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Wer muss eine Meldung einreichen?

Für wen ist dieser Online-Dienst gedacht?

Der Onlinedienst „Zeitweilige Arbeitslosigkeit“ ist für Arbeitgeber und ihre Bevollmächtigten bestimmt, die Zugang zur gesicherten Umgebung des Portals haben. Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema Gesicherter Zugriff für Arbeitgeber und Selbstständige.

Mitteilungspflicht

Über diesen Onlinedienst können Arbeitgeber ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem LfA für die Formen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit nachkommen, bei denen dies notwendig oder wünschenswert ist.

Der Arbeitgeber braucht über die folgenden Situationen keine Mitteilung zu senden:

  • zeitweilige Arbeitslosigkeit im Falle von Jahresurlaub,
  • zeitweilige Arbeitslosigkeit im Falle von medizinisch bedingter höherer Gewalt,
  • zeitweilige Arbeitslosigkeit bei Aussetzung des Arbeitsvertrags von Arbeitnehmenden, die vom Arbeitsgericht geschützt sind.