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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2023/3

Übersicht

Krankheit und Urlaubstage

(10/11/2023)

Der Königliche Erlass vom 8. Februar 2023 (BS vom 16. März 2023) sieht eine neue Regelung für Krankheit und Urlaubstage vor.

Vorgehensweise bis Ende 2023:

Nach der derzeitigen Regelung verliert der Arbeitnehmer nämlich seine Urlaubstage, wenn er während seines Urlaubs erkrankt. Auch wenn ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage im selben Urlaubsjahr nicht mehr nehmen kann (z. B. wegen Krankheit), verliert er die noch zu nehmenden Urlaubstage, da diese nach der derzeitigen Regelung nicht auf ein Folgejahr übertragen werden können.

Neue Regelung ab 1. Januar 2024:

Ab dem Urlaubsjahr 2024 (Urlaubsrechnungsjahres 2023) können Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, ihre Urlaubstage behalten. Diese Urlaubstage können dann in Krankheitstage umgewandelt werden, und der Arbeitnehmer behält dann den Anspruch auf diese Urlaubstage. Damit Urlaubstage in Krankheitstage umgewandelt werden können, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen, falls er während seines Urlaubs erkrankt. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen und ausdrücklich erklären, dass er seine Urlaubstage später nehmen möchte.

Außerdem sind die Urlaubstage auf das erste oder zweite Jahr nach dem Urlaubsjahr (2025 bzw. 2026 für das Urlaubsjahr 2024) übertragbar, wenn diese Urlaubstage aus Krankheitsgründen nicht mehr vor Ende des Urlaubsjahres genommen werden können. Diese übertragenen Urlaubstage müssen, wenn sie bei einem neuen Arbeitgeber genommen werden, ausdrücklich auf der Urlaubsbescheinigung vermerkt sein. Bei der Inanspruchnahme von übertragenen Urlaubstagen aus einem vorangegangenen Urlaubsjahr erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt für diese übertragenen Tage. Das einfach Urlaubsgeld für diese Tage wird spätestens am Ende des Urlaubsjahres (spätestens am 31. Dezember) ausgezahlt.

Dies bezieht sich nicht nur auf eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch auf andere Gründe für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. Abwesenheit aufgrund eines Arbeitsunfalls, prophylaktischer Urlaub oder Pflegeelternurlaub. Weitere Informationen erhalten Sie beim FÖD Soziale Sicherheit: dgBeSoC-contact@minsoc.fed.be.

DmfA und Beitragsermäßigungen

Der Betrag, den der Arbeitnehmer für Urlaubstage erhält, die er wegen Krankheit nicht nehmen kann, muss im vierten Quartal gemeldet werden. Dies geschieht mit einem neuen Lohncode yy. Auf diesen Betrag sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, aber dieser Betrag wird weder bei der Ermittlung des Referenzlohns für das vierte Quartal (Arbeitgeberbeitragsermäßigungen) noch bei der Ermittlung des monatlichen Referenzlohns (Arbeitsbonus) berücksichtigt. Die Beträge nach diesem neuen Lohncode werden ebenfalls nicht in die Berechnungsgrundlage für die Beitragsermäßigungen einbezogen. Dem steht kein Leistungscode gegenüber.

Die Abwesenheitstage, sowohl während einer Urlaubsperiode als auch am Jahresende, werden mit den normalen Lohn- und Leistungscodes angegeben, falls sich der Arbeitnehmer noch in einem Zeitraum mit garantiertem Lohn befindet, oder mit ihren jeweiligen indikativen Leistungscodes (z. B. 50 bei Krankheit), d. h. ohne Lohncode außerhalb des Zeitraums mit garantiertem Lohn.

Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der übertragenen Urlaubstage erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn für diese Tage. Sie zählen wie die Tage Leistungscode 2 für die Ermittlung der Leistungspause (µ), nicht aber für die Berechnung des Referenzlohns für die harmonisierten Ermäßigungen und den Arbeitsbonus. Diese Tage sind mit einem neuen Leistungscode yy zu melden.

Verrechnung Abgangsurlaubsgeld

(10/11/2023)

Der königliche Erlass vom 28. September 2023 (BS vom 18. Oktober 2023) ändert die allgemeinen Durchführungsmodalitäten der Gesetze über den Jahresurlaub, die im königlichen Erlass vom 30. März 1967 enthalten sind, in Bezug auf die Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes für Angestellte.

