUR  pro Stunde (insgesamt also 10,49 EUR).

Heimarbeiter - Anzahl Arbeitstage

(08/09/2021)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beträgt das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab 1. September 2021 1.658,19 EUR.

Sportler – Berechnungsgrundlage für Beiträge

(08/09/2021)

Die Sozialversicherungsbeiträge für Sportler werden anhand des Höchstbetrages berechnet, der gemäß Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient. Dies gilt sowohl für Sportler, die unter das Gesetz vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler fallen, als auch für entlohnte Sportler, die nicht unter dieses Gesetz fallen.

Durch eine Anpassung aufgrund einer Indexüberschreitung beläuft sich dieser Betrag ab dem 1. September 2021 auf 2.474,22 EUR.