Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Zwischenzeitliche Anweisungen - 2024/4

Übersicht

Flexi-Jobs - Opt-in und Opt-out

(13/02/2025)

Seit dem 1. Januar 2025 nutzt der folgende Sektor die Möglichkeit, die Flexi-Regelung auf seinen Sektor anzuwenden (Opt-in):

  • die Paritätische Kommission für die Seefischerei (PK 143) für das Landpersonal (Arbeitgeberkategorie 019) und für das Personal in den Lagerhäusern (Arbeitgeberkategorie 086) (Königlicher Erlass vom 31. Januar 2025 - BS vom 7. Februar 2025).

Seit dem 1. Januar 2025 nutzt der folgende Sektor die Möglichkeit, die Flexi-Regelung für seinen Sektor ganz oder teilweise auszusetzen (Opt-out):

  • die Paritätische Kommission für Betriebe für technische Land- und Gartenbauarbeiten (PK 132) (Königlicher Erlass vom 31. Januar 2025 - BS vom 7. Februar 2025).

Für den flämischen Wohlfahrts- und Gesundheitssektor (PK 331) mit der Haupttätigkeit Kinderbetreuung (NACE 88.91) und Arbeitgeber, die nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung (NACE 88.91) ist, mit Sitz in der Region Flandern oder abhängig von der Flämischen Gemeinschaft und mit Sitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, ist vorgesehen, dass das zulässige jährliche Gesamtarbeitsvolumen für Flexi-Jobs maximal 20 % des gesamten Arbeitsvolumens aller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beträgt (Begrenzung seit dem 1. Juli 2024).

Unter dem jährlichen Gesamtarbeitsvolumen versteht man: die Summe der „μ (glob)s“ aller bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer für alle Quartale eines Kalenderjahres, einschließlich der Leistungen als Flexi-Jobber (Königlicher Erlass vom 31. Januar 2025 - BS vom 7. Februar 2025).

Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor

(05/02/2025)

Das Feld für die Eintragung von C3.2A-Kartennummern in eine Dimona-Meldung für den Bausektor (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) für die ersten zwei Monate der Beschäftigung ist fakultativ geworden. Wenn keine Nummer eingetragen wurde, wurde die Dimona-Meldung in der Regel abgelehnt. 

Ab dem 1. Januar 2025 ist jedoch die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 für alle Arbeitnehmer im Bausektor verpflichtend, so dass es keine Kartennummern mehr geben wird. Die Eingabe ist daher nur noch dann zwingend erforderlich, wenn die elektronische Kontrollkarte eC3.2 nicht verwendet wird.

Es können nämlich noch vorübergehende Ausnahmen als Übergangsmaßnahme beantragt werden, bei denen dann noch Papierkontrollkarten verwendet werden. Weitere Einzelheiten dazu und zum Verfahren finden Sie auf der Website des LFA.

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(05/02/2025)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. Februar 2025 auf 2111,89 EUR.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge nach Indexanpassung

(05/02/2025)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex werden die Lohngrenzen und die maximalen Abzüge für die Berechnung von Arbeitsboni angepasst.

Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge an dem 1. Februar 2025. Der endgültige soziale Arbeitsbonus ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten.

Angestellte (*)

ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.777,83

120,59

≤ 2.175,25 162,62

2.777,83 und ≤ 3.271,48

120,59 - ( 0,2443 x (S - 2.777,83))

2.175,25 und ≤ 2.777,83

162,62 - ( 0,2699 x (S - 2.175,25))
> 3.271,48 0,00 2.777,83 0,00
Arbeiter (**)
ABSCHNITT A (niedrige Löhne) ABSCHNITT B (sehr niedrige Löhne)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.777,83

130,24

≤ 2.175,25 175,63

2.777,83 und ≤ 3.271,48

130,24 - ( 0,2638 x (S - 2.777,83))

2.175,25 und ≤ 2.777,83

175,63 - ( 0,2915 x (S - 2.175,25))
3.271,48 0,00 2.777,83 0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Der soziale Arbeitsbonus = die in Abschnitt A berechnete Kürzung + die in Abschnitt B berechnete Kürzung.

Eine eventuelle Begrenzung im Falle einer Unterschreitung der Arbeitnehmerbeiträge erfolgt auf Abschnitt B und dann auf Abschnitt A.