Vorgehensweise bis Ende 2023:

Der neue Arbeitgeber nimmt in der Regel zum Zeitpunkt des Haupturlaubs des Angestellten eine einmalige Berechnung des Urlaubsentgelts vor, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte. Der neue Arbeitgeber kann daher das Abgangsurlaubsgeld auf das berechneten Urlaubsgeld anrechnen, der Abzug darf den Betrag des Urlaubsgeldes für die vom Angestellten in Anspruch genommenen Urlaubstage jedoch nicht überschreiten.

Neue Regelung ab 1. Januar 2024:

Eine einmalige Verrechnung des Abgangsurlaubsgelds ist nicht mehr zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 zahlt der Arbeitgeber für jeden Monat, in dem der Angestellte mindestens einen Urlaubstag nimmt, einen Vorschuss in Höhe von 10 % des Bruttolohns für diesen Tag bzw. diese Tage. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der größte Teil des Lohns für diesen Tag durch das vom vorherigen Arbeitgeber gezahlte Abgangsurlaubsgeld abgedeckt ist.

Die Endabrechnung des Urlaubsgeldes erfolgt dann im Dezember bzw. bei Beendigung des Arbeitsvertrags. Diese Endabrechnung erfolgt durch Abzug der bereits gezahlten Vorschüsse und des bereits vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Abgangsurlaubsgeldes vom einfachen Urlaubsgeld, das der neue Arbeitgeber tatsächlich schuldet. Besteht nach der Endabrechnung ein negativer Saldo, so kann der Arbeitgeber einen Abzug vom Lohn des Monats Dezember und gegebenenfalls vom Lohn eines Folgemonats vornehmen, wenn im Dezember nicht genügend Lohn abgezogen werden kann. Dieser Abzug darf jedoch nicht höher sein als das Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn der Angestellte bereits während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm beschäftigt gewesen wäre. Außerdem müssen diese Abzüge im Hinblick auf den mindestens auszuzahlenden Lohn das Lohnschutzgesetz beachten. Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den dafür zuständigen FÖD BASK. Wenn nach der Endabrechnung ein positiver Saldo verbleibt, sollte dieser natürlich im Monat Dezember ausgezahlt werden.

Arbeitgeber, die dies wünschen, können jedoch auch eine tatsächliche und endgültige Abrechnung pro Urlaubstag vornehmen.

DmfA und Beitragsermäßigungen

  • Die als Vorschüsse gezahlten Beträge (10 %) sind jeweils unter dem Lohncode 1, der Restbetrag (90 %) unter dem Lohncode 12 zu melden. Dies gilt für alle genommenen Urlaubstage, die ganz oder teilweise durch ein Abgangsurlaubsgeld für die Meldung für das Quartal, in dem diese Urlaubstage genommen wurden, abgedeckt sind. Die Endabrechnung erfolgt am Ende des Jahres (Erklärung zum vierten Quartal) oder am Ende des Vertrags (Meldung für das Quartal, in dem der Vertrag beendet wurde).
  • Der Betrag, der im Falle eines positiven Saldos nach der Endabrechnung hinzuzurechnen ist, wird unter dem Lohncode xx angegeben. Auf diesen Lohn sind normale Beiträge zu entrichten und es können Beitragsermäßigungen angewandt werden, aber dieser Lohncode zählt nicht für die Bestimmung des Referenzlohns.
  • Der Betrag, der aufgrund eines negativen Saldos vom Gehalt des Monats Dezember oder vom Gehalt des Folgemonats/der Folgemonate abgezogen wird, muss jedes Mal von dem Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und dann unter Lohncode 12 gemeldet werden. Für die Berechnung der Referenzlöhne und somit auch für den Arbeitsbonus, die strukturelle Ermäßigung und eventuelle andere Beitragsermäßigungen werden die Beträge der Lohncodes 1 und 12 addiert und hat die Verschiebung von Beträgen vom Lohncode 1 zum Lohncode 12 keine Auswirkungen.
  • Eine besondere Situation, in der im Monat Dezember und in den Folgemonaten kein oder nur wenig Lohn ausgezahlt wird, kann auftreten (z. B. im Falle einer Langzeiterkrankung). Wenn die Endabrechnung zeigt, dass ein Betrag einbehalten werden muss (negativer Saldo), ist dies möglicherweise nicht bei dem Lohn des laufenden Monats oder der folgenden Monate möglich. Im Extremfall muss eine Berichtigung der Meldung für ein vorangegangenes Quartal vorgenommen werden (Anpassung der Lohncodes 1 und 12). Denn die einzubehaltenden Beträge müssen von Lohncode 1 abgezogen werden und dem Lohnschutzgesetz entsprechen.
    • Es ist auch möglich, einen höheren Betrag vom Lohn einzubehalten, als das Lohnschutzgesetz vorsieht, aber dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
    • Ferner kann der Arbeitnehmer auch eine Erstattung des zu viel gezahlten Urlaubsgeldes direkt an den Arbeitgeber vornehmen. Weitere Richtlinien für die Verrechnung in diesen Fällen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
  • Nimmt der Arbeitnehmer im letzten Monat des Quartals viel Urlaub, kann nur ein kleiner Betrag unter Lohncode 1 (und ein großer Betrag unter Lohncode 12) gemeldet werden. Der Arbeitsbonus kann also nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, da es zu wenig Eigenleistungen (13,07 %) gibt, anhand derer der Arbeitsbonus ausgeglichen werden kann. Kann der Arbeitsbonus in einem bestimmten Monat nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, so kann nach der derzeitigen Regelung der Restbetrag des Arbeitsbonus auf den nächsten Monat desselben Quartals übertragen werden.

