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Zur Einbehaltungspflicht Soziale Sicherheit

Welche Daten finden Sie im Onlinedienst?

Im Onlinedienst Einbehaltungspflicht Soziale Sicherheit finden Sie die Daten der:

  • Unternehmen, die im Geltungsbereich der Artikel 30bis und 30ter aktiv sind, und/oder
  • Unternehmen, die als Unternehmer oder Subunternehmer in einer Arbeitsmeldung identifiziert sind und die zum Geltungsbereich der Artikel 30bis und 30ter gehören.

Sie können die Daten der Unternehmen abrufen:

  • die beim Landesamt für Soziale Sicherheit als aktiver Arbeitgeber identifiziert sind, oder
  • deren Identifikation seit weniger als 2 Jahren gestrichen wurde, oder
  • die nicht beim LSS als aktiver Arbeitgeber identifiziert sind aber über eine Unternehmensnummer verfügen und der Einbehaltungspflicht unterliegen, weil sie im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung Schulden haben.

Die Meldung ‘Keine Daten im Rahmen von 30bis oder 30ter verfügbar’ gibt an, dass Sie Auskünfte über eine Unternehmung, die den hier oben erwähnten Kriterien nicht entspricht, beantragt haben.

Wann ist von Sozialschulden die Rede?

In den nachfolgenden Fällen hat ein Unternehmen Sozialschulden und unterliegt es der Einbehaltungspflicht.

Gegenüber dem LSS

  • Das Unternehmen hat nicht alle erforderlichen DmfA-Meldungen bis einschließlich derjenigen für das vorletzte abgelaufene Quartal eingereicht; und/oder
  • Das Unternehmen schuldet dem LSS einen Betrag in Höhe von mehr als 2.500 Euro an Beiträgen, Beitragserhöhungen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten; und/oder
  • Der Arbeitgeber unterliegt der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Baugewerbe (PK 124) und hat die in Artikel 34bis, §1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 vorgesehenen Vorschüsse nicht korrekt entrichtet; und/oder
  • Das (ja oder nicht beim LSS als Arbeitgeber identifiziertes) Unternehmen wird in Durchführung von §3 und 4 des Artikels 30bis oder §2 und 4 des Artikels 30ter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht und hat die geforderten Beträge nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Versand einer eingeschriebenen Inverzugsetzung gezahlt.

Gegenüber dem Arbeitgeberdienst zur Einrichtung und Überwachung der Existenzsicherungssysteme (PDOK) (Art. 30bis – Baugewerbe)

  • Das Unternehmen unterliegt der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Baugewerbe (PK 124) aber der PDOK verfügt nicht über alle Daten über die Bruttovergütungen der Arbeitnehmer bis einschließlich des vorletzten abgelaufenen Quartals; und/oder
  • Das Unternehmen ist Schuldner und schuldet mehr als 70 Euro an Beiträgen im System der Schlechtwetter – und Treuemarken.

Gegenüber dem Existenzsicherungsfonds für die Bewachungsdienste (FBZB) (30ter – Bewachungsdienste)

  • Das Unternehmen unterliegt der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für die Bewachungs – und/oder Aufsichtsdienste (PK 317) aber der FBZB verfügt nicht über alle Daten über die Bruttovergütungen der Arbeitnehmer bis einschließlich des vorletzten abgelaufenen Quartals; und/oder
  • Das Unternehmen schuldet mehr als 900 Euro an den FBZB.

Befreiung von Einbehaltungen von Rechnungen

Ein Unternehmen mit Sozialschulden kann von der Einbehaltungspflicht von Rechnungen im Rahmen von 30bis und 30ter freigestellt werden, wenn es:

  • einen Zahlungsaufschub ohne Gerichtsverfahren bekommen hat, oder
  • die im Falle einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung auferlegten Fristen genau einhält.

Gesamtschuldnerische Haftung

Die subsidiäre Kettenhaftung wurde mittels des Programmgesetzes vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012) (erneut) eingeführt. Sie wird in Artikel 30bis und Artikel 30ter, die in demselben Programmgesetz veröffentlicht wurden, bestimmt. Praktisch betrachtet, besagen diese Gesetzesbestimmungen folgendes:

Falls ein Subunternehmer sich in der nachfolgenden Lage befindet, wird an erster Stelle die unmittelbare gesamtschuldnerische Haftung zwischen den zwei Vertragspartnern angewandt:

  • Beim Abschluss des Vertrages hat der Subunternehmer Sozialschulden und unterliegt er der Einbehaltungspflicht;
  • Auch im Augenblick der Zahlung der Rechnung durch den Vertragspartner hat der Subunternehmer Sozialschulden und unterliegt er der Einbehaltungspflicht.
  • Der Vertragspartner unterlässt es, die Einbehaltung von der Rechnung vorzunehmen und deren Betrag an das LSS weiterzuleiten.

Wird der geforderte Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt, so wird der Vertragspartner, der diesen Betrag hätte zahlen müssen, der Einbehaltungsplicht aufgrund dieser Schuld unterworfen.

Wenn der geschuldete Betrag nicht durch diese Einbehaltung von der Rechnung beglichen wird, kann das LSS auf die subsidiäre gesamtschuldnerische Haftung zurückgreifen und in der Kette der Vertragspartner aufsteigen.

Die unmittelbare gesamtschuldnerische Haftung war in der Version des Artikels 30bis ab 1. Januar 2008 bis zum 5. April 2012 in Kraft. De subsidiäre gesamtschuldnerische Haftung wurde dem Text vom 6. April 2012 für Artikel 30bis hinzugefügt und in Artikel 30ter aufgenommen.