Decava – Abzüge Lohnobergrenzen

(05/02/2025)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 1. Februar 2025 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen.

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

Vollzeit, mit Familienlast

Vollzeit, ohne Familienlast

Teilzeit, mit Familienlast

Teilzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01-07-2023 2.100,51 1.743,86 1.050,26 871,93
ab 01-11-2023 2.142,51 1.778,73 1.071,26 889,36
ab 01-05-2024 2.185,40 1.814,34 1.092,70 907,16
ab 01-02-2025 2.229,06     1.850,58 1.114,53 925,29

Flexi-Loon – Indexierung

(05/02/2025)

Durch eine Indexüberschreitung im Januar beträgt ab dem 1. Februar 2025 der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns 11,64 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,89 EUR pro Stunde (insgesamt also 12,53 EUR) für einen Flexi-Job im Gastgewerbe.

In allen anderen Sektoren, einschließlich des Gesundheitswesens, muss der Flexi-Grundlohn mindestens dem Bruttobetrag des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Tariflohns entsprechen. Wurde kein Tarifgehalt festgelegt, muss er mindestens gleich dem garantierten DMME sein.

Pensionierte im Pflegesektor - Update

(10/01/2025)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (BS vom 10. Januar 2024) sah eine Verlängerung der Maßnahme zur Bekämpfung des Personalmangels im Gesundheitswesen in Bezug auf Pensionierte im Pflegesektor für das 4. Quartal 2023 bis zum 3. Quartal 2024 vor. Dabei geht es darum Pensionierte durch die Befreiung von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeit im Pflegesektor zu ermutigen.

Inzwischen wurde das Gesetz veröffentlicht, das eine Verlängerung bis Ende 2024 vorsieht (Gesetz vom 15. Dezember 2024 - BS vom 24. Dezember 2024)Inzwischen wurde die Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 in der Abgeordnetenkammer abgestimmt und genehmigt (noch nicht im BS veröffentlicht). Darüber hinaus wird dem König eine Bevollmächtigung erteilt, um die Maßnahme bis zu zweimal für jeweils bis zu 3 Monate zu verlängern.

Die geschäftsführende Regierung hat den Entwurf eines königlichen Erlasses für eine erste Verlängerung bis zum 31. März 2025 gebilligt, dessen Veröffentlichung im Januar erwartet wird. Die Anwendung der Arbeitnehmerbeitragsbefreiung ist für die Meldung zum 1. Quartal 2025 vorgesehen. Die Anwendung ist für die Meldung im 4. Quartal 2024 vorgesehen.

Sexarbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags − Umsetzung beim LSS

(09/01/2025)

Das Gesetz vom 3. Mai 2024 über die Sexarbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags (BS vom 6. Juni 2024) bietet einen Rahmen für die teilweise Entkriminalisierung der Sexarbeit. Das Gesetz erlaubt es Sexarbeitern, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags unter genau festgelegten Bedingungen und für einen anerkannten Arbeitgeber Dienstleistungen zu erbringen.

Das Gesetz gilt nur für Beschäftigte mit einem „Arbeitsvertrag für Sexarbeiter (auf Französisch)“. Es gelten eine Reihe von Sonderbedingungen.

Nur Arbeitgeber, die vor Abschluss des Arbeitsvertrags eine Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 2024 eingeholt haben, können dies legal tun. Dabei müssen sie eine Reihe von spezifischen Bedingungen für die Anerkennung (auf Französisch) erfüllen.

Der im Gesetz vom 3. Mai 2024 vorgesehene Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt wird und auf den alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, sofern nicht durch die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes davon abgewichen wird. Die Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe (PC 302) ist zuständig.

Ausgeschlossen sind:

  • Minderjährige
  • Flexijobber
  • Gelegenheitsarbeitnehmer

Die im Gesetz vom 3. Mai 2024 vorgesehene Dimona-Meldung eines Arbeitnehmers durch den anerkannten Arbeitgeber wird mit dem Typ „SWO“ durchgeführt. In der DmfA werden sie unter der Arbeitgeberkategorie 417 mit der Arbeitnehmerkennzahl 015 oder 495 gemeldet.

Anpassung der Pauschalen für Seefischer

(09/01/2025)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes im Dezember 2024 (Seefischer) ändern sich die entsprechenden Tageslohnpauschalen.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Tagespauschalen.

