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Häufige Fragen

Wer muss eine Arbeitsmeldung einreichen?

  • Der Auftragnehmer, der vom Auftraggeber (Bauträger) dazu bestellt wird („Hauptauftragnehmer“), die betreffenden Arbeiten gegen Entgelt auszuführen oder ausführen zu lassen, muss die Arbeiten melden und alle Auskünfte zur Baustelle, dem Bauträger und etwaigen Subunternehmern erteilen.


    Hinweis: Unter betreffende Arbeiten sind die Arbeiten zu verstehen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 30a und 30b des Gesetzes vom 27. Juni 1969 fallen.


    Die Meldung muss vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen.

    Falls es sich um eine provisorische oder mobile Baustelle oder um eine Asbestsanierung handelt, muss die Meldung jedoch spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Melden Sie Asbestsanierungen, bei denen Beschäftigte Asbest ausgesetzt sind, stets der örtlichen Direktion der Aufsicht über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Arbeitsinspektion). Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Arbeitsaufsicht beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch) Neues Fenster.

    Erteilt ein Subunternehmer seinerseits selbst Aufträge an Subunternehmer, so muss er den vom Bauträger bestellten Auftragnehmer im Voraus darüber informieren, damit Letzterer die Zusammenarbeit mit dem zusätzlichen Subunternehmer melden kann.

    Werden Subunternehmern, die bei der Meldung der Bauarbeiten noch nicht bekannt sind, zu einem späteren Zeitpunkt Aufträge erteilt, so müssen diese vom Auftraggeber, der vom Bauträger bestellt wurde, in die Arbeitsmeldung aufgenommen werden.

    Siehe dazu auch Frage 2.


    Ausnahme ab dem 1. Januar 2014 : Gebäudearbeiten müssen nicht gemeldet werden, wenn:

    • der vom Bauträger bestellte Auftragnehmer keine Subunternehmer beauftragt UND
    • die Gesamtkosten (ohne MwSt.) weniger als 30.000 EUR betragen

    oder, wenn:

    • der vom Bauträger bestellte Auftragnehmer nur ein einziger Subunternehmer beauftragt UND
    • die Gesamtkosten (ohne MwSt.) weniger als 5.000 EUR betragen

    Sollte eine der beiden Ausnahmebedingungen nach Aufnahme der Arbeiten nicht mehr zutreffen, so muss der Hauptauftragnehmer unverzüglich das LSS informieren und die Arbeiten melden.

    Beim Einreichen der elektronischen Meldung, kann die Auskunft angekreuzt werden, dass die Gesamthöhe der Kosten ohne MwSt. zu Beginn der Arbeiten unter 30.000 EUR lagen und dass die Beauftragung von Subunternehmern nicht geplant war.

  • Zeitarbeitsfirma ohne Arbeitnehmer:

    • Besitzt die Zeitarbeitsfirma eine Unternehmensnummer, so reicht der von den Inhabern bestimmte Geschäftsführer die Arbeitsmeldung unter der Unternehmensnummer der Zeitarbeitsfirma ein,
    • Besitzt die Zeitarbeitsfirma keine Unternehmensnummer, so reicht der von den Inhabern bestimmte Geschäftsführer die Arbeitsmeldung unter seiner persönlichen Unternehmensnummer ein. In beiden Fällen müssen die Inhaber der Zeitarbeitsfirma, die an der betreffenden Baustelle mit der Ausführung der Gebäudearbeiten beauftragt wurde, als Subunternehmer der Zeitarbeitsfirma gemeldet werden.

    Zeitarbeitsfirma mit Arbeitnehmern:

    • Zeitarbeitsfirmen, die als Arbeitgeber gemeldet sind, haben eine Unternehmensnummer. In diesem Fall ist ein Angestellter der Zeitarbeitsfirma für die Arbeitsmeldung zuständig.
  • Ausländischer Auftragnehmer

    Für ein ausländisches Unternehmen, das in Belgien mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt ist, gelten die gleichen Regeln wie für belgische Unternehmen: der Auftragnehmer muss eine Arbeitsmeldung einreichen.
    Um Arbeitsmeldungen einzureichen, benötigen auch ausländische Unternehmen eine belgische Unternehmensnummer. Hat ein ausländisches Unternehmen diese Nummer noch nicht, so können sie bei der Meldung eine entsprechende Auskunft ankreuzen. Sie werden dann automatisch auf ein Antragsformular weitergeleitet, das sie ausfüllen müssen. Das LSS bearbeitet diesen Antrag und teilt dem Unternehmen eine belgische Unternehmensnummer zu. Nach Zuteilung der Nummer kann der ausländische Auftragnehmer die Arbeitsmeldung einreichen.