Die neue Regelung sieht jedoch auch vor, dass der Arbeitsbonus auf das nächste Quartal übertragen werden kann, wenn der nächste Monat in ein Folgequartal fällt (vorbehaltlich der Genehmigung und Veröffentlichung).

Beispiele für spezifische Situationen

  • Positiver Saldo bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub sind daher nicht hoch genug:
    • Der neue Arbeitgeber muss die Differenz ausgleichen zwischen dem einfachen Urlaubsgeld, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er ein ganzes Jahr lang bei ihm beschäftigt gewesen wäre, und dem Betrag von
      • dem bereits vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Abgangsurlaubsgeld und
      • den bereits vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Vorschüssen in Höhe von 10 %
    • Angenommen, das einfach Urlaubsgeld, das dem Arbeitnehmer bei einem vollen Dienstjahr beim neuen Arbeitgeber zusteht, beträgt 2200 EUR, und das bereits erhaltene Abgangsurlaubsgeld und der Vorschuss von 10 % belaufen sich auf 1800 EUR bzw. 220 EUR, so beträgt der vom neuen Arbeitgeber zu zahlende Restbetrag 180 EUR, denn 2200 EUR - (1800 EUR + 220 EUR) = 180 EUR.
      • Der ausstehende Betrag von 180 EUR sollte unter dem neuen Lohncode xx gemeldet werden.
      • Der Lohncode 1 und der Lohncode 12 bleiben unverändert.
  • Negativer Saldo bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), die im Voraus gezahlten Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub waren daher zu hoch:
    • Der neue Arbeitgeber muss dann die Überzahlung bei Lohncode 1 abziehen und diese Überzahlung zu Lohncode 12 hinzufügen.
    • Angenommen, das einfache Urlaubsgeld, das dem Arbeitnehmer bei einem vollen Dienstjahr beim neuen Arbeitgeber zusteht, beträgt 2100 EUR, und das bereits erhaltene Abgangsurlaubsgeld und der Vorschuss von 10 % belaufen sich auf 2000 EUR bzw. 210 EUR, dann ergibt sich ein negativer Saldo von 110 EUR, denn 2100 EUR - (2000 EUR + 210 EUR) = -110 EUR.
      • Die Überzahlung in Höhe von 110 EUR ist von dem Betrag unter dem Lohncode 1 abzuziehen und dem Lohncode 12 hinzuzufügen.
      • Beachten Sie, dass unter dem neuen Lohncode xx nichts angegeben werden sollte. Dieser Code sollte nämlich nur verwendet werden, wenn der neue Arbeitgeber zusätzliche Zahlungen leisten muss.
      • Sollte der Betrag unter dem Lohncode 1 im Dezember zu niedrig sein, um den gesamten negativen Saldo auszugleichen (oder sollte mehr einbehalten werden, als nach dem Lohnschutzgesetz zulässig ist), kann der Betrag vom Lohn des folgenden Monats einbehalten werden.
  • Negativer Saldo bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), die im Voraus gezahlten Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub waren daher zu hoch und der Arbeitnehmer ist während des gesamten Quartals krank und wird voraussichtlich auch in der folgenden Periode krank sein:
    • Der neue Arbeitgeber muss dann eine berichtigende DmfA-Erklärung für das dritte Quartal einreichen, um die Überzahlung bei Lohncode 1 abzuziehen und sie bei Lohncode 12 hinzuzufügen.
    • Auf das vorige Beispiel angewandt, müssen also 110 EUR von dem Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und zu Lohncode 12 hinzugefügt werden.
