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Welche Meldungen müssen Sie einreichen?

Als Arbeitgeber müssen Sie die Dimona- und DmfA-Meldungen beim LSS einreichen. In der Praxis beauftragen viele Arbeitgeber ein Sozialsekretariat oder einen Dienstleister mit diesen Meldungen.

Dimona

Über Dimona melden Sie Ihre aktiven Beschäftigungsverhältnisse. Eine Dimona-Meldung müssen Sie einreichen, wenn

  • ein Mitarbeiter seinen Dienst antritt und zwar bevor er bei Ihnen zu arbeiten beginnt; sowie wenn
  • ein Mitarbeiter aus dem Dienst scheidet (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und zwar spätestens am ersten Werktag nach seinem Ausscheiden.

Diese Meldungen müssen auf elektronischem Wege über den Onlinedienst Dimona eingereicht werden.

Die Regelungen hierzu finden Sie ebenfalls auf den Seiten Dimona – Sofortmeldung einer Beschäftigung in den Administrativen Anweisungen (auf Französisch).

DmfA

Die DmfA bzw. Multifunktionelle Meldung ist eine vierteljährliche Meldung über die Arbeitsleistungen und Verdienste Ihrer Beschäftigten. Die DmfA dient hauptsächlich dazu,

  • die Höhe der Sozialbeiträge zu bestimmen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen müssen, und
  • die Daten zu den Gehältern und Arbeitsleistungen aller Arbeitnehmer zentral zu erfassen.

Die für Sozialleistungen zuständigen Einrichtungen müssen so eine ganze Reihe von Informationen nicht von Neuem abfragen, wenn ein Arbeitnehmer die soziale Sicherheit in Anspruch nehmen muss.

Auch die DmfA muss elektronisch eingereicht werden, nämlich über den Onlinedienst DmfA. Dadurch sind die Daten sehr schnell innerhalb des Netzwerks der Sozialversicherungsträger verfügbar. Die Meldetermine finden Sie im Kalender auf diesem Portal.

Die Regelungen finden Sie auf den Seiten zur DmfA in den Administrativen Anweisungen (auf Französisch).