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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2024/3

Übersicht

Krankheit und Urlaubstage

(29/10/2024)

In einer zwischenzeitlichen Mitteilung vom 10. November 2023 wurde ein neues System für die Meldung und Inanspruchnahme von nicht genommenem Urlaub, unter anderem wegen Krankheit, erläutert.

Zur Umsetzung war jedoch ein weiterer königlicher Erlass erforderlich, der einige notwendige Änderungen, auch in Bezug auf den Arbeitsbonus, vorsah. Dieser Erlass ist jedoch noch nicht genehmigt worden und kann von der geschäftsführenden Regierung nicht mehr behandelt werden. Das in der zwischenzeitlichen Mitteilung vom 10. November 2023 erläuterte Verfahren wird daher bis zur Genehmigung des Erlasses ausgesetzt.

Das bedeutet, dass die Meldung für das 4. Quartal 2024 wie folgt eingereicht werden sollte:

  • das einfache Urlaubsgeld für nicht genommenen Urlaub ist unter dem neuen Lohncode 15 zu melden und unterliegt den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen
    • Dem steht kein Leistungscode gegenüber
  • Bei der Berechnung der Ermäßigungen ändert sich nichts, also:
    • bei der Berechnung der strukturellen Ermäßigung wird dieses einfache Urlaubsgeld auch in die Berechnung des Referenzquartalslohns einbezogen
    • bei der Berechnung des Arbeitsbonus wird dieses einfache Urlaubsgeld auch in die Berechnung des Referenzmonatslohns einbezogen
    • für beide Ermäßigungen ist dieses einfache Urlaubsgeld Bestandteil der Berechnungsgrundlage

Ab dem 1. Quartal 2025 können die unter diese einfache Urlaubsgeld fallenden Tage genommen werden. Für die Aufnahme dieser Tage in den ersten 12 Monaten nach dem Urlaubsjahr wurde ein neuer Leistungscode 16 geschaffen. Außerdem wurde bereits ein neuer Leistungscode 17 geschaffen, um die verbleibenden Tage vom 13. bis zum 24. Monat nach dem Urlaubsjahr aufzunehmen. Der Leistungscode 17 kann daher erst ab dem 1. Quartal 2026 angewendet werden. Diesen Leistungscodes steht kein Lohncode gegenüber. Weitere Einzelheiten zu den Modalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Sobald die Regierung eine Entscheidung über den Entwurf des königlichen Erlasses getroffen hat, werden weitere Klarstellungen in einer zwischenzeitlichen Anweisung mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um dar einfache Urlaubsgeld für Urlaubstage handelt, die ein Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, weil es im Urlaubsjahr keine Arbeitstage mehr gab, an denen der Urlaub genommen werden konnte, z. B. aufgrund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich also nicht um nicht genommene Urlaubstage, während der Arbeitnehmer (wieder) gearbeitet hat.

Pensionierte im Pflegesektor

(02/10/2024)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (BS 10. Januar 2024) sah eine Verlängerung der Maßnahme zur Bekämpfung des Personalmangels im Gesundheitswesen in Bezug auf Pensionierte im Pflegesektor für das 4. Quartal 2023 bis zum 3. Quartal 2024 vor. Dabei geht es darum, Pensionierte durch die Befreiung von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeit im Pflegesektor zu ermutigen.

Das bedeutet, dass diese Maßnahme ab dem 4. Quartal 2024 ausläuft. Obwohl die Absicht besteht, diese Maßnahme zu verlängern, wurde sie bisher noch nicht offiziell genehmigt. Das bedeutet, dass die Anwendung für die Meldung im 4. Quartal 2024 noch nicht vorgesehen ist.

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(30/09/2024)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4293 EUR/km und zwar vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 (Rundschreiben Nr. 744, BS vom 24. September 2024).