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Mitteilung und Regelung

Nähere Einzelheiten über die Regelung, Erläuterungen und Ausnahmemaßnahmen sind in den nachfolgenden Mitteilungen erhältlich:

Tragweite der Bestimmungen für den Fleischsektor

Die für den Fleischsektor zuständigen paritätischen Kommissionen verdeutlichen, dass die Bestimmungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 die Aktivitäten in Verbindung mit Fleischzubereitungen oder Fleischprodukten und dem Schlachten oder Zerlegen von Huftieren, Geflügel und Kaninchen in Einrichtungen, die eine Zulassung (Zulassungen, Genehmigungen und vorherige Registrierungen) durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) voraussetzen, betreffen. Die detaillierte Liste der Tätigkeiten ist in der Mitteilung an die Unternehmer und an die Auftraggeber zurückzufinden.

Rolle der auftretenden Parteien

  • Der Schlachthof, der Zerlegungsbetrieb oder der Betrieb für Fleischzubereitungen und/oder Zubereitungen von Fleischerzeugnissen treten zu gleicher Zeit als Auftraggeber und Unternehmer auf und muss demnach die Meldungen der Verträge beim LSS tätigen. Wenn nötig, müssen sie demnach ebenfalls die Einbehaltung von 35%, der ihr(e) Subunternehmer unterworfen ist (sind), prüfen, vornehmen und weiterleiten.
  • Der Subunternehmer ist das Unternehmen, das mit dem Auftraggeber/meldenden Unternehmer einen Vertrag abschließt. Für die Anwendung der Einbehaltung von Rechnungen gilt dieser Subunternehmer als Unternehmer gegenüber dem folgenden Subunternehmer. Er muss also nötigenfalls die Einbehaltung von 35%, der sein(e) Subunternehmer unterworfen ist (sind), prüfen, vornehmen und weiterleiten.
  • Die Kunden des Betriebs sind aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Vertragsmeldungen verwalten

Jeder Auftraggeber – meldende Betrieb tätigt eine einzige Globalmeldung beim LSS. Das LSS teilt dieser Meldung eine Identifikationsnummer zu. Die eingeschalteten Subunternehmer werden jedes Mal dieser Globalmeldung hinzugefügt.