    Ausländische Subunternehmer

    Werden Bauarbeiten von ausländischen Subunternehmern durchgeführt, so müssen auch diese Unternehmen in der elektronischen Baustellenmeldung aufgeführt werden. Bei belgischen Subunternehmern muss die jeweilige Unternehmensnummer angegeben werden. Handelt es sich um ausländische Subunternehmer, so kann die Meldung mit oder ohne belgische Unternehmensnummer eingereicht werden.
    Wird eine Meldung ohne belgische Unternehmensnummer eingereicht, so geben Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ihre innergemeinschaftliche MwSt-Nummer an. Unternehmen mit Sitz in einem Nicht-EU-Land müssen die Identifikationsnummer ihres Sitzlandes angeben.
    Besitzt der ausländische Subunternehmer nicht über eine innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer, so muss er in der elektronischen Baustellenmeldung alle Pflichtangaben ausfüllen.

    Baustelle im Ausland

    Bauarbeiten im Ausland müssen nicht bei der belgischen sozialen Sicherheit gemeldet werden, sondern gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen des betreffenden Landes.

Wie vorgehen bei der Arbeitsmeldung?

  • Als „Vertrag“ bezeichnet man eine mündliche oder schriftliche Zusage, durch die sich ein Auftragnehmer verpflichtet, zu einem bestimmten Preis Arbeiten im Namen und auf Rechnung eines Auftraggebers auszuführen.

    Die Arbeitsmeldung erfolgt auf dieser Ebene, d. h. die Pflicht zur Meldung des Vertrags sowie aller im Rahmen dieses Vertrags tätig werdenden Subunternehmer liegt bei diesem Auftragnehmer.

    Eine andere Art von Vertrag ist eine mündliche oder schriftliche Zusage, durch die sich ein Auftragnehmer verpflichtet, gegen einem bestimmten Preis Arbeiten durchzuführen bzw. Teile einer Arbeit für einen anderen Auftragnehmer.

    Solche Verträge fallen unter die Meldung von Subunternehmern und die Auskunft über die Beziehungsabfolge der verschiedenen Projektbeteiligten.

    Der Vertrag kann sich über verschiedene Arbeitsleistungen beziehen, die in einem vertraglich festgelegten Zeitraum und zeitlichen Abstand vorgesehen sind.

  • Bauarbeiten und Subunternehmer müssen auf elektronischem Weg, d. h. über den Onlinedienst Arbeitsmeldung, gemeldet werden. Dabei sind die Bestimmungen aus den Artikeln 30a und 30b des Gesetzes vom 27.6.1969 zu beachten.

    Seit dem 1.1.2010 bietet das LSS Unternehmen, die eine erhebliche Menge an Meldungen nach Artikel 30a vornehmen müssen, die Möglichkeit, ihre Meldungen gebündelt einzureichen.

  • Sie haben zwei Möglichkeiten, um weitere Subunternehmer hinzuzufügen:

    • direkt nachdem Sie die Meldung versendet haben, oder
    • zu einem späteren Zeitpunkt bei der Abfrage einer bereits versandten Meldung.

    Mit anderen Worten: Sie müssen bereits eine Meldung versandt haben, um zusätzliche Subunternehmer hinzuzufügen. Zur Erinnerung: Jeder eingereichten Meldung wird eine Meldenummer zugewiesen.

  • Der Auftragnehmer benötigt einen Benutzernamen und ein Passwort, um auf den gesicherten Bereich des Portals zugreifen zu können. Klicken Sie auf „Verlauf Ihrer Meldungen“ (Historique de vos déclarations), um eine Liste der eingereichten Meldungen aufzurufen. Nun können Sie die benötigte Arbeitsmeldung auswählen.


    Es ist auch möglich, eine erweiterte Suche durchzuführen. Klicken Sie hierzu auf „Suche über andere Kriterien“ (Recherche via d’autres critères).


