Bestimmte Funktionalitäten sind leider nicht verfügbar, da Ihr Browser das Javascript nicht berücksichtigt.
Zum Inhalt dieser Seite

Einbehaltungspflicht (Artikel 30bis und 30ter)

Was wird unter ,Einbehaltungspflicht' verstanden?

Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die die hierunter beschriebenen Tätigkeiten ausführen (lassen), müssen prüfen, ob ihre Unternehmer (Subunternehmer) Sozial- oder Steuerschulden haben. Ist dies der Fall, so sind sie dazu verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das LSS (für Sozialschulden) oder an den FÖD Finanzen (für Steuerschulden) weiterzuleiten.

Um welche Tätigkeiten handelt es sich?

Die Regelung über die Einbehaltungspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung bezieht sich auf:

  • Immobilienarbeiten (Art. 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969), mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten aus der Land- und Forstwirtschaft und dem Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind;
  • die Lieferung von Frischbeton gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 5, achtundzwanzigster Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 4. März 1975 zur Festlegung und Bestimmung der Bezeichnung und der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder;
  • Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste fallen (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 – Königlicher Erlass vom 17. Juli 2013); und
  • Arbeiten im Fleischsektor (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 - Königlicher Erlass vom 22. Oktober 2013).

Verweis

Artikel 30bis §7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, Mitteilung an die Unternehmer bestimmter Arbeiten (auf Französisch) .pdf - Neues Fenster

Auftraggeber und Unternehmer

Wir betrachten als Auftraggeber jede Person, die den Auftrag erteilt, zu einem bestimmten Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen.

Wir betrachten als Unternehmer:

  • jede Person, die sich dazu verpflichtet, zu einem bestimmten Preis für einen Auftraggeber (Bauherrn) Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, und
  • jeder Subunternehmer gegenüber den nach ihm eingeschalteten Subunternehmern.

Onlinedienste

Der Onlinedienst Check Einbehaltungspflicht zeigt Ihnen auf einen Blick an, ob ein belgischer oder ausländischer Unternehmer Sozial- und/oder Steuerschulden hat. Wenn Sie die Unternehmensnummer oder ddie Identifikation des ausländischen Unternehmers eingeben, wird Ihnen das Ergebnis sofort angezeigt. Müssen Sie eine Einbehaltung vornehmen? Sie werden vom System an die jeweiligen Dienste des LSS und des FÖD Finanzen verwiesen

Für das LSS

Überprüfen Sie die Entscheidung über die Einbehaltung von der Rechnung vor jeder Zahlung einer Rechnung, die für die betreffenden Arbeiten ausgestellt wurde. Die Überprüfung kann auf dieser Seite durchgeführt werden, die in diesem Fall als Nachweis gilt.

Hat der Unternehmer Sozialschulden, so müssen Sie 35% des Betrages, den Sie ihm schulden, einbehalten und an das Landesamt für soziale Sicherheit weiterleiten (IBAN: BE76 6790 0001 9295; BIC: PCHQBEBB). Sie können den Onlinedienst ebenfalls benutzen, um die Überweisung des Betrages der für Rechnung eines Vertragspartners vorzunehmenden Einbehaltung von der Rechnung vorzubereiten sowie zur Erstellung einer strukturierten Mitteilung. Die Verwendung einer strukturierten Mitteilung bei der Zahlung gewährleistet eine sofortige und automatische Zuweisung, was eine schnellere Aktualisierung der Konten ermöglicht.

Wenn Sie für den gesicherten Modus optieren, sind bestimmte Daten bereits vorgedruckt. Außerdem können Sie auch per E-Mail eine Zusammenfassung der Vorbereitung Ihrer Überweisung erhalten. (Hinweis: Diese Einzahlung betrifft nur Sozialschulden.)

Der betroffene Unternehmer erhält über seine e-Box Enterprise und/oder auf Papier eine Benachrichtigung über Ihre Einbehaltung von der Rechnung.

Für den FÖD Finanzen

Wenn der Unternehmer Steuerschulden hat, so müssen Sie 15% des Betrages, den Sie ihm schulden, einbehalten und an den FÖD Finanzen, Generalverwaltung für Einzug und Beitreibung, Einzugszentrum weiterzuleiten (IBAN: BE63 6792 0036 4008 – BIC: PCHQBEBB).

Im Falle von Problemen oder Fragen über diesen Onlinedienst empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Contact-Center des FÖD Finanzen unter der Nummer 02 572 57 57 in Verbindung zu setzen. Lesen Sie bitte vorab die FAQ über die Einbehaltungspflicht (auf Französisch) Neues Fenster auf der Site des FÖD Finanzen.

Webservice Einbehaltungspflicht

Das LSS hat ebenfalls einen gesicherten Webservice („Billretainment“) entwickelt, mit dem Sie die Entscheidung über die Anwendung der Einbehaltung für Sozialschulden für eine Reihe von Unternehmen überprüfen können. Mit diesem Webservice können Sie auch Zahlungen an das LSS vorbereiten, wenn die Einbehaltung von Rechnungen angewendet wird. Weitere Informationen erhalten Sie per Mail an: billretainment30bis@onss.fgov.be.

Achtung: Der Webservice erlaubt keine Einsichtnahme in Entscheidungen über die Einbehaltung von der Rechnung für Steuerschulden.