Die Pauschalbeträge für Arbeitnehmer, die mit Trinkgeldern bezahlt werden, Gelegenheitsarbeiter im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie die Toilettenangestellten außerhalb des Gastgewerbesektors ändern sich im Vergleich zum vierten Quartal 2024 nicht.

Erstattung von Stromkosten für das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause

(09/01/2025)

Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Autos genießt, ist vom Lohnkonzept des LSS, das zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet wird, ausgeschlossen.Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Elektro- oder Plug-in-Hybridauto zur Verfügung, gilt die Erstattung der Aufladekosten nicht als Lohn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.Zu dieser Leistung gehört auch die Erstattung des Stroms, der zum Aufladen eines Elektroautos zu Hause verbraucht wird.

Wenn der Arbeitgeber den verbrauchten Strom erstattet, muss er nachweisen können, dass er nur den Strom für den elektrischen Dienstwagen erstattet. Er muss daher in der Lage sein, den Stromanteil für dieses Auto klar vom allgemeinen Stromverbrauch des Arbeitnehmers zu trennen. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber ein Kilometergeld gewähren. Zu diesem Zweck kann er eine vertretbare Kilometerpauschale anwenden. Dieser Pauschalbetrag muss realistisch sein. Die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben und die Berechnung der Entschädigung liegt beim Arbeitgeber. Grundsätzlich muss die Erstattung durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers erfolgen.Eine genaue Berechnung dieser tatsächlichen Stromkosten ist nicht immer einfach. Bei der Berechnung der tatsächlichen Stromkosten pro Arbeitnehmer und pro Aufladung sind nämlich zahlreiche Parameter zu berücksichtigen (Tag- und Nachttarif, fester, variabler oder dynamischer Energievertrag, Vertragsänderung(en) im Laufe des Jahres, Strom durch Solarmodule, Hausbatterie, Kapazitätstarif). Dies kann zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber führen.

Um dem Rechnung zu tragen, akzeptiert der FÖD Finanzen, dass ein fester Betrag pro kWh zur Berechnung der tatsächlichen Stromkosten verwendet werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieser feste Betrag pro kWh den unten genannten CREG-Satz nicht überschreitet.

Das LSS hat seinerseits beschlossen, sich an das Steuerrundschreiben 2024/C/77 über die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause anzupassen. Zusammengefasst enthält das Rundschreiben folgende Informationen:

  • Tarif
    • der maximale Festbetrag pro kWh für jedes betreffende Quartal wird pro Region auf der Grundlage des Wohnsitzes des Arbeitnehmers festgelegt, d. h. nur 4 Mal pro Kalenderjahr; die Steuerverwaltung wird dies jedes Mal durch einen Nachtrag zu diesem Rundschreiben mitteilen
    • Zu diesem Zweck berechnet die Steuerverwaltung den Erstattungssatz vierteljährlich anhand der durchschnittlichen CREG-Sätze eines dreimonatigen Referenzzeitraums, der etwa sechs Monate zurückliegt:
      • für das 1. Quartal des Jahres N erfolgt dies also auf der Grundlage des durchschnittlichen CREG-Tarifs der Monate August, September und Oktober des Jahres N-1
      • für das 2. Quartal des Jahres N erfolgt dies also auf der Grundlage des durchschnittlichen CREG-Tarifs der Monate November und Dezember des Jahres N-1 und des Monats Januar des Jahres N
    • Arbeitgeber haben zusätzlich die Möglichkeit
      • entweder die unterschiedlichen regionalen Sätze je nach Wohnsitz des betreffenden Arbeitnehmers anzuwenden,
      • oder die Wohnregion des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen und für alle Arbeitnehmer den niedrigsten dieser Tarife anzuwenden
      • Die getroffene Wahl gilt für ein volles Kalenderjahr
  • Technische Anforderungen an das Kommunikationssystem
    • Da der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass sich die Erstattung nur auf den Strom bezieht, der zu Hause für das Aufladen des von ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens verbraucht wird, muss die Ladestation über ein spezielles Kommunikationssystem verfügen, das dem Arbeitgeber den Stromverbrauch für das Aufladen des Firmenwagens mitteilt; andere Formen der Kommunikation können zu diesem Zweck akzeptiert werden, sofern sie natürlich überprüfbar sind, wie z. B. ein Zwischenzähler
    • Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes neu gekaufte, geleaste oder gemietete System für die Erstattung von Stromkosten ab dem 1. Januar 2025 eine kWh-Messung haben, die bestimmte Bedingungen erfüllt
  • Inkrafttreten und Außerkrafttreten
    • Diese Regelung gilt in Erwartung weiterer technologischer Entwicklungen, die eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Stromkosten ermöglichen und durchführbar machen, und ist daher befristet; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2025 aus, kann danach aber erforderlichenfalls verlängert werden.
Für Einzelheiten und weitere Fragen verweisen wir Sie an das Steuerrundschreiben bzw. den FÖD Finanzen.

