Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen über der Lohnobergrenze
Das Programmgesetz vom 18. Juli 2025 sieht vor, dass ab dem 3. Quartal 2025 die Arbeitgeberbeiträge auf den Teil des normalen Lohns, der eine vierteljährliche Obergrenze überschreitet, nicht mehr fällig sind. Dies wird durch eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge auf den diese Grenze überschreitenden Lohn erreicht.
Alle Lohnbestandteile unter Lohncode 1 und Lohncode 61 (LC 1 und LC 61) während des Berechnungsquartals bei demselben Arbeitgeber werden berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die vierteljährliche Lohnobergrenze überschritten wird. Es handelt sich um absolute Beträge, also unabhängig von der Leistungsbruchzahl und auch im Falle von unvollständigen Quartalen. Eine aufgeschlüsselte Anwendung ist jedoch vorgesehen, wenn während des Quartals verschiedene Beschäftigungszeilen angegeben werden.
Betroffene Arbeitnehmer
- Alle Arbeitnehmer aus dem privaten und öffentlichen Sektor, die einem der Arbeitgebergrundbeiträge unterliegen
- und deren Lohnanteil unter LC 1 und LC 61 (d. h. Lohn, der in direktem Zusammenhang mit den während des Quartals erbrachten Leistungen steht) die Lohngrenze von 85.000,00 EUR/Quartal überschreitet (Grundbetrag am 1. Juli 2025). Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die indexierte Lohngrenze 86.700,00 EUR pro Quartal.
Betrag
- Es handelt sich um eine Befreiung von den
Arbeitgebergrundbeiträgen auf die Gesamtsumme von LC 1 und LC
61 bei demselben Arbeitgeber:
- Arbeitgebergrundbeitrag nach Abzug der nicht anwendbaren Regelungen;
- Lohnmäßigungsbeitrag
- in Form einer Beitragsermäßigung – Ermäßigungscode 1360 in der Arbeitnehmerzeile.
- Achtung:
- Die normalen Beiträge bleiben für Beträge unterhalb des Grenzwerts geschuldet
- Sonderbeiträge und persönliche Beiträge sind weiterhin auf die Gesamtentlohnung zu entrichten, einschließlich der Lohnbeträge, die den Grenzwert überschreiten
- Lohnbestandteile, die nicht unter LC 1 und LC 61 fallen, werden bei der Ermittlung des Erreichens des Grenzwertes nicht berücksichtigt und unterliegen weiterhin in vollem Umfang den fälligen Beiträgen.
Mögliche Kumulierungen
- Die Ermäßigung ist kumulierbar mit
- den Arbeitgeberbeitragsermäßigungen (strukturelle Ermäßigung + maximal 1 Zielgruppenermäßigung + gegebenenfalls die „Maribel sozial“)
- aber nicht auf dieselben Lohnbestandteile/Lohnbeträge.
Berechnung
- Grundprinzip: Ermäßigung = (LC 1 + LC 61 - 86.700,00) x Beitragssatz des Arbeitgebers (siehe Beitragssatzdatei)
- Auswirkungen auf die Berechnung anderer
Beitragsermäßigungen, um eine doppelte Begünstigung zu
vermeiden:
- Der Höchstbetrag, der noch für Ermäßigungen für den Arbeitnehmer in Betracht kommen kann = (86.700,00 + die Summe der Lohncodes außer LC 1 und LC 61)
- Wenn es mehrere Beschäftigungszeilen gibt, muss die
Lohngrenze pro Beschäftigungszeile auf der Grundlage der
Summe von LC 1 und LC 61 der betreffenden
Beschäftigungszeile (BZ) anteilig berechnet werden.
