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Abführung von Sozialbeiträgen

Als Arbeitgeber müssen Sie in regelmäßigen Abständen Sozialbeiträge an das LSS zahlen. Die Zahlungsfristen finden Sie im Kalender auf diesem Portal.

Dreimonatliche Zahlungen

Die Arbeitgeber müssen bei jeder Lohnauszahlung die persönlichen Sozialbeiträge ihrer Beschäftigten einbehalten. Eine spätere Nachforderung, wenn Sie dies nicht tun, ist nicht möglich. Neben dem Arbeitgeberbeitrag müssen Sie die Beiträge der Arbeitnehmer vierteljährlich an das LSS abführen. Die meisten Arbeitgeber müssen monatliche Vorschüsse auf die dreimonatlichen Beiträge zahlen.

Die Regelungen zu Vorschüssen, Zahlungsweisen usw. finden Sie auf den Seiten Zahlung der Beiträge in den Administrativen Anweisungen .

Jährliche Zahlungen

Zusätzlich zu den vierteljährlichen Beiträgen müssen Arbeitgeber einmal im Jahr die folgenden Beiträge bezahlen:

  • einen Teil der Beiträge zur Finanzierung des Urlaubsgelds der Arbeitnehmer sowie
  • Beiträge, die größeren Arbeitgebern im Rahmen eines Umverteilungseingriffs auferlegt werden. Einmal im Jahr nimmt das LSS eine Berechnung vor, die dazu dient, kleineren Arbeitgebern einen Teil ihrer LSS-Beiträge zu erstatten.

Zahlungsaufschub

Sind Arbeitgeber (vorübergehend) nicht in der Lage, ihre Sozialbeiträge zu bezahlen, kann ihnen unter bestimmten Umständen ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Das LSS erstellt dann in Absprache mit dem Arbeitgeber einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan.

Die Regelungen zu gütlichen Tilgungsplänen finden Sie auf der Seite Gütliche Eintreibung in den Administrativen Anweisungen .

Strafen

Arbeitgebern, die ihre Sozialbeiträge nicht rechtzeitig abführen, wird ein Zuschlag von 10 % auf den zu spät gezahlten Betrag angerechnet. Zusätzlich erhebt das LSS Verzugszinsen. Für unzureichende Vorschusszahlungen werden gesonderte Sanktionen verhängt.

Die genauen Bestimmungen finden Sie auf der Seite Folgen eines Verzugs in den Administrativen Anweisungen .