Bestimmte Funktionalitäten sind leider nicht verfügbar, da Ihr Browser das Javascript nicht berücksichtigt.
Zum Inhalt dieser Seite

Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung für Sozial- und Steuerschulden

Der Grundsatz der Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung

Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die die weiter unten beschriebenen Tätigkeiten ausführen (oder ausführen lassen), müssen überprüfen, ob ihre Auftragnehmer oder Subunternehmer Steuerschulden (beim FÖD Finanzen) oder Sozialschulden (beim LSS, Fonds, LISVS) haben.

Wenn dies der Fall ist, müssen sie einen bestimmten Prozentsatz des Rechnungsbetrags einbehalten und diesen bei Steuerschulden auf das spezielle Konto des FÖD Finanzen bzw. bei Sozialschulden auf das spezielle Konto „Einbehaltung von der Rechnung“ einzahlen.

Die Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung gilt nicht für natürliche Personen, die Arbeiten zu rein privaten Zwecken ausführen lassen.

Wir betrachten als Auftraggeber jede Person, die den Auftrag erteilt, diese Arbeiten zu einem bestimmten Preis auszuführen oder ausführen zu lassen.

Wir betrachten jede Person als Unternehmer, die sich dazu verpflichtet, zu einem bestimmten Preis für einen Auftraggeber (Bauherrn) Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen und jeden Subunternehmer gegenüber dem nach ihm eingeschalteten Subunternehmer.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Einbehaltung von der Rechnung für Sozial- und Steuerschulden betreffen:

  • Immobilienarbeiten, mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Die Lieferung von Frischbeton gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Absatz 5, achtundzwanzigster Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 04.03.1975 zur Festlegung und Bestimmung der Bezeichnung und der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder.
  • Arbeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste fallen
  • Arbeiten des Fleischsektors

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 30bis und ter des Gesetzes vom 27.Juni 1969;
  • Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 – Königlicher Erlass vom 7. November 1983;
  • Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 – Königlicher Erlass vom 22. Oktober 2013;
  • Art. 53–59 GBZBGB sowie die zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Königlichen Erlasse;
  • Art. 15/1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisation des Sozialstatuts von Selbstständigen.

Komponenten Einbehaltung von der Rechnung

Soziale Komponente: Einbehaltung von der Rechnung für Sozialschulden

Die soziale Komponente enthält die Entscheidungen über die Einbehaltung von der Rechnung für Sozialschulden beim LSS und/oder den Fonds (ADOK, FSEB) für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Art. 30bis/ter des Gesetzes vom 27.06.1969 fallen sowie die Entscheidungen über Sozialschulden, die vom LISVS im Rahmen des Statuts der Selbstständigen mitgeteilten werden (Königlicher Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisation des Sozialstatuts der Selbstständigen Nieuw venster).

Steuerliche Komponente: Einbehaltung von der Rechnung für Steuerschulden

Die steuerliche Komponente enthält die Entscheidugen über die Einbehaltung von der Rechnung für die beim FÖD Finanzen gemeldeten Steuerschulden von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen. Siehe weitere Informationen auf der Website des FÖD Finanzen Nieuw venster.

Elemente, die zu einer Sozialschuld führen können

In den folgenden Fällen hat ein Unternehmen Sozialschulden und unterliegt der Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung:

Gegenüber dem Landesamt für soziale Sicherheit (LSS)

  • Das Unternehmen hat nicht alle erforderlichen DmfA-Erklärungen bis einschließlich der Erklärungen für das vorletzte Quartal übermittelt; und/oder
  • Das Unternehmen schuldet dem LSS eine Summe von mehr als 2.500,00 EUR an Beiträgen, Beitragszuschlägen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen und/oder Gerichtskosten; und/oder
  • Für den Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Bauwesen (PK 124) angehört, sind die gemäß Artikel 34bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zu zahlenden Vorauszahlungen nicht korrekt; und/oder
  • Das Unternehmen (gegebenenfalls beim LSS als Arbeitgeber bekannt), das in Anwendung der §§ 3 und 4 des Artikels 30bis oder der §§ 2 und 4 des Artikels 30ter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird, und das die geforderten Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versand einer eingeschriebenen Mahnung zahlt.

