Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Heimarbeiter

Es handelt sich um Personen, die an einem Ort, den sie selbst wählen, Rohstoffe oder Zwischenprodukte bearbeiten, die ein oder verschiedene Händler ihnen anvertraut haben. Diese Erweiterung der Anwendung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit gilt nur für manuelle Arbeit. Das heißt, dass Sie Personen, die intellektuelle Heimarbeit durchführen (beispielsweise Übersetzen, Schreibarbeiten usw.), nur dann beim LSS melden müssen, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten.

Wenn der Heimarbeiter selbst Arbeitnehmer einstellt, um ihm zu helfen, gibt es zwei Möglichkeiten.

  • Wenn der Heimarbeiter normalerweise nicht mehr als vier Hilfsarbeiter hat, unterliegen er und seine Hilfsarbeiter dem System der Lohnempfänger. Er muss seinem Auftraggeber die benötigten Informationen zur Verfügung stellen, so dass dieser den Verpflichtungen für sie in Bezug auf das LSS nachkommen kann.
  • Wenn der Heimarbeiter jedoch normalerweise mehr als vier Hilfsarbeiter beschäftigt, ist er ein Auftragnehmer von Arbeit und deshalb ein Selbstständiger. In Bezug auf seine Hilfsarbeiter hat er die Eigenschaft eines Arbeitgebers. Er muss sie als Arbeiter beim LSS melden.

Weil nicht immer bekannt ist, an welchen Tagen Heimarbeiter tatsächlich arbeiten, akzeptiert das LSS, dass für sie die Anzahl der Arbeitstage aufgrund desselben Kriteriums wie in der Arbeitslosengesetzgebung festgelegt wird. In diesem Fall wird deshalb der Quartalslohn durch 1/26 des Betrags des garantierten, durchschnittlichen, monatlichen Mindesteinkommens geteilt. Erhält man keine komplette Zahl, wird auf die höhere Einheit aufgerundet. Wenn die auf diese Weise erhaltene Tageszahl jedoch die Zahl der Kalendertage (mit Ausnahme von Sonntagen) des Quartals überschreitet, bleibt die Zahl der Arbeitstage auf diese letzte Anzahl begrenzt.

Das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen beträgt derzeit 1531,93 EUR (ab 01.06.2016).

Frühere Beträge:

  • 1.140,24 EUR von Freitag, 1. Juni 2001 bis Donnerstag, 31. Januar 2002
  • 1.163,02 EUR von Freitag, 1. Februar 2002 bis Samstag, 31. Mai 2003
  • 1.186,31 EUR von 01.06.2003 bis 30.09.2004
  • 1.210,00 EUR von Freitag, 1. Oktober 2004 bis Sonntag, 31. Juli 2005
  • 1.234,20 EUR von Montag, 1. August 2005 bis Samstag, 30. September 2006
  • 1.258,91 EUR von Sonntag, 1. Oktober 2006 bis Samstag, 31. März 2007
  • 1.283,91 EUR von Sonntag, 1. April 2007 bis Montag, 31. Dezember 2007
  • 1.309,59 EUR von Dienstag, 1. Januar 2008 bis Mittwoch, 30. April 2008
  • 1.335,78 EUR von Donnerstag, 1. Mai 2008 bis Sonntag, 31. August 2008
  • 1.362,49 EUR von Montag, 1. September 2008 bis Dienstag, 30. September 2008
  • 1.387,49 EUR von Mittwoch, 1. Oktober 2008 bis Dienstag, 31. August 2010
  • 1.415,24 EUR von Mittwoch, 1. September 2010 bis Samstag, 30. April 2011
  • 1.443,54 EUR vom 01.05.2011 bis 31.01.2012
  • 1.472,40 EUR von Mittwoch, 1. Februar 2012 bis Freitag, 30. November 2012
  • 1.501,82 EUR vom Samstag, 1. Dezember 2012 bis Dienstag, 31. Mai 2016.