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Bevor Sie beginnen

Welche Daten müssen Sie angeben ?

Bevor Sie eine Meldung vornehmen, benötigen Sie eine Reihe von Daten.

Basisdaten

Für Arbeitnehmer und Selbstständige

  • Ort in Belgien, wo die Arbeitsleistungen erbracht werden (bis zu 5 Beschäftigungsorten in einer Meldung)
  • Identifikationsdaten des belgischen Kunden (bis zu 10 belgischen Kunden in einer Meldung)
  • Vorgesehenes Anfangs- und Enddatum: maximal 24 Monate pro Meldung
  • Identifikationsdaten des Arbeitnehmers (bis zu 10 Arbeitnehmern in einer Meldung)
  • Der Arbeitsstundenplan

Zusätzliche Angaben für den Arbeitnehmer

Für einen Arbeitnehmer werden zusätzliche Angaben verlangt:

  • Identifikationsangaben des Arbeitgebers
  • Identifikations- und Kontaktdaten der Verbindungsperson (Name, Vornamen, Geburtsdatum, physische und elektronische Adressen, Telefonnummer und Eigenschaft der Verbindungsperson). Es betrifft eine Person, die für die Kontakte mit den belgischen Behörden befugt ist, und die, falls erforderlich, Dokumente weiterleiten und Meldungen empfangen kann. Wenn bereits eine Limosa-Meldung für diesen Arbeitgeber vorgenommen wurde, übernimmt das System die Daten der zuletzt gemeldeten Verbindungsperson. Sie können diese akzeptieren oder ändern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verbindungsperson.
  • Bei Leiharbeit: Zulassungsnummer des ausländischen Leiharbeitsbüros. Hier muss der rechtliche Arbeitgeber angegeben werden. Dies ist deshalb das Leiharbeitsbüro, das mit dem Leiharbeiter einen Leiharbeitsvertrag abgeschlossen hat.
  • Um Personal nach Belgien entsenden zu können, muss ein ausländisches Leiharbeitsbüro über eine Zulassung der belgischen Region (Brüssel Nouvelle fenêtre, Flandern Nouvelle fenêtre, Wallonien Nouvelle fenêtre) verfügen, in der die Leistungen erbracht werden.
  • Art der Dienstleistungen (Liste mit Branchen: Bau – Fleischverarbeitung – Agrarsektor/Reinigung – Sicherheit – IT – Geldinstitute und Versicherungen – Erzeugung und Verteilung von Strom, Gas und Wasser – Gesundheitswesen und soziale Dienste – Unterbringung und Catering – Privathaushalte – Metallarbeiten – elektrische Installations- und Montagearbeiten – petrochemische Industrie – Transport und Vertrieb – Holz- und Möbelindustrie – Handel mit anderen Konsumgütern – sonstige).
  • Für Tätigkeiten im Baugewerbe (Paritätische Kommission Nr. 124) wird gefragt, ob der Arbeitgeber eine Prämie bezahlt, die mit der geltenden Prämie „Treuemarken“ in Belgien vergleichbar ist. Eine ähnliche Regelung mit den Treuemarken beinhaltet, dass der Arbeitgeber in Anwendung der in seinem Land anwendbaren Regelungen verpflichtet ist, zusätzlich zum normalen Lohn eine Prämie zu bezahlen (Endjahresprämie, Weihnachtsgeld oder dreizehntes Monatsgehalt). Normalerweise betrifft es eine Prämie, die jährlich gewährt wird und deren Betrag in etwa einem Monatsgehalt entspricht. Dazu gehören nicht die Vergütungen im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub des Arbeitnehmers und Entsendungsvergütungen.