  • Negativer Saldo bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), die im Voraus gezahlten Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub waren daher zu hoch:
    • Angenommen, der Arbeitnehmer verdient bei seinem neuen Arbeitgeber weniger als bei seinem früheren Arbeitgeber. Das heißt, die gezahlten Vorschüsse waren ohnehin zu hoch.
      • Die Summe von 10 % der Vorschüsse sollte von dem Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und zu dem Betrag unter Lohncode 12 addiert werden.
  • Arbeiter wird Angestellter (Verrechnung des Urlaubsschecks):
    • Auch bei einem Statuswechsel von Arbeitern zu Angestellten findet eine Verrechnung des einfachen Urlaubsgeldes statt. In diesem Fall erhält der Arbeiter kein Abgangsurlaubsgeld, aber er erhält für seine Leistung als Arbeiter ein Urlaubsgeld aus der Urlaubskasse.
    • Die Verrechnung des Urlaubsgeldes ist in dieser Situation ähnlich wie bei den Angestellten, die ihren Status nicht geändert haben. Im Dezember oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch die Differenz zwischen dem einfachen Urlaubsgeld, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er ein ganzes Jahr beim neuen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre, und der Summe des von der Urlaubskasse gezahlten Urlaubsgeldes nach Abzug des Solidaritätsbeitrags von 1 %, der auf dieses von der Urlaubskasse gezahlte Bruttourlaubsgeld erhoben wird, zu ermitteln. Es wird ein Saldo zwischen den bereits vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Vorschüssen in Höhe von 10 % und dem von der Urlaubskasse gezahlten Urlaubsgeld berechnet.

Anpassung des Anwendungsbereichs des Flexi-Jobs im Pflegesektor

(09/11/2023)

Das Gesetz vom 16. Oktober 2023 über verschiedene soziale Angelegenheiten (BS vom 31. Oktober 2023) passt rückwirkend zum 1. Januar 2023 den Anwendungsbereich des Flexi-Jobs in der Pflege im öffentlichen Sektor an, indem eine Reihe von NACE-Codes hinzugefügt wird. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Tätigkeiten des öffentlichen Sektors, die unter den folgenden NACE-Codes aufgeführt sind, in Analogie zu den Arbeitgebern des privaten Sektors, die der paritätische Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste angehören:

  • 86220 - Fachärzte
  • 86230 - Zahnärzte
  • 86907 - Hebammen
  • 87203 - stationäre Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87205 - beschütztes Wohnen für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 88102 - Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen

Zur Erinnerung: Der Flexi-Job im Pflegesektor ist neben den öffentlichen Arbeitgebern mit den oben genannten NACE-Codes beschränkt auf:

  • PK 330 - die paritätische Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste
    • und von öffentlichen Einrichtungen und Diensten des öffentlichen Pflegesektors mit den NACE-Codes 86101, 86102, 86103, 86104, 86109, 86210, 86901, 86903, 86905, 86906, 86909, 87101, 87109, 87301 und 87302
    • mit Ausnahme von Funktionen, die Aufgaben umfassen, die in den materiellen Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung von Gesundheitsberufen fallen.