    Diese Option finden Sie auch im nicht gesicherten Bereich des Portals.

  • Falls Ihnen die genauen Subunternehmer noch nicht bekannt sind, können Sie die Meldung mit ungefähren Angaben ausfüllen. In der Arbeitsmeldung finden Sie eine Liste aller Betonmischanlagen einschließlich ihrer dazugehörigen Niederlassungen (Postleitzahl). Sollten Ihnen Informationen fehlen, um die Meldung präzise auszufüllen, wählen Sie aus dieser Liste die bekannten, möglichen oder alle Subunternehmer der Betonmischanlage. Es ist auch möglich, Subunternehmer auf herkömmliche Weise hinzuzufügen.

    Es ist wahrscheinlich, dass sich die Begebenheiten vor Ort nicht mit der Abfolge der Subunternehmer decken, wie sie aus Ihrer Meldung hervorgeht. So wird Ihre Meldung dennoch angenommen: Über einen Abgleich der Daten mit den Präsenzregistern aus Checkinatwork wird ermittelt, welcher Subunternehmer und welche Arbeitnehmer die Arbeiten tatsächlich durchgeführt haben.

  • Im Onlinedienst Arbeitsmeldung gibt es eine neue Funktion, über die der meldepflichtige Auftragnehmer Lieferungen von gebrauchsfertigem Beton meldet. Für diese Funktion greift der Onlinedienst auf Listen zurück, in denen für jede Betonmischanlage die aktuellen Subunternehmer aufgeführt werden. Als Betonmischanlage können Sie die Liste Ihrer Subunternehmer (vorwiegend Betonzulieferer) vierteljährlich über das gesicherte Web-Formular für Betonmischanlagen Neues Fenster einreichen.

    Mit der Prüfung und Bearbeitung der eingereichten Listen beginnt das LSS jeweils 14 Werktage vor dem Beginn eines neuen Quartals. Für die Korrektur der Listen werden in der Regel zehn Werktage benötigt. Nach dieser Bearbeitungsphase werden die Listen veröffentlicht; bis zur nächsten Aktualisierung werden keine weiteren Änderungen aufgenommen.

    So füllen Sie die Dateivorlage aus:

    Ihre Listen müssen als .csv-Dateien eingereicht werden: Laden Sie sich die Vorlage für Ihre Subunternehmerliste .csv - Neues Fenster herunter.

    Beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie die Vorlage ausfüllen:

    • Verwenden Sie kein Semikolon „;“.
    • Die Angabe der Identificatienummers der Betonmischanlage und der Subunternehmer ist verpflichtet.
    • Für die Unternehmensnummer sind die folgenden Formate zulässig: BE 0xxx.xxx.xxx, BE0xxxxxxxxx, BE.0xxx.xxx.xxx, xxx.xxx.xxx und xxxxxxxxx.
    • Der Ländercode und die Postleitzahl beziehen sich auf den Standort der Betonmischanlage. Die Angaben werden zur Einteilung der Subunternehmer verwendet.
    • Die Angabe des Ländercodes ist verpflichtend. Format: 2 Buchstaben. Beispiel: BE für Belgien.
    • Die Angabe der Postleitzahl ist verpflichtend. Format für Belgien: 4 Ziffern. Beispiel: 1000 für Brüssel.
    • Geben Sie für ein Unternehmen entweder die Unternehmensnummer oder die MwSt.-Nummer an (nicht beide Nummern für ein und dasselbe Unternehmen). Die MwSt.-Nummer werden ausschließlich für Unternehmen und Standorte im Ausland benötigt.
    • Löschen Sie leer bleibende oder nicht ausgefüllte Spalten nicht und ändern Sie das Format der Tabelle nicht.
    • Wählen Sie immer eine der folgenden Aktionen: INSERT oder DELETE.

    Sie tragen als Betonmischanlage die volle Verantwortung für die Daten, die Sie angeben. Benötigen Sie weitere Informationen? Wenden Sie sich an das LSS.

    So nutzen Sie das Web-Formular:

    Das Web-Formular ist gesichert. Um es zu öffnen, müssen Sie sich mit einem digitalen Schlüssel (zum Beispiel mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder mit itsme) anmelden.

