Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

120 zusätzliche freiwillige Überstunden 2. Quartal 2021 - Corona-Maßnahme

Das Gesetz vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020) erhöhte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 die jährliche Obergrenze von 100 auf 220 freiwillige Überstunden für die „wesentlichen Sektoren“. Die Erhöhung der jährlichen Obergrenze um 120 zusätzliche Überstunden gilt auch für das 2. Quartal 2021 (Gesetz vom 2. April 2021 - B.S. vom 13. April 2021).

Für den Zeitraum vom 01. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 werden aber die zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die bereits im 1. Quartal 2021 geleistet wurden, vom zusätzlichen Kontingent von 120 zusätzlichen Überstunden abgezogen.

Das bedeutet, dass im Laufe des 1. Quartals 2021 und dem 2. Quartal 2021 120 zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet werden können, ungeachtet dessen, ob bereits freiwillige Überstunden aus dem Kontingent der 100 freiwilligen Überstunden verwendet wurden. Weitere Informationen über freiwillige Überstunden im Allgemeinen und die zusätzlichen 120 Überstunden finden Sie auf der Website des FÖD BASK.

Für die soziale Sicherheit werden diese 120 zusätzlichen Stunden von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und müssen demnach auch nicht in der DmfA oder DmfAPPL angegeben werden (noch nicht veröffentlicht). Sie werden zudem von den Steuern befreit.

Wesentliche Sektoren“ sind die kommerziellen Einrichtungen, privaten und öffentlichen Unternehmen und Dienstleistungen, die Personal beschäftigen und die für den Schutz der lebenswichtigen Interessen der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, wie sie in den vom Minister des Inneren ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 genannt werden, sowie die Hersteller, Lieferanten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die essenziell für die Tätigkeit dieser Unternehmen und Dienstleistungen sind.