Heimarbeiter/innen – Anzahl Arbeitstage

(07/11/2023)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter/innen auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Aufgrund der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beträgt das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. November 2023 1.994,18 EUR.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge

(07/11/2023)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex werden die Lohngrenzen und die maximalen Abzüge für die Berechnung von Arbeitsboni angepasst. Die neuen, ab dem 1. November 2023 geltenden Beträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.054,01
2.054,01 und ≤ 2.623,00
2.623,00 und ≤ 3.144,45
3.144,45

267,42
267,42 - (0,2579 x (S - 2.054,01))
252,26 - (0,2313 x (S - 2.054,01))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.054,01
2.054,01 und ≤ 2.623,00
2.623,00 und ≤ 3.144,45
3.144,45

288,81
288,81 - (0,2786 x (S - 2.054,01))
272,44 - (0,2498 x (S - 2.054,01))
0,00

(*) Angestellte werden definiert als Arbeitnehmer/innen, die zu 100 % angegeben werden müssen, also beispielsweise auch Arbeiter im öffentlichen Dienst.
(**) Arbeiter werden definiert als Arbeitnehmer/innen, die zu 108 % angegeben werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Flexi-Lohn

(07/11/2023)

Im Rahmen eines Flexi-Jobs hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn (brutto ist gleich netto, da es keine Abzüge gibt), der 8,82 EUR pro Stunde nicht unterschreiten darf (nicht indexiert). Zusätzlich zu jedem Gehalt wird ein Flexi-Urlaubsgeld in Höhe von 0,68 EUR pro Stunde gezahlt (nicht indexiert, d. h. insgesamt 9,50 EUR pro Stunde).

Aufgrund einer Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt ab dem 1. November 2023 der Mindestbetrag des Flexi-Lohns 11,19 EUR und des Flexi-Urlaubsgelds 0,86 EUR pro Stunde (also insgesamt 12,05 EUR).

Für Tätigkeiten in der Paritätischen Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste (PC 330) oder in öffentlichen Einrichtungen und Diensten des öffentlichen Gesundheitswesens, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Grundlohn, der 11,49 EUR pro Stunde nicht unterschreiten darf (nicht indexiert).

Angepasst an die Indexentwicklung beläuft sich ab dem 1. November 2023 dieser Mindestbetrag des Flexi-Lohns auf 14,57 EUR und des Flexi-Urlaubsgelds auf 1,12 EUR pro Stunde (insgesamt also 15,69 EUR).

Decava – Abzüge Lohnobergrenzen

(07/11/2023)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex erfolgt ab dem 1. November 2023 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Abzüge der zusätzlichen Vergütungen:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

Vollzeit, mit Familienlast

Vollzeit, ohne Familienlast

Teilzeit, mit Familienlast

Teilzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01-11-2022 2.043,35 1.696,40 1.021,67 848,20
ab 01-12-2022 2.084,26 1.730,36 1.042,13 865,18
ab 01-07-2023 2.100,51 1.743,86 1.050,26 871,93
ab 01-11-2023 2.142,51 1.778,73 1.071,26 889,36

 

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(18/10/2023)

Das maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4259 EUR/km, und zwar von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 (Rundschreiben Nr. 725 vom 19. September 2023, BS vom 16. Oktober 2023).

Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch „Corona“ und „Überschwemmung“ und des Konflikts in der Ukraine – Aktualisierung

(18/10/2023)

In einem Entwurf für ein Programmgesetz ist ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Anrechnung von Tagen höherer Gewalt und vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie, der Überschwemmungen im Sommer 2021 oder des Konflikts in der Ukraine ergeben, soweit es sich um Urlaubsgeld für Angestellte handelt. Das einschlägige Gesetz vom 4. Juli 2023 wurde am 11. Juli 2023 veröffentlicht, musste aber in rechtstechnischer Hinsicht noch geändert werden. Diese Änderung wurde in einem Änderungsantrag vorgenommen, der von der Kommission am 13. Oktober angenommen wurde.

Der eventuelle Ausgleichsbetrag wird am 18. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme überwiesen. Dieser Betrag wird dem Konto des Arbeitgebers beim LSS gutgeschrieben, und zwar als Zahlung auf die gemeldeten Beiträge für das dritte Quartal 2023 (Restbetrag zu bezahlen am 31. Oktober 2023). Die Berechnung ist in der zwischenzeitlichen Mitteilung vom 17. Juni 2023 enthalten.