    So gelingt die Anmeldung rasch:

    • Nutzen Sie Google Chrome als Browser
    • Wählen Sie als Zielgruppe „Unternehmen“
    • Wählen Sie danach „LSS-Arbeitgeber“ als Eigenschaft

    Wird die Option „LSS-Arbeitgeber“ nicht angezeigt? Dann muss der Hauptzugangsverwalter Ihres Unternehmens eine Korrektur vornehmen. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an das Kontakt-Center der Sozialen Sicherheit.

  • Auftragnehmer, die einen Benutzernamen und ein Passwort für die Onlinedienste auf dem Portal der sozialen Sicherheit haben, können an ihren bereits eingereichten Meldungen bestimmte Änderungen vornehmen (Beispiele: Anfangs- und Enddatum, Höhe der Kosten, Art der Arbeiten…).

    Auftragnehmer, die noch keinen Benutzernamen und Passwort haben, müssen die Dienststellen des LSS per Brief, E-Mail oder Fax über gegebenenfalls erforderliche Änderungsbedarfe informieren (zu richten an „services 30bis“, auf Französisch oder Niederländisch).


    Fax-Nr. der Abteilung: 02 509 27 10

    E-Mail-Adresse der Abteilung: dg2-section30bis@onssrszlss.fgov.be

  • Der erste Auftragnehmer, der an einer Baustelle für einen Auftraggeber tätig wird, muss den gemeinsamen Teil der Meldung erledigen. Hierbei gibt er unter anderem den Ort der Baustelle an.

    Der Ort der Bauarbeiten kann mit der genauen Adresse angegeben werden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde). Geben Sie es an, falls diese Information nicht vorliegt. Der Standort wird dann über die Katasternummer oder eine präzise Beschreibung im Feld für Hinweise ermittelt.


    Betrifft der Vertrag mehrere Gebäude, Straßen oder Gemeinden, eine Region, Provinz oder einen Teil des Landes, dann muss der Vertrag eine möglichst präzise Beschreibung der vertraglich vorgesehenen Baustellen enthalten.

    Wurde ein Rahmenvertrag abgeschlossen, so kann diese Beschreibung schrittweise ergänzt werden, wenn neue Standorte bekannt werden.

  • Regiarbeiten: Dies sind Arbeiten, die zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, d. h. zu einem Preis, der die tatsächlichen Ausgaben deckt, wie Personalkosten, Materialkosten und sonstige Kosten (im Gegensatz zur Pauschale, bei der sich Auftragnehmer und Auftraggeber im Voraus auf die in Rechnung zu stellende Summe einigen).

  • Unter Enddatum wird das Datum der vorläufigen Abnahme der Arbeiten verstanden oder das Datum des Vertragsendes.


    Bei einem Rahmenvertrag wird als Enddatum das Datum 1 Jahr nach Vertragsbeginn angegeben.

  • Arbeiten mit festem Zweck sind Einzelaufträge für klar umrissene Arbeiten, die ein bekanntes oder geschätztes Anfangs- und Enddatum vorsehen. Der Gesamtpreis der Arbeiten entspricht der Summe der im Vertrag für den Standort genannten Preise.

    Arbeiten mit fortlaufendem Zweck sind fortlaufende Verträge, die während eines bestimmten, beliebig verlängerbaren Zeitraums (zum Beispiel ein oder mehrere Jahre) vorab geplante oder ungeplante Arbeitseinsätze vorsehen. Rahmen- und Wartungsverträge fallen in diese Kategorie. In der Arbeitsmeldung wird das Enddatum solcher Arbeiten auf spätestens 5 Jahre nach Datum der Anmeldung gelegt. Eine Verlängerung ist möglich. Der in der Meldung anzugebende Preis wird auf Jahresbasis berechnet oder geschätzt.

Was müssen Sie melden?

  • In der Meldung muss ein Enddatum angegeben werden. Falls dieses Enddatum nachträglich angepasst werden muss, können Sie die Arbeitsmeldung über den Onlinedienst ändern.


    Eine Arbeitsmeldung erhält automatisch den Status „abgeschlossen“, sobald das angegebene Enddatum erreicht wurde.


    Sind die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beendet, muss der Anmelder nichts weiter unternehmen.