Gegenüber dem Arbeitgeberdienst für die Organisation und Kontrolle der Existenzsicherungsregelungen (ADOK)

  • Das Unternehmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen (PK 124), aber nicht alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal stehen dem ADOK zur Verfügung; und/oder
  • Das Unternehmen schuldet mehr als 70,00 EUR an fälligen Beiträgen im Rahmen der Regelung der Treue- und Schlechtwettermarken und als fälliger Beitrag.
  • Das ausländische Unternehmen, das nicht als aktiver Arbeitgeber in Belgien bekannt ist, aber über eine ausländische Identifikationsnummer verfügt, und das in den Anwendungsbereich des PK 124 fällt, was die Zahlung eines Beitrags Schlechtwetter- und Treuemarken betrifft

Gegenüber dem Fonds für Existenzsicherheit des Bewachungswesens (FSEB)

  • Das Unternehmen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (PK 317), aber dem FSEB liegen nicht alle Daten über die Bruttolöhne der Arbeitnehmer bis einschließlich des vorletzten abgelaufenen Quartals vor; und/oder
  • Das Unternehmen schuldet dem FSEB Beiträge in Höhe von mehr als 900,00 EUR.

Gegenüber dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS)

Schulden von Unternehmen des Immobiliensektors im Rahmen des Sozialstatuts der Selbstständigen:

  • die fälligen Sozialbeiträge in Haupt- und Nebenforderungen sowie die vom LISVS verhängten administrativen Geldbußen, die im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Organisation des Sozialstatuts der Selbstständigen genannt werden;
  • die Beträge, die als gesamtschuldnerisch haftende Person geschuldet werden (juristische Personen haften gesamtschuldnerisch mit ihren Gesellschaftern oder Bevollmächtigten für die Zahlung der Beiträge und administrativen Geldbußen, die diese schulden; dasselbe gilt für den Selbstständigen in Bezug auf die Beiträge und administrativen Geldbußen, die der Helfer schuldet);
  • den pauschalen Jahresbeitrag sowie die Nebenkosten, die die Gesellschaft schuldet.

Die oben genannten Kriterien gelten für Unternehmen:

  • die beim Landesamt für soziale Sicherheit als aktiver Arbeitgeber bekannt sind, oder
  • deren Identifikation seit mehr als zwei Jahren nicht gelöscht wurde, oder
  • die nicht als aktive Arbeitgeber beim LSS bekannt sind, aber über eine Unternehmensnummer verfügen und der Einbehaltungspflicht unterliegen, weil sie gesamtschuldnerische Schulden haben, oder
  • ausländische Unternehmen im Bausektor, die dem Arbeitgeberdienst für die Organisation und Kontrolle der Existenzsicherungsregelungen (ADOK) bekannt sind, oder
  • Unternehmen, die unter das Sozialstatut für Selbstständige fallen.

Elemente, die zu einer Steuerschuld führen können:

Siehe Informationen auf der Website des FÖD Finanzen Nieuw venster.

Abfrage des Status der Verpflichtung zur Einbehaltung von der Rechnung für Sozial- und/oder Steuerschulden

Über den Onlinedienst Checkeinbehaltungspflicht

Der Onlinedienst Check Einbehaltungspflicht zeigt Ihnen auf einen Blick, ob ein belgischer oder ausländischer Unternehmer Steuer- oder Sozialschulden hat.

Geben Sie die ZDU-Nummer des Unternehmens oder die Identifikation des ausländischen Unternehmens auf www.checkeinbehaltungspflicht.be Nieuw venster ein und folgen Sie den Abfrageschritten.

Das System zur Überprüfung der Entscheidungen über die Einbehaltung von der Rechnung zeigt das Ergebnis sowohl für die soziale als auch für die steuerliche Komponente an. Ein für die Art der Schuld spezifischer Prozentsatz wird auch angezeigt, wenn eine Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung besteht.