Neue NACE-Kodifizierung im Jahr 2025

(20/12/2024)

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue NACE-BEL-Nomenklatur aufgrund einer neuen europäischen Verordnung (NACE-BEL 2025 oder NACE Rev. 2.1) in Kraft. Diese neue Revision ersetzt die Nomenklatur, die seit 2008 in Kraft war. Die NACE Rev. 2.1 enthält einige neue NACE-Codes und Beschreibungen. Die neue NACE-BEL-Nomenklatur sowie eine Umwandlungstabelle können auf der Website von Statbel (auf Französisch) eingesehen werden. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht immer um eine 1:1- Umwandlung handelt.

Alle Arbeitgeber mit einem NACE-BEL-Code der Version 2008 wurden vom LSS im Arbeitgeberverzeichnis ab Januar 2025 auf einen NACE-BEL-Code der Version 2025 umgestellt. Arbeitgeber, die sich ab dem 1. Januar 2025 registrieren lassen, unterliegen unmittelbar der neuen Struktur der NACE-BEL 2025. Die vom LSS zugewiesenen Tätigkeitscodes werden auch in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) erfasst. Arbeitgeber, deren zuerkannter Code nicht richtig ist, können dies stets per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Direktion Statistik stat.cod@rsz.fgov.be melden.

In den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit wird regelmäßig auf die NACE-BEL-Codes Bezug genommen, um beispielsweise den Anwendungsbereich bestimmter Maßnahmen zu definieren. Die neue Kodierung hat also Auswirkungen auf die korrekte Anwendung der Ermäßigung Sozialer Maribel und der Flexi-Jobs. Damit die Anwendung auf die Zielgruppen so weit wie möglich unverändert bleibt, werden die NACE-Codes und Verwaltungsanweisungen ab dem 1. Januar 2025 wie folgt geändert (neue Codes sind fett gedruckt). In naher Zukunft sind gesetzgebungstechnische Anpassungen zu erwarten. Die Bekanntgabe der neuen NACE-Kodierung im Rahmen der Befreiung vom Arbeitnehmerbeitrag für Pensionierte, die im Pflegesektor tätig sind, erfolgt vorbehaltlich der Veröffentlichung der Verlängerung dieser Maßnahme für das erste Quartal 2025.

Seit dem ersten Quartal 2024 veröffentlicht das LSS eine Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ auf dem Portal. Sie können diese Datei auch bereits für das erste Quartal 2025 mit den neuen Codes einsehen. Diese Datei listet die Kombinationen auf, die kontrolltechnisch möglich sind, um einen Flexi-Job anzugeben.

A. Ermäßigung Sozialer Maribel

Betroffene Arbeitgeber

Für die Arbeitgeber der Provinz- und Kommunalverwaltungen betrifft es ab dem 1. Januar 2025 das Personal, das unter den folgenden NACE-Codes angegeben ist (Anhang 31 des Glossars der strukturierten Anhänge) :

Neue Codes sind fett dargestellt:

55.202, 79.901, 84.115, 85.207, 85.520, 85.591, 85.592, 85.691, 86.101, 86.102, 86.103, 86.104, 86.109, 86.210, 86.220, 86.230, 86.920, 86.931, 86.932, 86.933, 86.939, 86.940, 86.951, 86.952, 86.959, 86.991, 86.992, 86.993, 86.994, 86.995, 86.996, 86.999, 87.101, 87.109, 87.201, 87.202, 87.203, 87.204, 87.205, 87.209, 87.301, 87.302, 87.303, 87.304, 87.309, 87.991, 87.992, 87.999, 88.101, 88.102, 88.103, 88.104, 88.105, 88.106, 88.109, 88.911, 88.912, 88.919, 88.991, 88.992, 88.993, 88.994, 88.999, 90.111, 90.112, 90.120, 90.130, 90.202, 90.311, 90.312, 90.391, 90.399, 91.110, 91.120, 91.210, 91.220, 91.300, 91.410, 91.420, 93.110, 93.191, 93.199, 94.991, 94.992, 94.993 en 94.999.