Anpassung der Pauschalen für Hochseefischer

(10/10/2023)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes im August 2023 (Hochseefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen (auf Französisch).

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Tagespauschalen.

Die Pauschalbeträge für Arbeitnehmer, die mit Trinkgeldern bezahlt werden, Gelegenheitsarbeiter im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie die Toilettenangestellten außerhalb des Gastgewerbesektors werden sich im Vergleich zum dritten Quartal 2023 nicht ändern.

Vergütungen für die Übertragung oder Erteilung einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Bereich Kunst – zusätzliche Informationen

(02/10/2023)

Eine allgemeine Erläuterung der Bedingungen, unter denen Vergütungen für die Übertragung von „Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten“ (im Folgenden allgemein als „Urheberrechte“ bezeichnet) sozialversicherungsfrei gewährt werden können, finden Sie auf der entsprechenden Seite. Die folgende Erläuterung enthält einige Klarstellungen und Aktualisierungen.

Über die Möglichkeit der Regularisierung von Beträgen, die in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet wurden

Der Königliche Erlass vom 27. September 2023 (BS vom 2. Oktober 2023) sieht die Möglichkeit vor, die Gebühren für die Übertragung oder Erteilung einer Lizenz für Urheberrechte, die zu Unrecht nicht beim LSS angemeldet wurden, bis zum 31. Dezember 2023 zu regulieren. Es handelt sich um eine Möglichkeit, keine Verpflichtung. Der einzige Zweck besteht darin, spätere Regularisierungen mit Nachzahlungen, Zuschlägen, Pauschalen oder Verzugszinsen zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass nach Ablauf der Frist für die Regularisierung die normalen Regularisierungen mit Beiträgen und Beitragszuschlägen auf zu Unrecht nicht gemeldete Vergütungen angewendet werden.

Wer kommt für diese Regularisierungen in Frage?

Arbeitgeber, die Vergütungen für Leistung bezahlen:

  • die ab dem 1. Januar 2023 in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallen und sich auf Originalwerke der Kunst und der Literatur oder auf ausübende Künstler beziehen
    • es handelt sich also nicht um berufliche Tätigkeiten, die von künstlerischen Leistungen getrennt sind;
  • im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder als beschäftigte Künstler gemäß Artikel 1 bis;
  • für die Übertragung des Urheberrechts.

Es geht um alle Vergütungen, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als bewegliche Einkünfte im Sinne von Artikel 17 § 1 5° ESG 92 angegeben wurden und auf die daher keine Sozialbeiträge gezahlt wurden.

Diese Meldung erfolgt durch nachträgliche Meldung dieser Beträge mit dem Lohncode 47 in der DmfA, und zwar grundsätzlich für jedes Quartal, in dem solche Vergütungen gewährt wurden. Zur Vereinfachung dieser Meldung akzeptiert das LSS jedoch, dass der Gesamtbetrag, der im Laufe eines Jahres gewährt wurde, in der Meldung für das vierte Quartal des betreffenden Jahres angegeben wird. Es geht um zu regularisierende Beträge, die nicht mehr zu einer Nachzahlung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, pauschalen Erstattungen oder Verzugszinsen an das LSS führen.

Nach dem 31. Dezember 2023 ist eine rückwirkende Meldung mit dem Lohncode 47 für Leistungen vor dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Stellt das LSS nachträglich fest, dass solche Vergütungen gewährt und nicht gemeldet wurden, sind für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Im Gegensatz zu der nachstehenden Meldung über den umwandelbaren Höchstbetrag ist es daher angebracht, dass Arbeitgeber, die ab 2023 keine Vergütungen für Urheberrechtsverzichte mehr gewähren, auch diese Meldung abgeben. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die kein Personal mehr beschäftigen, und selbst wenn das Unternehmen nicht mehr existiert.

Diese Möglichkeit der rückwirkenden Meldung ohne Sozialversicherungsbeiträge gilt nur für diejenigen, die diese Vergütung in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet haben. Diejenigen, die sie gemeldet und somit Beiträge dafür gezahlt haben, können diese Beiträge nicht zurückfordern.

