Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Zwischenzeitliche Anweisungen - 2016/4

Übersicht

Studentenmeldung in Stunden

(05/12/2016)

Ab Januar 2017 wird das Kontingent von 50 Tagen, mit dem Studenten beschäftigt werden können, für die nur ein Solidaritätsbeitrag gezahlt wird, durch ein Kontingent aus 475 Stunden (gesetzliche Grundlage noch nicht veröffentlicht) ersetzt.

Studenten sind daher beim LSS nicht sozialversicherungspflichtig:

  • für maximal 475 Stunden („das Kontingent“), frei zu verteilen über das vollständige Kalenderjahr,
  • wenn Sie mit einem Studentenvertrag im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978 arbeiten,
  • und wenn sie außerhalb der Uhrzeiten arbeiten, zu denen sie normalerweise Kurse besuchen oder andere Aktivitäten durchführen.

Dimona ,STU‘ (ab 01.12.2016):

Auf Basis des abgeschlossenen Vertrags und folglich erst nachdem tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen worden ist, muss der Arbeitgeber den Studenten in der Dimona angeben. Neben den normalen Angaben muss er die Anzahl der Stunden angeben, für die er den Studenten einstellen möchte. Die Dimona-Meldungen sind pro Quartal durchzuführen, wenn der Studentenvertrag über mehrere Quartale läuft. Wenn der Studentenvertrag mehrere Quartale läuft, gibt es daher ebenso viele Dimona-Meldungen wie der Vertrag Quartale abdeckt. Wenn der Arbeitgeber während eines Quartals mehrere Verträge mit dem Studenten abschließt, muss er auf Basis jedes unterzeichneten Vertrags eine Dimona-Meldung durchführen und dabei die Anzahl der Stunden, die der Student leisten wird, angeben.

Ab 01.12.2016 kann eine Dimona für Studenten verschickt werden, die sich auf 2017 bezieht. Für Studentenverträge, die 2016 beginnen und 2017 enden, können für die Quartale des Jahres 2017 nur Stunden angegeben werden.

Automatische Anpassung des Kontingents auf Basis von Dimona:

Ab 01.12.2016 kann der Student überwww.studentatwork.be selbst überprüfen, wie viele Stunden er noch mit Solidaritätsbeitrag arbeiten kann. Es ändert sich nichts. Dort kann er, wie oben beschrieben, auch eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Tage ausdrucken oder per elektronischer Post versenden. Auf Wunsch kann er dem Arbeitgeber auch einen Zugriffscode besorgen, sodass dieser die Anzahl übriger Stunden des Studenten in einer gesicherten Umgebung abfragen kann.

Besondere Hinweise:

  • Nur Stunden, die in der Dimona akzeptiert wurden, garantieren, dass der Arbeitgeber eine Dimona-Meldung mit einem Solidaritätsbeitrag durchführen kann. Der Arbeitgeber wird darüber informiert, ob die Meldung in Ordnung ist oder nicht genügend Stunden verfügbar sind.
  • Die angegebenen Stunden werden vom Kontingent abgezogen.
  • Wenn der Arbeitgeber den Studenten unerwartet mehr Stunden arbeiten lässt, empfiehlt es sich, dass er für diese Stunden eine Änderungs-Dimona durchführt. Wenn nur die Anzahl der Stunden geändert werden, handelt es sich nicht um eine Dimona im Verzug. Nur wenn das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist, kann für die nicht reservierten Stunden dieses Quartals der Solidaritätsbeitrag angewendet werden. Für die anderen Stunden ist eine normale Meldung mit normalen Beitragssätzen anwendbar.
  • Ohne vorherige Dimona-,STU‘ wird eine DmfA-Meldung unter Solidaritätsbeitrag nie akzeptiert, auch wenn das Kontingent des Stundenten noch nicht aufgebraucht ist.
  • Wenn aber der Arbeitgeber den Studenten in einem Quartal beschäftigt, wird das Kontingent bei Einreichung der DmfA angepasst (Mehrstunden werden abgezogen oder wieder beigefügt). Wenn eine Beschäftigung nicht fortgesetzt wird oder weniger Stunden geleistet werden, empfiehlt es sich, die Dimona zu annullieren oder zu ändern, sodass diese Stunden wieder für das Kontigent verfügbar sind.
  • Wenn der Arbeitgeber den Studenten in mehreren Quartalen beschäftigt, wird das Kontingent erst dann auf Basis der DmfA angepasst, wenn die Meldung des letzten Beschäftigungsquartals eingereicht wird.
  • Nur die tatsächlich geleisteten Stunden müssen als „Stunden“ angegeben und vom Kontingent abgezogen werden. Die Stunden für Feiertage, bestimmte Krankheitstage und andere bezahlte Stunden, die keine tatsächlich gearbeiteten Stunden sind, aber für die der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, müssen nicht in die „Anzahl Stunden“ übernommen werden. Die Entschädigung für diese Stunden wird aber für die Berechnung des Solidaritätsbeitrags zum Lohn hinzugefügt

Meldung Sportveranstaltungen und soziokultureller Sektor

(05/12/2016)

Manche Arbeitgeber aus dem öffentlichen und soziokulturellen Sektor und Organisatoren von Sportveranstaltungen sind unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Arbeitnehmer von Sozialbeiträgen befreit (für maximal 25 Arbeitstage), die sogenannten „Artikel 17“-Arbeitnehmer. Bis 31.12.2016 muss der Arbeitgeber den Onlinedienst „Artikel 17“ verwenden, um diese Arbeitnehmer vor der Beschäftigung zu melden. Für eine Beschäftigung ab 01.01.2017 wird diese elektronische Meldung in die Dimona-Meldung integriert.

Über den Onlinedienst Dimona muss der Arbeitgeber für jeden Tag eine Dimona-Meldung einreichen. Dazu wählen Sie in der Dimona den neuen Arbeitnehmertyp „A17“. Im Falle einer Überschreitung der jährlichen 25 Arbeitstage wird eine Mitteilung verschickt. Die Überwachung der Meldung von im Rahmen von „Artikel 17“ beschäftigten Arbeitnehmern wird noch immer vom Contact-Center durchgeführt.

Arbeitgeber, die nur „Artikel 17“-Arbeitnehmer beschäftigen und noch nicht als LSS-Arbeitgeber eingetragen sind, können sich im (nicht gesicherten Onlinedienst „WIDE“ identifizieren und angeben, dass sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht zur Zahlung von LSS-Beiträgen verpflichtet sind. Der Arbeitgeber erhält dann eine vorübergehende LSS-Nummer. Damit können Sie nur bestimmte Arbeitnehmertypen angeben.

Arbeitgeber PPL reichen ihre Dimona-Meldungen mithilfe Ihrer „ASRSV“-Nummer ein.

Jahresbeträge 2017

(05/12/2016)
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 142,46 (und nicht wie bisher mit 142,45) multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden; der minimale CO2-Beitrag von 26,01 EUR bleibt unverändert;
  • einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 3.255,00 EUR.