Betrag der Ermäßigung

Im folgenden Text unserer Verwaltungsanweisung wird der NACE-Code 88.995 in den NACE-Code 88.993 geändert:

„Für Beschäftigte der Provinz- und Kommunalverwaltungen, die unter dem NACE-Code 88.993 (beschützte und soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit) gemeldet sind, gilt weiterhin der Pauschalsatz für den Fonds Sozialer Maribel des öffentlichen Sektors.“

B. Flexi-Jobs

Die Liste der zulässigen NACE-Codes innerhalb von PC 330 und der öffentlichen Einrichtungen und Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens ändert sich wie folgt:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 86.101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
  • 86.102 - Geriatrische Krankenhäuser
  • 86.103 - Spezialisierte Krankenhäuser
  • 86.104 - Psychiatrische Krankenhäuser
  • 86.109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
  • 86.210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • 86.220 - Facharztpraxen
  • 86.230 - Zahnarztpraxen
  • 86.910 - Medizinische Bildgebung und medizinische Laboratorien
  • 86.920 - Krankentransport durch Krankenwagen
  • 86.940 - Krankenpflegepersonal und Hebammen
  • 86.951 - Kinesitherapie
  • 86.952 - Ergotherapie
  • 86.959 - Sonstige ambulante Rehabilitationstätigkeiten
  • 86.991 - Mundpflege, mit Ausnahme von zahnärztlichen Tätigkeiten
  • 86.993 - Augenheilkunde
  • 86.994 - Fußpflege und Fußprobleme
  • 86.995 - Lebensmittelaktivitäten
  • 86.996 - Logopädie
  • 86.999 - Sonstige Tätigkeiten der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 87.101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
  • 87.109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 87.203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87.205 - Begleitetes Wohnen für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87.301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87.302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 88.102 - Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen

Die Veränderungen für Flexi-Jobs im Veranstaltungssektor:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 90.201 - Darbietungen von selbständig arbeitenden Künstlern im Bereich der darstellenden Kunst
  • 90.202 - Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst
  • 90.392 - Entwurf und Bau von Bühnen und Kulissen
  • 90.393 - Spezialisierte Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken
  • 90.399 - Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der bildenden und ausführenden Kunst, a.n.g..
  • 90.111 - Literarisches Schaffen
  • 90.112 - Komposition von Musik
  • 90.120 - Schaffung visueller Künste
  • 90.130 - Andere Formen des Kunstschaffens
  • 91.300 - Renovierung, Restaurierung und andere Aktivitäten zur Unterstützung des kulturellen Erbes
  • 90.311 - Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä.
  • 90.312 - Betrieb von Kulturzentren und Multifunktionssälen
  • 82.300 - Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • 93.199 - Sonstige sportliche Tätigkeiten
  • 77.222 - Vermietung und Leasing von Fernsehgeräten und anderen Audio- und Videogeräten
  • 77.223 - Vermietung und Leasing von Geschirr und Gläsern, Küchen- und Tischgeräten, elektrischen Haushaltsgeräten und anderen Haushaltsgegenständen
  • 77.392 - Vermietung und Leasing von Zelten
  • 77.399 - Vermietung und Leasing von sonstigen Maschinen, Werkzeugen und Sachanlagen

Die Veränderungen für den Sport- und Kultursektor:

Der NACE-Code 91.300 (Renovierung, Restaurierung und andere Aktivitäten zur Unterstützung des kulturellen Erbes) wird dem nachstehenden Text in den Verwaltungsvorschriften hinzugefügt.

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Definition eines der NACE-Codes 93.1 (Sport) oder 91.300 und 90 (kreative Tätigkeiten, Kunst und Unterhaltung) entspricht und sofern sie in der Region Flandern niedergelassen sind oder von der Gemeinschaft in der Region Brüssel-Hauptstadt abhängen.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Definition eines der NACE-Codes 93.1, 91.300 oder 90 entspricht und sie im deutschen Sprachgebiet niedergelassen sind oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien abhängen.