    Andernfalls müssen Sie die Arbeitsmeldung im Onlinedienst ändern und das neue Enddatum angeben.


    Hierzu benötigt der Auftragnehmer einen Benutzernamen und Passwort. Für den Fall, dass er noch keine Zugangsdaten erhalten hat, kann er sich per Brief, E-Mail oder Fax an die Dienststelle „30bis-ter“ des LSS wenden, um eine Änderung seiner Arbeitsmeldung zu erbeten.


    Fax-Nr.: 02 509 27 10
    E-Mail-Adresse: dg2-section30bis@onssrszlss.fgov.be

  • Die Meldung des Einsatzbeginns und Einsatzendes von Subunternehmern bleibt bis auf weiteres freiwillig. Werden diese Daten dennoch gemeldet, so werden (für Aufträge ein und desselben Auftragnehmers oder Subunternehmers) das Anfangsdatum des ersten Einsatzes sowie das Abschlussdatum des letzten Einsatzes angegeben. Bei Änderungen der Einsatzplanung besteht auch hier die Möglichkeit, das Enddatum zu ändern (vorausgesetzt, Benutzername und Passwort liegen vor).

  • Grundsätzlich muss die Anmietung von Arbeitsgeräten – einschließlich des Auf- und Abbaus auf der Baustelle – nicht gemeldet werden.
    Werden die Geräte allerdings in Verbindung mit Fachkräften bereitgestellt, die die Geräte bedienen und so in die Gebäudearbeiten (Bauarbeiten, Fassadenreinigung, Fensterreinigung…) eingebunden sind, so muss die Firma, die Geräte und Arbeitskräfte bereitstellt, als Subunternehmer gemeldet werden. Dabei wird für die Tätigkeiten, an denen die Firma auf diese Weise mitgewirkt hat, der dazugehörige Code angegeben.

  • Das hängt davon ab, ob die Baubaracken als Gebäude zu betrachten sind. Handelt es sich um mobile Baracken, so stellt ihre Reinigung keine Gebäudearbeit dar. Handelt es sich dagegen um Baracken, die nicht entfernt werden können, ohne dass Schäden entstehen, so gilt die Reinigung als Gebäudearbeit und ist meldepflichtig.

  • Nein.


    Dem LSS müssen nur Subunternehmer gemeldet werden, die Gebäudearbeiten verrichten, wie es in Artikel 30a des Gesetzes vom 27. Juni 1969 vorgesehen ist.


    Unternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, fallen nicht unter die Meldepflicht von Artikel 30a.


    Finden die Arbeiten auf einer provisorischen oder mobilen Baustelle statt? In diesem Fall müssen Sie unter „Bauleiter“ die folgenden Informationen angeben:

    • der für die Planung verantwortliche Bauleiter und
    • der für die Kontrolle und Ausführung verantwortliche Bauleiter.

    Wenn die Arbeiten auf einer provisorischen oder mobilen Baustelle von mehr als einem Auftragnehmer durchgeführt werden, muss für die Planung und/oder Ausführung ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator benannt werden.

    Geben Sie in diesem Fall auch die Kontaktdaten des Koordinators/der Koordinatoren unter „Bauleiter“ an.

  • Ja, auch Bauarbeiten, die von einer Privatperson zu privaten Zwecken bestellt werden, müssen vom Auftragnehmer gemeldet werden.

    In der elektronischen Meldung muss dieser Auftragnehmer deutlich angeben, dass es sich bei dem Bauherren/Auftraggeber um eine natürliche Person handelt, die die Arbeiten zu privaten Zwecken bestellt hat.

    Der private Bauherr/Auftraggeber fällt nicht unter Artikel 30a und 30b des Gesetzes vom 27. Juni 1969, d. h. er muss von seinem Auftragnehmer keine Einbehalte einfordern.

  • Ja. Auch Arbeiten, die im Auftrag eines belgischen Unternehmens ohne belgische Unternehmensnummer durchgeführt werden, müssen vom Auftragnehmer gemeldet werden.

    Der Auftragnehmer muss die Angaben zum Unternehmen in diesem Fall manuell eingeben.

  • Ja. Es spielt keine Rolle, ob der Subunternehmer sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, solange die Arbeiten selbst unter die Regelung fallen.