Art der Schuld Organisation % der Einbehaltung Anmerkung
Steuerliche Komponente FÖD Finanzen 15 % Der Prozentsatz der Einbehaltung von einer Rechnung (ohne MwSt.) ist für beide Komponenten auf 50 % beschränkt.
Soziale Komponente LSS und/oder Fonds (ADOK/FSEB) 35 %
LISVS 15 %

Über den Onlinedienst „Checkinhoudingsplicht“ können Sie die Zahlungen der Einbehaltungen auf der Rechnung für die Rubrik „Soziales“ vorbereiten.

Über den Webservice Billretainment

Sie können den Webservice Billretainment nutzen, mit dem Sie den Beschluss zur Anwendung der Einbehaltung von Sozial- und Steuerschulden für eine Liste von Unternehmen überprüfen können.

Mit diesem Tool können Sie auch Zahlungen für die soziale Komponente vorbereiten, wenn die Einbehaltung von der Rechnung angewendet wird. Wenn Sie weitere Informationen über das Verfahren zum Zugriff auf Billretainment wünschen, kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail-Adresse billretainment30bis@onss.fgov.be oder besuchen Sie die spezielle Webservice-Seite.

Achtung: Es ist nicht möglich, über den Webservice Einzahlungen für die soziale Komponente vorzubereiten. Weitere Informationen zum Zahlungsverfahren für Steuerschulden erhalten Sie auf der Website FÖD Finanzen .

Mögliche Antworten bei der Abfrage der Einbehaltung von der Rechnung

Grüner Bildschirm / noObligation: Die Situation des Unternehmens ist in Ordnung, es ist keine Einbehaltung von der Rechnung vorzunehmen.

Roter Bildschirm / Obligation: Die Situation des Unternehmens ist nicht in Ordnung. Eine Einbehaltung von der Rechnung muss gemäß dem angezeigten Prozentsatz vorgenommen werden.

Grauer Bildschirm / NotInDomain: die Informationen werden für ein Unternehmen angefordert, das nicht in den Anwendungsbereich fällt. Es ist keine Einbehaltung von der Rechnung vorzunehmen.

Meldung eines technischen Fehlers: Bei der Datenanalyse ist ein Problem aufgetreten. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.

Gültigkeitsdatum und Aktualisierung des Status der Einbehaltung von der Rechnung

Der angezeigte Status für die Sozial- und Steuerschulden der Unternehmen wird monatlich aktualisiert, und zwar an jedem Freitag, der auf den letzten Donnerstag des Monats folgt.

Der Status, der angibt, dass die Einbehaltung nicht verpflichtend ist (grün/noObligation), und der Status, der angibt, dass das Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich fällt (grau/NotInDomain), werden stets mit einem Gültigkeitsdatum versehen, das mit der nächsten monatlichen Aktualisierung abläuft.

Der Status, der angibt, dass die Einbehaltung verpflichtend ist (rot/Obligation), ist zum Zeitpunkt der Abfrage stets gültig. Unternehmen mit Sozial-/Steuerschulden können diese jederzeit begleichen oder Zahlungsaufschub erhalten, an den sie sich strikt halten.

Vorbereitung und Zahlung der Einbehaltungen von der Rechnung für Sozial- und Steuerschulden

Soziale Komponente

Bei der Überprüfung der Einbehaltungspflicht auf Rechnungen auf der Website Checkeinbehaltungspflicht Nieuw venster oder über den Webservice Billretainment haben Sie die Möglichkeit, die Überweisung der Einbehaltung für Sozialschulden vorzubereiten und am Ende der Vorbereitungsschritte eine strukturierte Mitteilung zu erhalten.

Bitte geben Sie diese strukturierte Mitteilung bei der Zahlung an, da sie eine automatische Verarbeitung der Zahlung und eine schnellere Aktualisierung der Situation des zahlungspflichtigen Unternehmens ermöglicht.

Die für die soziale Komponente angewandte Einbehaltung muss sofort auf das Konto „Einbehaltungen von der Rechnung“ überwiesen werden: IBAN: BE76 6790 0001 9295; BIC: GEBABEBB.

Der von der Einbehaltung auf die Rechnung betroffene Unternehmer erhält in seiner Enterprise e-Box und/oder in Papierform eine Benachrichtigung über Ihre Einbehaltung auf die Rechnung.

