Eine allgemeine Erläuterung der Bedingungen, unter denen Vergütungen für die Übertragung von „Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten“ (im Folgenden allgemein als „Urheberrechte“ bezeichnet) sozialversicherungsfrei gewährt werden können, finden Sie auf der entsprechenden Seite. Die folgende Erläuterung enthält einige Klarstellungen und Aktualisierungen.
Über die Möglichkeit der Regularisierung von Beträgen, die in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet wurden
Der Königliche Erlass vom 27. September 2023 (BS vom 2. Oktober 2023) sieht die Möglichkeit vor, die Gebühren für die Übertragung oder Erteilung einer Lizenz für Urheberrechte, die zu Unrecht nicht beim LSS angemeldet wurden, bis zum 31. Dezember 2023 zu regulieren. Es handelt sich um eine Möglichkeit, keine Verpflichtung. Der einzige Zweck besteht darin, spätere Regularisierungen mit Nachzahlungen, Zuschlägen, Pauschalen oder Verzugszinsen zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass nach Ablauf der Frist für die Regularisierung die normalen Regularisierungen mit Beiträgen und Beitragszuschlägen auf zu Unrecht nicht gemeldete Vergütungen angewendet werden.
Wer kommt für diese Regularisierungen in Frage?
Arbeitgeber, die Vergütungen für Leistung bezahlen:
- die ab dem 1. Januar 2023 in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallen und sich auf Originalwerke der Kunst und der Literatur oder auf ausübende Künstler beziehen
- es handelt sich also nicht um berufliche Tätigkeiten, die von künstlerischen Leistungen getrennt sind;
- im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder als beschäftigte Künstler gemäß Artikel 1 bis;
- für die Übertragung des Urheberrechts.
Es geht um alle Vergütungen, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als bewegliche Einkünfte im Sinne von Artikel 17 § 1 5° ESG 92 angegeben wurden und auf die daher keine Sozialbeiträge gezahlt wurden.
Diese Meldung erfolgt durch nachträgliche Meldung dieser Beträge mit dem Lohncode 47 in der DmfA, und zwar grundsätzlich für jedes Quartal, in dem solche Vergütungen gewährt wurden. Zur Vereinfachung dieser Meldung akzeptiert das LSS jedoch, dass der Gesamtbetrag, der im Laufe eines Jahres gewährt wurde, in der Meldung für das vierte Quartal des betreffenden Jahres angegeben wird. Es geht um zu regularisierende Beträge, die nicht mehr zu einer Nachzahlung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, pauschalen Erstattungen oder Verzugszinsen an das LSS führen.
Nach dem 31. Dezember 2023 ist eine rückwirkende Meldung mit dem Lohncode 47 für Leistungen vor dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Stellt das LSS nachträglich fest, dass solche Vergütungen gewährt und nicht gemeldet wurden, sind für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Im Gegensatz zu der nachstehenden Meldung über den umwandelbaren Höchstbetrag ist es daher angebracht, dass Arbeitgeber, die ab 2023 keine Vergütungen für Urheberrechtsverzichte mehr gewähren, auch diese Meldung abgeben. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die kein Personal mehr beschäftigen, und selbst wenn das Unternehmen nicht mehr existiert.
Diese Möglichkeit der rückwirkenden Meldung ohne Sozialversicherungsbeiträge gilt nur für diejenigen, die diese Vergütung in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet haben. Diejenigen, die sie gemeldet und somit Beiträge dafür gezahlt haben, können diese Beiträge nicht zurückfordern.
Über die Mitteilung des maximal umwandelbaren Betrags
Wie in den Anweisungen erläutert, gilt die Beitragsbefreiung nicht, wenn die Vergütung für den Urheberrechtsverzicht als Ersatz oder Umwandlung von Löhnen, Prämien, Sachleistungen oder sonstigen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen zu diesen gewährt wurde.
Die Rechtsvorschriften sehen jedoch eine Ausnahme für Beträge vor, die für die Übertragung oder Gewährung einer Urheberrechtslizenz gezahlt und zuvor als Lohn an das LSS gemeldet wurden. Ab dem Jahr 2023 werden diese Beträge dann unter dem Lohncode 47 gemeldet, aber um zu überprüfen, dass es sich nicht um eine Lohnumwandlung handelt, ist eine Meldung des maximal umzuwandelnden Betrags erforderlich, der wie in der Anleitung erläutert berechnet wird. Diese Beträge wurden nämlich mit dem Lohncode 1 gemeldet (und werden nicht geändert). Der zu übermittelnde Betrag muss über eine spezielle Anwendung gemeldet werden, die das LSS zu diesem Zweck auf dem Portal der sozialen Sicherheit (für Unternehmen bzw. für Sozialsekretariate) zur Verfügung stellt. Diese Meldung ist ab der Veröffentlichung dieser zwischenzeitlichen Mitteilung möglich und muss bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.
