In Umsetzung des Regierungsabkommens hat die Kammer am 30. April 2026 einen Gesetzentwurf mit Änderungen in Bezug auf die Regelung für freiwillige Überstunden und des Sozialstrafgesetzbuchs beschlossen.
Ab dem 1. April 2026 wird für alle Branchen ein einheitliches System von 360 freiwilligen Überstunden pro Kalenderjahr eingeführt. Diese Stunden werden bei der Ermittlung der Überschreitung der internen Arbeitszeitgrenze nicht berücksichtigt. Die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2026 geleisteten freiwilligen Überstunden und Wirtschaftsbelebungsstunden werden von dieser neuen jährlichen Gesamtzahl von 360 Stunden abgezogen. Für 240 der 360 Stunden wird keine Lohnzulage gezahlt. Diese Stunden sind sowohl von Sozialversicherungsbeiträgen als auch vom Berufssteuervorabzug befreit. Freiwillige Überstunden, für die eine Lohnzulage gezahlt wird, sind von den Sozialversicherungsbeiträgen, nicht aber vom Berufssteuervorabzug befreit.
Diese zwischenzeitliche Mitteilung erfolgt vorbehaltlich der Veröffentlichung des einschlägigen Gesetzes und des königlichen Erlasses zur Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für diese 240 freiwilligen Überstunden im Belgischen Staatsblatt.
Teilzeitarbeitnehmer können im Rahmen des allgemeinen Kontingents (360 Stunden) freiwillig Überstunden leisten, wenn die Arbeit vorübergehend zunimmt und der Arbeitnehmer seit mindestens drei Jahren teilzeitbeschäftigt ist. Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Aspekten finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch), einschließlich der schriftlichen Vereinbarung und der aktuellen Vereinbarungen.
Für Arbeitnehmer mit einer Laufbahnverkürzung (Zeitkredit, Laufbahnunterbrechung) bleibt die freiwillige Leistung von Überstunden wie bisher ausgeschlossen.
Das Gesetz sieht auch für das Gastgewerbe vor, dass Arbeitgeber, die in jeder Betriebsstätte ein Registrierkassensystem einsetzen, das Kontingent auf 450 freiwillige Überstunden pro Kalenderjahr für Vollzeitarbeitnehmer erhöhen können. Für 360 der 450 Stunden wird keine Lohnzulage gezahlt. Diese Stunden sind sowohl von Sozialversicherungsbeiträgen als auch vom Berufssteuervorabzug befreit. Freiwillige Überstunden, für die eine Lohnzulage gezahlt wird, sind von den Sozialversicherungsbeiträgen, nicht aber vom Berufssteuervorabzug befreit.