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Welche Beitragsarten gibt es?

Es gibt zwei Arten von Sozialbeiträgen:

  • reguläre Sozialbeiträge, die sich zusammensetzen aus:
    • den Arbeitnehmerbeiträgen
    • Sonderbeiträge
  • les cotisations spéciales

Reguläre Sozialbeiträge

Im Privatsektor belaufen sich die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmer auf 13,07 % ihres Bruttolohns. Geringverdienende zahlen nicht den vollen Satz von 13,07 %: sie können den Arbeitsbonus in Anspruch nehmen

In der Privatwirtschaft beträgt der Arbeitgeberbeitrag 25 %. Für den gemeinnützigen und den öffentlichen Sektor gelten andere Sätze. Im gemeinnützigen Privatsektor beläuft sich der zu zahlende Beitrag auf ± 32 %. Einen Teil davon können die Arbeitgeber über strukturelle Beitragsermäßigungen zurückerlangen, so dass der tatsächliche Satz für den Sektor geringer ausfällt.

Im öffentlichen Sektor sind diese Beiträge oft deutlich geringer. Das liegt daran, dass bestimmte Sozialleistungen nicht von den sozialen Sicherungssystemen übernommen werden. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber sie direkt an seine Belegschaftsangehörigen aus (dies gilt etwa für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei einem Unfall).

Arbeiter und Künstler

Für Arbeiter und Künstler werden die Sozialbeiträge auf Grundlage des Bruttolohns zuzüglich 8 % berechnet. Sie erhalten ihr Urlaubsgeld nämlich nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub oder von einer Urlaubskasse. Anders als Angestellte bezahlen sie somit keine Sozialbeiträge auf ihr Urlaubsgeld. Um diese Differenz auszugleichen, wird die Bemessungsgrundlage der Sozialbeiträge um 8 % erhöht.

Was fällt unter den Bruttolohn?

Die Entlohnung umfasst mehr als nur den an den Arbeitnehmer ausgezahlten Stunden- oder Monatslohn. Darunter fallen auch eine Reihe weiterer Vorteilsleistungen, wie etwa:

  • Jahresendprämien
  • Zuschläge für Überstunden
  • ein Mindestbezug im Krankheitsfall
  • Sachleistungen (z. B. die Nutzung eines Mobiltelefons)

Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten auch Vorteilsleistungen gewähren, die nicht mit Sozialbeiträgen belegt werden. Für alle Vorteilsleistungen dieser Art gelten gesetzliche Auflagen. Eine vollständige Liste aller Vorteile finden Sie auf der Seite Der Lohnbegriff: Beschreibung der administrativen Anweisungen (auf Französisch).

Einige Vorteilsleistungen gelten nicht als Entlohnung, werden aber dennoch mit Sonderbeiträgen belegt. Das bekannteste Beispiel ist ein Firmenwagen, der von einem Arbeitnehmer für private Zwecke und/oder für den Arbeitsweg genutzt werden kann.

Unkosten, die dem Arbeitnehmer entstehen und vom Arbeitgeber erstattet werden (z. B. Telefongebühren oder Reisekosten), gelten nicht als Entlohnung.

Pauschallöhne

Bei den meisten Beschäftigten werden die LSS-Beiträge auf Grundlage ihres tatsächlichen Bruttolohns berechnet. Bei bestimmten Personengruppen wie beispielsweise bei Gelegenheitsarbeitern in der Landwirtschaft oder im Gartenbau wird stattdessen ein fester Betrag zugrunde gelegt (so etwa pro geleistetem Arbeitstag).

Sonderbeiträge

Bestimmte Beiträge werden als „Sonderbeiträge“ bezeichnet, weil sie nicht unmittelbar in die Kassen der sozialen Sicherungssysteme fließen oder weil sie nur unter bestimmten Umständen fällig werden.

Sonderbeiträge können zulasten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers anfallen. Einige dieser Beiträge müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer bezahlt werden.

Beispiele für Sonderbeiträge, für die der Arbeitgeber aufkommen muss, sind:

  • Beiträge auf nichtgesetzliche Renten
  • Beiträge in den Betriebsschließungsfonds (BSF)
  • der Solidaritätsbeitrag (CO2-Abgabe) für die Nutzung eines Firmenwagens

Beispiele für Sonderbeiträge, für die der Arbeitnehmer aufkommen muss, sin

  • der Einbehalt auf das doppelte Urlaubsgeld
  • der Solidaritätsbeitrag auf die Gewinnbeteiligung
  • der Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit

Mehr Informationen über Sonderbeitrage finden Sie auf den Seiten Sonderbeiträge in den Administrativen Anweisungen (auf Französisch).

Beitragsermäßigungen

Bei geringem Verdienst gibt es für Arbeitnehmer eine Beitragsermäßigung: den Arbeitsbonus. Dadurch bleibt Geringverdienern ein höherer Nettoverdienst, ohne dass dazu ihr Bruttolohn steigen muss.

Auch viele Arbeitgeber können ermäßigte Sozialbeiträge in Anspruch nehmen. Das Ziel ist es, die Lohnkosten der Arbeitgeber zu mindern.

Die wichtigsten Arten der Beitragsermäßigungen für Arbeitgeber sind:

  • die strukturelle Ermäßigung, bestehend aus einem fixen Anteil und einem Anteil, der je nach Höhe des Arbeitnehmerlohns variiert. In gewinnorientierten Privatsektor wird diese Ermäßigung größtenteils in den fixen Beitragssatz von 25 % einberechnet.
  • die Zielgruppenermäßigung: eine fester Nachlass, der von bestimmten Kriterien abhängig ist, die der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber erfüllen müssen. Pro Arbeitnehmer kann nur eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch genommen werden. Einige Beispiele für begünstigte Zielgruppen sind:
    • Einsteiger ins Erwerbsleben
    • ältere Arbeitnehmer
    • Tageseltern
    • Künstler
  • der soziale Maribel, der in ausgewählten Sektoren zusätzliche Initiativen finanziert und dazu direkt auf einen Teil der Arbeitgeberbeiträge zugreift

Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten Strukturelle Ermäßigung und Zielgruppenermäßigungen in den Administrativen Anweisungen (auf Französisch).