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Über grenzüberschreitende Telearbeit

für: Arbeitgeber (provinziale und lokale Verwaltungen ausgenommen)

Die Grundregel lautet, dass das Land, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, für die soziale Sicherheit dieses Arbeitnehmers verantwortlich ist. Für Ihre Angestellten, die von dem Land aus telearbeiten, in dem sie ihren Wohnsitz haben, gibt es eine Rahmenvereinbarung, die es Ihnen als belgischem Arbeitgeber (mit Firmensitz in Belgien) ermöglicht, die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung auf Ihre Angestellten anzuwenden.

Was ist grenzüberschreitende Telearbeit?

„Grenzüberschreitende Telearbeit“ ist eine Tätigkeit, die von jedem Ort aus auf die gleiche Weise ausgeübt werden kann, wie in den Räumlichkeiten oder am Sitz des Arbeitgebers.Grenzüberschreitende Telearbeit:

  • wird in einem anderen Mitgliedsstaat oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten als demjenigen durchgeführt, in dem sich die Räumlichkeiten oder der Sitz des Arbeitgebers befinden und
  • basiert auf Informationstechnologie. Dank dieser Technologie bleibt der Arbeitnehmer mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers oder des Unternehmens verbunden, um die ihm vom Arbeitgeber anvertrauten Aufgaben zu erledigen.

Allgemeine Zuordnungsregel

Für Arbeitnehmer, die 25% ihrer Arbeitszeit oder mehr in dem Land arbeiten, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ist dieses Land des Wohnsitzes für ihre soziale Sicherheit verantwortlich.

Für Arbeitnehmer, die nur für einen Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in Belgien hat und die weniger als 25 % ihrer Arbeitszeit in dem Land ihres Wohnsitzes erbringen, ist die belgische Sozialversicherung für ihre soziale Sicherheit zuständig.

Ausführlichere Informationen und die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen Situationen finden Sie in unserer Zusammenfassung Formalitäten, die bei der Beschäftigung von Personal im Ausland erfüllt sein müssen (pdf) (auf Französisch) .pdf - Neues Fenster oder in den Verwaltungsanweisungen für Arbeitgeber (auf Französisch).

Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit

Die Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit ist das Ergebnis von Diskussionen und Arbeiten, die in einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geführt wurden. Die Verwaltungskommission sorgt für die ordnungs-gemäße Anwendung der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Rahmenvereinbarung erleichtert es den Unterzeichnerstaaten, individuelle Ausnahmeregelungen für eine Kategorie von angestellten Telearbeitern und deren Arbeitgeber(n) zu vereinbaren. Die Liste der Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung finden Sie auf der Seite Grenzüberschreitende Telearbeit in der EU, dem EWR und der Schweiz auf der Website der FÖD Soziale Sicherheit (auf Französisch) Neues Fenster.

Ganz konkret können Sie beantragen, dass die belgischen Sozialversicherungsgesetze auf Ihren Angestellten angewendet werden, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht in Belgien wohnt und
  • die grenzüberschreitende Telearbeit im Land des Wohnsitzes weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht und der Rest der Arbeitszeit (50 % oder mehr) in Belgien erbracht wird und
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen haben, die belgischen Sozialversicherungsgesetze anzuwenden.

Können Sie die Rahmenvereinbarung über Telearbeit in Anspruch nehmen?

Um dies herauszufinden, wählen Sie die Optionen, die der Situation Ihres Arbeitnehmers entsprechen.

Wo ist der Antrag einzureichen?

Möchten Sie die Rahmenvereinbarung über Telearbeit anwenden? Dann stellen Sie beim LSS über den Onlinedienst „Im Ausland arbeiten“ einen Antrag.

In allen anderen Fällen bei Arbeit in mehreren Ländern richten Sie Ihren Antrag zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften an die zuständige Institution des Wohnlandes Ihres Angestellten.

Wie ist der Antrag auf Telearbeit einzureichen?

Melden Sie die Beschäftigung Ihres Angestellten in mehreren Ländern über die Schaltfläche Antrag auf Arbeit im Ausland im Menü auf dieser Seite an. Wählen Sie im Onlinedienst die Option Antrag auf Beschäftigung in mehreren Ländern („Demande d’occupation dans plusieurs pays“ auf Französisch).

Für grenzüberschreitende Telearbeit müssen Sie in den Schritten 3 und 4 des Antrags die folgenden Punkte ausfüllen:

  • In Schritt 3 „Ort(e) der Beschäftigung“ („Lieu(x) d‘occupation“ auf Französisch):
    • Wählen Sie den Typ „Unternehmen“ oder „Land“ („entreprise“ oder „pays“ auf Französisch) , um den Prozentsatz der Beschäftigung in Belgien anzugeben und
    • Wählen Sie den Typ „Telearbeit“ („télétravail“ auf Französisch), um den Prozentsatz der Beschäftigung im Land des Wohnsitzes des Angestellten anzugeben.
  • In Schritt 4 „Zeitraum und Bedingungen“ („Période et conditions“ auf Französisch): Wenn die Rahmenvereinbarung angewendet werden kann, müssen Sie Ihre Wahl angeben und die Zustimmung des Angestellten bestätigen.

Für welchen Zeitraum können Sie einen Antrag stellen?

Sie können Ihren Antrag für die nächsten 12 Kalendermonate stellen und dabei Ihren Arbeitsrhythmus schätzen. Der Antrag kann jedes Jahr erneuert werden.

Gesetzestexte

Framework agreement on cross-border telework (pdf) (auf Englisch) .pdf - Neues Fenster

Explanatory memorandum to the framework agreement (pdf) (auf Englisch) .pdf - Neues Fenster