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Wer muss es ausfüllen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund von schlechtem Wetter und aus wirtschaftlichen Gründen ein Validierungsbuch zu führen. Diese Verpflichtung ist in Artikel 137 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die Arbeitslosigkeit und in den Artikeln 83 bis 86 des Ausführungserlasses vom 26. November 1991 auferlegt.

Das Validierungsbuch soll dem LfA einen Überblick über alle nummerierten Kontrollformulare C 3.2 A geben, die als Bescheinigungen über vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund von schlechtem Wetter oder aus wirtschaftlichen Gründen ausgestellt wurden. Arbeitgeber im Bausektor sind nicht verpflichtet, ein Validierungsbuch zu führen.

Der Onlinedienst Validierungsbuch ist für Arbeitgeber und ihre Bevollmächtigten bestimmt, die Zugang zur gesicherten Umgebung der Portalsite haben. Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema Gesicherter Zugriff für Arbeitgeber und Selbstständige. Über diesen Onlinedienst können sie das Validierungsbuch auf dem neuesten Stand halten.