- Lohngrenze x Anteilfaktor
- Anteilfaktor = (LC 1BZ1 + LC 61BZL1) / ( LC 1Summealler BZ + LC 61Summe aller BZ)
Beispiele (vereinfacht)
Beispiel 1 – bezahlter Sportler mit einer Zielgruppenermäßigung (ZGE) und 1 LC, Arbeitgeberkategorie mit einem Beitragssatz von 25 %
- LC 1 = 90.000,00 EUR
- neue Ermäßigung = (90.000,00 - 86.700,00) x 0,25 =
1.250,00 EUR
- auf der Arbeitnehmerzeile mit dem Ermäßigungscode 1360 anzugeben
- ZGE Sportler:
- maximal verfügbarer Ermäßigungsbetrag = (86.700,00 x 0,25) = 21.250,00 EUR
- ZGE Sportler = 21.250,00 x 0,65 = 13.812,50 EUR
- Gesamtermäßigung = 15.062,50 EUR
- Ermäßigungscode 1360 = 1.250,00 EUR
- Ermäßigungscode 4110 = 13.812,50 EUR
Beispiel 2 – bezahlter Sportler mit ZGE und mehreren Lohncodes und einem Beitragssatz von 25 %
- LC 1 = 86.000,00 EUR
- LC 2 = 4.000,00 EUR
- neue Ermäßigung = (86.000,00 - 86.700,00) x 0,25 =
250,00 EUR
- auf der Arbeitnehmerzeile mit dem Ermäßigungscode 1360 anzugeben
- ZGE Sportler:
- maximal verfügbarer Ermäßigungsbetrag = ((86.700,00 + 4.000,00) x 0,25) = 22.250,00 EUR
- ZGE Sportler = 22.250,00 x 0,65 = 14.462,50 EUR
- Gesamtermäßigung = 14.712,50 EUR
- Ermäßigungscode 1360 = 250,00 EUR
- Ermäßigungscode 4110 = 14.462,50 EUR
Beispiel 3 – bezahlter Sportler mit ZGE, mehreren Lohncodes, mehreren BZ und einem Beitragssatz von 25 %
- BZ 1
- LC 1 = 21.000,00 EUR
- LC 2 = 1.000,00 EUR
- BZ 2
- LC 1 = 25.000,00 EUR
- LC 2 = 1.000,00 EUR
- BZ 3
- LC 1 = 40.000,00 EUR
- LC 2 = 2.000,00 EUR
- Anteilfaktor:
- BZ 1 = 21.000,00 / 86.000,00 = 0,2441860 (auf 7 Stellen nach dem Komma runden)
- BZ 2 = 25.000,00 / 86.000,00 = 0,2906977
- BZ 3 = 40.000,00 / 86.000,00 = 0,4651163
- anteilige Lohngrenze:
- BZ 1 = 86.700,00 x 0,2441860 = 20.755,81 EUR (auf 2 Stellen nach dem Komma runden)
- BZ 2 = 86.700,00 x 0,2906977 = 24.709,30 EUR
- BZ 3 = 86.700,00 x 0,4651163 = 39.534,89 EUR
- neue Ermäßigung = (21.000,00 + 25.000,00 + 40.000,00 - 86.700,00) x 0,25 = 250,00 EUR
- ZGE Sportler:
- BZ 1 = (20.755,81 + 1000,00) x 0.25 x 0,65 = 3.535,32 EUR
- BZ 2 = (24.709,30 + 1000,00) x 0.25 x 0,65 = 4.177,76 EUR
- BZ 3 = (39.534,89 + 2000,00) x 0.25 x 0,65 = 6.749,42 EUR
- Gesamtermäßigung = 14.712,50 EUR
- Ermäßigungscode 1360 = 250,00 EUR
- Ermäßigungscode 4110 = 14.462,50 EUR
Beispiel 4 – Arbeitnehmer im Anwendungsbereich „Maribel sozial“ und 1 LC, Arbeitgeberkategorie mit Beitragssatz 32,40 %
(Anpassung der Hochlohnkomponente, umgesetzt ab dem 4. Quartal 2025, rückwirkend ab dem 3. Quartal 2025)
- LC 1 = 90.000,00 EUR
- neue Ermäßigung = (90.000,00 - 86.700,00) x 0,3240 =
1.620,00 EUR
- auf der Arbeitnehmerzeile mit dem Ermäßigungscode 1360 anzugeben
- Strukturelle Ermäßigung Kateg. 2 = 79,00 + (86.700,00 - 16.474,49) x 0,06 = 4.190,53 EUR
- Gesamtermäßigung = 5.810,53 EUR
- Ermäßigungscode 1360 = 1.620,00 EUR
- Ermäßigungscode 3000 = 4.190,53 EUR