Die aktualisierte Liste der NACE-Codes für das von der Flämischen Gemeinschaft eingerichtete oder subventionierte öffentliche Bildungswesen:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 85.101 - Allgemeine Vorschulerziehung, eingerichtet von den Gemeinschaften
  • 85.102 - Auf Provinzebene subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.103 - Gemeinschaftlich subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.105 - Außerordentliche offizielle Vorschulerziehung
  • 85.201 - Allgemeiner Grundschulunterricht durch die Gemeinschaften
  • 85.202 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.203 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.205 - Außerordentlicher offizieller Grundschulunterricht
  • 85.311 - Allgemeiner Sekundarunterricht durch die Gemeinschaften
  • 85.312 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.313 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.321 - Allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht, der von den Gemeinschaften organisiert wird
  • 85.322 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
  • 85.323 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.325 - Außerordentlicher offizieller Sekundarunterricht
  • 85.330 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
  • 85.401 - Offizielle Hochschulbildung
  • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
  • 85.691 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
  • 85.699 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)

Die neuen NACE-Codes für das von der Flämischen Gemeinschaft subventionierte freie Bildungswesen, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 85.104 - Frei subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.106 - Frei subventionierte außerordentliche Vorschulerziehung
  • 85.204 - Frei subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.206 - Frei subventionierter außerordentlicher Grundschulunterricht
  • 85.314 - Frei subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.324 - Frei subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
  • 85.326 - Frei subventionierter außerordentlicher Sekundarunterricht
  • 85.330 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
  • 85.402 - Frei subventionierte Hochschulbildung
  • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
  • 85.691 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
  • 85.699 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)

Die aktualisierte Liste der NACE-Codes für das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingerichtete oder subventionierte öffentliche Bildungswesen:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 85.101 - Allgemeine Vorschulerziehung, eingerichtet von den Gemeinschaften
  • 85.102 - Auf Provinzebene subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.103 - Gemeinschaftlich subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.105 - Außerordentliche offizielle Vorschulerziehung
  • 85.201 - Allgemeiner Grundschulunterricht durch die Gemeinschaften
  • 85.202 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.203 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.205 - Außerordentlicher offizieller Grundschulunterricht
  • 85.311 - Allgemeiner Sekundarunterricht durch die Gemeinschaften
  • 85.312 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.313 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.321 - Allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht, der von den Gemeinschaften organisiert wird
  • 85.322 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
  • 85.323 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.325 - Außerordentlicher offizieller Sekundarunterricht
  • 85.330 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
  • 85.401 - Offizielle Hochschulbildung
  • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
  • 85.691 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
  • 85.699 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)

Die aktualisierte Liste der NACE-Codes für das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft subventionierte freie Bildungswesen, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 85.104 - Frei subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
  • 85.106 - Frei subventionierte außerordentliche Vorschulerziehung
  • 85.204 - Frei subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
  • 85.206 - Frei subventionierter außerordentlicher Grundschulunterricht
  • 85.314 - Frei subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
  • 85.324 - Frei subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
  • 85.326 - Frei subventionierter außerordentlicher Sekundarunterricht
  • 85.330 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
  • 85.402 - Frei subventionierte Hochschulbildung
  • 85.591 - Frei subventionierte Hochschulbildung
  • 85.691 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
  • 85.699 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)

C. Pensionierte im Pflegesektor

Der Geltungsbereich wird für öffentliche Pflegeeinrichtungen für ihre Tätigkeiten mit folgenden NACE-Codes aktualisiert:

Neue Codes sind fett dargestellt

  • 86.101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
  • 86.102 - Geriatrische Krankenhäuser
  • 86.103 - Spezialisierte Krankenhäuser
  • 86.104 - Psychiatrische Krankenhäuser
  • 86.109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
  • 86.210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • 86.910 - Tätigkeiten der medizinische Bildgebung und medizinische Laboratorien
  • 86.920 - Tätigkeiten der medizinische Bildgebung und medizinische Laboratorien
  • 86.931 - Psychologie
  • 86.932 - Psychotherapie
  • 86.933 - Zentren für psychische Gesundheit
  • 86.939 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der psychischen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 86.940 - Krankenpflegepersonal und Hebammen
  • 86.951 - Kinesitherapie
  • 86.952 - Ergotherapie
  • 86.959 - Sonstige ambulante Rehabilitationstätigkeiten
  • 86.991 - Mundpflege, mit Ausnahme von zahnärztlichen Tätigkeiten
  • 86.993 - Augenheilkunde
  • 86.994 - Fußpflege und Fußprobleme
  • 86.995- Lebensmittelaktivitäten
  • 86.996 - Logopädie
  • 86.999 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 87.101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
  • 87.109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 87.201 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Minderjähriger
  • 87.202 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Erwachsener
  • 87.203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87.204 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Drogen- und Alkoholsüchtigen
  • 87.205 - Begleitetes Wohnen für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87.209 - Sonstige stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychiatrischen Problemen und von Drogen- und Alkoholabhängigen
  • 87.301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87.302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 87.303 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger mit körperlicher Behinderung
  • 87.304 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Erwachsener mit körperlicher Behinderung
  • 87.309 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen und körperlich Behinderter, a.n.g.
  • 87.991 - Jugendhilfe mit Unterbringung
  • 87.992 Allgemeine Sozialdienste mit Unterbringung
  • 87.999 - Sonstige Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime), a.n.g.
  • 88.101 - Betreuung von älteren Menschen, mit Ausnahme von häuslicher Pflege
  • 88.102 - Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen
  • 88.103 - Tageszentren für Minderjährige mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88.104 - Tageszentren für Erwachsene mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88.105 - Tageszentren für Minderjährige mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88.106 - Tageszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88.109 - Sonstige soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung
  • 88.911 - Tätigkeiten von Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • 88.912 - Tätigkeiten von Tagesmüttern/-vätern
  • 88.919 - Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
  • 88.991 - Ambulante Hilfe für Drogen- und Alkoholabhängige
  • 88.992 - Jugendhilfsdienste ohne Unterbringung
  • 88.994 - Allgemeine Sozialdienste ohne Unterbringung
  • 88.999 - Sonstige Arten sozialer Dienstleistungen ohne Unterbringung, a.n.g.

Jahresbeträge 2025

(18/12/2024)
  • Amateurkunstentschädigung: maximal 80,18 EUR/Tag
    • Tageshöchstbetrag für die Erstattung der Fahrtkosten für Amateurkünstler: 22,91 EUR/Tag
    • jährlicher Höchstbetrag, bei dem ein Auftraggeber von der Zahlung eines Solidaritätsbeitrags in Höhe von 5 % auf die gesamten im Kalenderjahr gezahlten Entschädigungen für Amateurkunst befreit ist: 572,71 EUR/Jahr
  • Für 2025 beträgt der maximale Tagesbetrag für Freiwillige 42,31 EUR und der Jahresbetrag 1.692,51 EUR (und 3.108,44 EUR für den erhöhten Monatsbetrag).
  • Der Monatsbetrag, unter dem Jugendliche KE 499 keinen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: 690,16 EUR festgelegt.
  • Grenzbetrag für nicht geschützte lokale Mandatsträger: 8.281,92 EUR
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 4.164,00 EUR
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 181,93 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden.
    • CO2-Mindestbeitrag 33,22 EUR für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft werden
    • CO2-Mindestbeitrag 37,33 EUR für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2023 gekauft werden
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag in Höhe von 3.596,72 EUR
  • Umverteilung der sozialen Lasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich begrenzt; die Obergrenze beträgt 257.264,00 EUR

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(18/12/2024)

Die maximale Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie berufliche Reisen beträgt 0,4290 EUR/km und zwar von 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 (Rundschreiben Nr. 747 vom 5. Dezember 2024, BS vom 12. Dezember 2024).

Studierendenquote 600 versus 475 Stunden

(18/12/2024)

Die Ausweitung der Studierendenquote auf 600 Stunden war nur für 2023 und 2024 vorgesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir nicht mitteilen, welche Absichten eine nachfolgende Regierung haben wird.

Das bedeutet also, dass ein(e) Studierende(r) bei unveränderter Politik ab Q1 2025 wieder maximal 475 Stunden im Rahmen des Solidaritätsbeitrags bei einem oder mehreren Arbeitgebern arbeiten kann.