Wer wird gemeldet?
Wer muss gemeldet werden?
Die Limosa-Meldepflicht gilt für alle
- Arbeitnehmer die vorübergehend oder teilweise in Belgien tätig sind und im Prinzip nicht der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen;
- Selbständigen die – ungeachtet, ob sie der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen – vorübergehend oder teilweise in Belgien in einem Risikosektor (Baugewerbe, Fleisch- oder Reinigungsgewerbe) tätig sind, aber nicht dauerhaft ansässig oder niedergelassen sind.
Arbeitnehmer
Allgemein muss eine Meldung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, die
- gewöhnlich in einem anderen Land als Belgien arbeiten
- in einem anderen Land als in Belgien eingestellt wurden
Anders gesagt: Die Limosa-Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die vorübergehend oder teilweise in Belgien von einem nicht belgischen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Selbstständige
Eine Meldung ist erforderlich für jeden Selbstständigen, der vorübergehend oder teilweise nach Belgien kommt, um eine selbständige Tätigkeit in einem Risikosektor auszuüben, der dort aber nicht dauerhaft ansässig ist oder nicht niedergelassen ist.
- das Baugewerbe Neues Fenster
- die Fleischverarbeitende Betriebe Neues Fenster
- die Reinigungsbranche Neues Fenster
Ausnahmen
Bezüglich der allgemeinen Verpflichtung bestehen Ausnahmen. Vor allem für kurzfristige Aufträge in Belgien gelten Befreiungen von der Meldepflicht.
Außerdem unterliegen nicht alle grenzüberschreitenden Arbeitnehmer der Meldepflicht. Es ist wichtig, konkret zu prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmer oder Selbständigen in den Geltungsbereich der Meldepflicht fallen.
In folgenden Situationen besteht z. B. keine Meldepflicht:
- Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen und für einen belgischen oder ausländischen Arbeitgeber nur für eine unbestimmte Dauer in Belgien arbeiten (Grenzgänger).
- Arbeitnehmer, die für einen belgischen Arbeitgeber gewöhnlich auf dem Staatsgebiet verschiedener Länder arbeiten, wie z.B. Handelsvertreter.