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Pensionsbeitrag statutarische Beamten

Ab 2015 nimmt das LSS die Beiträge zur Finanzierung der Pension von statutarischen Beamten ein.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber, die statutarische Beamte beschäftigen und Beiträge zahlen, die für eine Behördenpension bestimmt sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft alle statutarischen Beamten, mit Ausnahme der Diener des römisch-katholischen Gottesdienstes.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass Beamten, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben (z. B. Diplomaten, bestimmte Militärpersonen...), derzeit nicht beim LSS gemeldet werden müssen, da für sie keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Für diese Beamten werden jedoch die Pensionsbeiträge geschuldet. Für sie sind diese Beträge ab 2015 ebenfalls an das LSS zu zahlen.

Höhe des Beitrags

Es handelt sich um folgende Beiträge:

  • den persönlichen Beitrag statutarische Beamte von 7,5 %
  • den persönlichen Beitrag Leiter von 1,5 %
  • den Arbeitgeberbeitrag statutarische Beamte
  • den Arbeitgeerbeitrag Leiter
  • 13,07 % auf das Urlaubsgeld (es betrifft nur die statutarischen Beamten der unter dem Ausgleichsbeitrag genannten Behörden)

Ab 2015 werden diese Beiträge vom LSS eingenommen.

Dies bedeutet nur eine Veränderung des Empfängers des Beitrags; an der Berechnungsweise ändert sich nichts.

Beiträge für die Periode vor 2015

Die Beiträge für die mit den Löhnen vom Dezember 2014 endende Periode ändern sich nicht. Sie müssen direkt an den FPD

gezahlt werden. Dies gilt auch für die zusätzlichen Zahlungen, die 2015 und später geleistet werden und sich auf diesen Zeitraum beziehen. Auch Berichtigungen für zu viel gezahlte Beiträge für diesen Zeitraum müssen direkt mit dem FPD geregelt werden.

Beiträge für die Periode ab 2015

Diese Beiträge sind, wie bereits erläutert, an das LSS zu zahlen. Die Zahlung dieser Beiträge muss getrennt von der Zahlung der normalen Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.

Die Grundlage, auf der die Pensionsbeiträge berechnet werden, kann sich etwas von den normalen Sozialbeiträgen unterscheiden. Deshalb muss die Berechnungsgrundlage des Pensionsbeitrags in der Meldung separat angegeben werden. In der Regel ist die Berechnungsgrundlage dieses Beitrags etwas niedriger als die der normalen Beiträge, da für eine Reihe von Vorteilen keine Pensionsbeiträge geschuldet werden (z. B. Jahresendprämie). Nähere Erläuterungen zu den Gehaltszuschlägen, die für die Pension berücksichtigt werden, finden Sie auf der Website des FPD

In manchen Fällen ist die Berechnungsgrundlage dieses Beitrags höher als die der normalen Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Laufbahnenderegelung 4/5 oder Halbzeitleistungen erbringen. Für sie werden die Pensionsbeiträge auf den Lohn geschuldet, den sie erhalten hätten, wenn sie weiterhin vollzeitlich gearbeitet hätten (in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betrag des persönlichen Beitrags in Höhe von 7,5 % für den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und den fiktiven Vollzeitlohn selbst begleichen).

Informationen über den Ausgleichsbeitrag für die statutarischen Beamten sind erhältlich bei Koen Saeys, Abteilung Haushalt, Buchhaltung & Statistik, Föderaler Pensionsdienst (FPD), Victor Hortaplein / Place Victor Horta 40/30, 1060 Brüssel, Tel.: 02.558.63.59, koen.saeys@pdos.fgov.be.

Zu erledigende Formalitäten

Die Grundregel lautet, dass diese Beiträge spätestens am 5. Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen, fällig sind.

Ab dem ersten Quartal 2016 wird die Zahlung dieser Beiträge in die Vorschussrechnungen übernommen.

Weitere Informationen über die Art der Zahlung dieser Beiträge erhalten Sie beim LSS per E-Mail an ilse.selderslaghs@rsz.fgov.be oder telefonisch unter der Rufnummer 02 509 36 18.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen - Beitrag auf das Urlaubsgeld für die statutarischen Beamten

In der DMFA für das erste Quartal 2015 wird der Ausgleichsbeitrag für Pensionen, die für das Urlaubsgeld der statutarischen Beamten im öffentlichen Sektor geschuldet werden, im Block 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl 817 angegeben.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Dies entspricht dem Gesamtbetrag des Urlaubsgelds, das für alle statutarischen Personalmitglieder gezahlt wird.

Bei Eingabe per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage anzugeben und der Beitrag wird automatisch berechnet.

Zusätzliche Informationen - Pensionsbeitrag für die statutarischen Beamten

In der DMFA wird der Beitrag für die Pension der statutarischen Beamten je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben
- für die statutarischen Personalmitglieder mit Kennzahl 675 oder 676 (statutarisches Personal im Ausland) : mit Arbeitnehmerkennzahl 815

  • mit Typ 0 nur für den persönlichen Beitrag von 7,5 %
    (für Kennzahl 676 ist es immer Typ 0)
  • mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag
  • mit Typ 2,4,5,6 für den persönlichen Beitrag und den abweichenden Arbeitgeberbeitrag
  • mit Typ 3 oder 7 für den abweichenden Arbeitgeberbeitrag nur dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage von derjenigen des persönlichen Beitrags unterscheidet (in Kombination mit Art 0)

- für die mit Kennzahl CT 675 in der Kategorie 050 angegebenen regionalen Empfänger: unter Arbeitnehmerkennzahl 818

  • mit Typ 0 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag

- für Leiter im öffentlichen Sektor mit Kennzahl 673: mit Arbeitnehmerkennzahl 816 angegeben

  • mit Typ 0 nur für den persönlichen Beitrag von 1,5%
  • mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag

Für jeden betroffenen Arbeitgeber wird die jeweilige Art des Beitrags dem LSS vom FPD mitgeteilt.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Diese Berechnungsgrundlage kann geringfügig von der Berechnungsgrundlage der normalen Beiträge abweichen.

Bei Eingabe der Meldung per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen der jeweiligen Person anzugeben.