In den Vorschriften ist die Rede von der Meldung des Betrags für 2022 oder, falls es keinen gibt, für 2021, 2020 usw. Das LSS legt diese Regel wie folgt aus: Wenn der auf der Grundlage des Jahres 2022 (oder des letzten Jahres, in dem Urheberrechte gewährt wurden) berechnete Betrag niedriger ist als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2018-2022), kann dieser Durchschnitt als der maximal umzuwandelnde Betrag angegeben werden, um zu vermeiden, dass ein zu stark abweichender Betrag aus dem letzten Jahr die Situation zu stark beeinflusst.
Bitte beachten Sie, dass die Mitteilung des umwandelbaren Höchstbetrags nur für Beschäftigte erforderlich ist, die in den Jahren 2018 bis 2022 eine Urheberrechtsvergütung nach den damals abgeschlossenen und unverändert fortgeltenden Lohnvereinbarungen erhalten haben.
Über die 30/70-Regel
Wir befassen uns hier nur mit der Berechnung des 30/70-Verhältnisses, darüber hinaus bleibt die Bedingung bestehen, dass sowohl der Lohn als auch die Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten marktüblich sein müssen.
Die Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten darf 30 % der Summe (= 100 %) dieser Vergütungen (höchstens 30 %) und des der LSS unterworfenen Lohns (mindestens 70 %) nicht überschreiten.
Beispiel
Jean ist als Angestellter in einem festen Musikensemble tätig. Er erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 EUR und eine Jahresendzulage von 3.000 EUR (und keine anderen beitragspflichtigen Lohnbestandteile wie die Nutzung eines Mobiltelefons mit einem vom Arbeitgeber bezahltem Vertrag). Sein Arbeitgeber will mit ihm eine Vergütung vereinbaren, damit er Jeans Auftritte auf digitalen Medien veröffentlichen kann. Er kann eine maximale Vergütung von 1.607 EUR pro Monat oder 19.285 EUR auf Jahresbasis zahlen:
- ((3.500 x 12) + 3.000 + (1.607 x 12))
- = 42.000 + 3.000 + 19.285
- = 64.284;
- 19.285 is 30 % van 64.284.
Dem LSS unterworfener Lohn bezeichnet die Summe der Beträge, auf die gewöhnliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, die in den vierteljährlichen Meldungen für die vier Quartale des Kalenderjahres anzugeben sind.
Zur Bestimmung des 30/70-Verhältnisses heranzuziehen:
- Sachleistungen, für die Beiträge zu entrichten sind, werden auf den (in bestimmten Fällen pauschal festgelegten) Wert angerechnet, für den normale Sozialbeiträge zu entrichten sind.
Zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Lohns nicht heranzuziehen:
- doppeltes Urlaubsgeld,
- Mahlzeitschecks, Öko-Schecks
- Betriebsfahrzeuge,
- Einlagen für eine außergesetzliche Pension, ...
- Entlassungsentschädigungen und Urlaubsgeld, d. h. der Lohn für den Zeitraum der tatsächlichen Leistung.
Für die Bestimmung des Urheberrechtsanteils nicht heranzuziehen:
- Vergütungen für die Urheberrechtsübertragung, die direkt über eine Verwaltungsgesellschaft gewährt werden; über Verwaltungsgesellschaften gewährte Vergütungen zählen nicht für die Ermittlung des 30/70-Verhältnisses; grundsätzlich zählen nur die vom Arbeitgeber gewährten und in der DmfA angegebenen Urheberrechtsübertragungen.
Wie sind Vergütungen für Urheberrechtsübertragungen zu melden, wenn das Verhältnis mehr als 30/70 des Bruttolohns beträgt?
Der Teil der Vergütung, der das 30/70-Verhältnis übersteigt, fällt nicht unter die Beitragsbefreiung, sodass darauf die üblichen Beiträge zu entrichten sind. Er wird je nach Fall mit Lohncode 1 (Betrag bezieht sich nur auf die im Meldequartal erbrachte Leistung) oder Lohncode 2 (Betrag bezieht sich nicht nur auf die im Quartal erbrachte Leistung, z. B. bei einer (halb-)jährlichen Zahlung) gemeldet.
Eine Berichtigung im vierten Quartal kann zulässig sein, aber Berichtigungen von vorangegangenen Quartalen sind immer möglich.