Steuerliche Komponente

Wenn die Verpflichtung zur Einbehaltung von der Rechnung für Steuerschulden angezeigt wird, muss eine Einbehaltung von 15 % auf die Rechnung des Unternehmens (ohne MwSt.) vorgenommen und diese direkt an den FÖD Finanzen, Generalverwaltung für Einzug und Beitreibung, Einzugszentrum überwiesen werden (IBAN: BE63 6792 0036 4008 – BIC: GEBABEBB).

Weitere Informationen über das geltende Verfahren bei Steuerschulden finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen Nieuw venster. Verwenden Sie die Mitteilung, die in der vom FÖD Finanzen bereitgestellten Bescheinigung mitgeteilt wird.

Befreiung von Einbehaltungen von der Rechnung

Ein Unternehmen mit Sozial- oder Steuerschulden kann von der Pflicht zur Einbehaltung von der Rechnung für Sozial- und/oder Steuerschulden befreit werden, wenn es:

  • Zahlungsaufschub ohne Gerichtsverfahren erhalten hat, und/oder
  • sich strikt an die vorgegebenen Fristen hält, die im Falle eines rechtskräftigen Gerichtsurteils gelten.

Sanktionen

Soziale Komponente:

Administrative Geldbuße

Unbeschadet der Verhängung der in Artikel 35 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber oder der Unternehmer, der die Einbehaltung nicht abgeführt hat, dem LSS außer dem Betrag der abzuführenden Einbehaltung einen Aufschlag in Höhe des zu zahlenden Betrags.
Das LSS kann eine vollständige Befreiung vom Aufschlag, der zur Einbehaltung hinzukommt, gewähren, wenn der betreffende Vertragspartner kein Schuldner von Sozialversicherungsbeiträgen ist.
Eine Befreiung von 50 % dieses Aufschlags kann gewährt werden, wenn die Nichtzahlung der Einbehaltung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Im Rahmen des Sozialstatuts für Selbstständige kann bei Nichteinhaltung der Einbehaltungspflicht eine administrative Geldbuße gegen den Auftraggeber, Unternehmer oder Subunternehmer verhängt werden, der die Einbehaltung von der Rechnung nicht vorgenommen hat. Diese Geldbuße kann zur Folge haben, dass eine Veröffentlichung der Einbehaltungspflicht auf der Website www.checkeinbehaltungspflicht.be Nieuw venster erfolgt.

Gesamtschuldnerische Haftung

Der Auftraggeber, der für die genannten Arbeiten einen Unternehmer beauftragt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.

Der Unternehmer, der für die genannten Arbeiten einen Subunternehmer beauftragt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.

Die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder des Unternehmers ist jedoch auf den Gesamtpreis der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer beschränkt, mit denen der Unternehmer oder der Subunternehmer beauftragt wurde. Sie ist auch auf 65 % des Gesamtpreises der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer beschränkt, wenn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf denselben Auftraggeber oder Unternehmer angewendet wurde.

Steuerliche Komponente:

  • administrative Geldbuße in Höhe des doppelten Betrags, der hätte einbehalten und eingezahlt werden müssen;
  • gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der steuerlichen und nicht steuerlichen Schulden ihres Vertragspartners.

Weitere Informationen auf MyMinfin Nieuw venster (Registerkarte „E-Services“).

Kontakt:

Wenn Sie Fragen zur Einbehaltung von der Rechnung haben, lesen Sie bitte die auf dieser Website veröffentlichten FAQs oder nehmen Sie direkt Kontakt mit den jeweiligen Behörden auf.

Ihre Kontaktdaten finden Sie unten:

Steuerliche Komponente:

FÖD Finanzen: cpic.finwithholdingobligation@minfin.fed.be Tel.: 02 572 57 57

Soziale Komponente:

LSS: retenues@onss.fgov.be

LISVS: mailbox-ecl-ori@rsvz-inasti.fgov.be
Tel.: 0800 12 018 gefolgt von einem vierstelligen Code: 4556

ADOK (OPOC): info@opoc-pdok.be Tel.: 02/545.57.75

FSEB (FBZB): info@fseg-fbzb.be Tel.: 02/528.89.90