Über die Mitteilung des maximal umwandelbaren Betrags

Wie in den Anweisungen erläutert, gilt die Beitragsbefreiung nicht, wenn die Vergütung für den Urheberrechtsverzicht als Ersatz oder Umwandlung von Löhnen, Prämien, Sachleistungen oder sonstigen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen zu diesen gewährt wurde.

Die Rechtsvorschriften sehen jedoch eine Ausnahme für Beträge vor, die für die Übertragung oder Gewährung einer Urheberrechtslizenz gezahlt und zuvor als Lohn an das LSS gemeldet wurden. Ab dem Jahr 2023 werden diese Beträge dann unter dem Lohncode 47 gemeldet, aber um zu überprüfen, dass es sich nicht um eine Lohnumwandlung handelt, ist eine Meldung des maximal umzuwandelnden Betrags erforderlich, der wie in der Anleitung erläutert berechnet wird. Diese Beträge wurden nämlich mit dem Lohncode 1 gemeldet (und werden nicht geändert). Der zu übermittelnde Betrag muss über eine spezielle Anwendung gemeldet werden, die das LSS zu diesem Zweck auf dem Portal der sozialen Sicherheit (für Unternehmen bzw. für Sozialsekretariate) zur Verfügung stellt. Diese Meldung ist ab der Veröffentlichung dieser zwischenzeitlichen Mitteilung möglich und muss bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.

In den Vorschriften ist die Rede von der Meldung des Betrags für 2022 oder, falls es keinen gibt, für 2021, 2020 usw. Das LSS legt diese Regel wie folgt aus: Wenn der auf der Grundlage des Jahres 2022 (oder des letzten Jahres, in dem Urheberrechte gewährt wurden) berechnete Betrag niedriger ist als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2018-2022), kann dieser Durchschnitt als der maximal umzuwandelnde Betrag angegeben werden, um zu vermeiden, dass ein zu stark abweichender Betrag aus dem letzten Jahr die Situation zu stark beeinflusst.

Bitte beachten Sie, dass die Mitteilung des umwandelbaren Höchstbetrags nur für Beschäftigte erforderlich ist, die in den Jahren 2018 bis 2022 eine Urheberrechtsvergütung nach den damals abgeschlossenen und unverändert fortgeltenden Lohnvereinbarungen erhalten haben.

Über die 30/70-Regel

Wir befassen uns hier nur mit der Berechnung des 30/70-Verhältnisses, darüber hinaus bleibt die Bedingung bestehen, dass sowohl der Lohn als auch die Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten marktüblich sein müssen.

Die Vergütung für die Übertragung von Urheberrechten darf 30 % der Summe (= 100 %) dieser Vergütungen (höchstens 30 %) und des der LSS unterworfenen Lohns (mindestens 70 %) nicht überschreiten.

Beispiel

Jean ist als Angestellter in einem festen Musikensemble tätig. Er erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 EUR und eine Jahresendzulage von 3.000 EUR (und keine anderen beitragspflichtigen Lohnbestandteile wie die Nutzung eines Mobiltelefons mit einem vom Arbeitgeber bezahltem Vertrag). Sein Arbeitgeber will mit ihm eine Vergütung vereinbaren, damit er Jeans Auftritte auf digitalen Medien veröffentlichen kann. Er kann eine maximale Vergütung von 1.607 EUR pro Monat oder 19.285 EUR auf Jahresbasis zahlen:

  • ((3.500 x 12) + 3.000 + (1.607 x 12))
  • = 42.000 + 3.000 + 19.285
  • = 64.284;
  • 19.285 is 30 % van 64.284.

Dem LSS unterworfener Lohn bezeichnet die Summe der Beträge, auf die gewöhnliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, die in den vierteljährlichen Meldungen für die vier Quartale des Kalenderjahres anzugeben sind.

Zur Bestimmung des 30/70-Verhältnisses heranzuziehen:

  • Sachleistungen, für die Beiträge zu entrichten sind, werden auf den (in bestimmten Fällen pauschal festgelegten) Wert angerechnet, für den normale Sozialbeiträge zu entrichten sind.

Zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Lohns nicht heranzuziehen:

  • doppeltes Urlaubsgeld,
  • Mahlzeitschecks, Öko-Schecks
  • Betriebsfahrzeuge,
  • Einlagen für eine außergesetzliche Pension, ...
  • Entlassungsentschädigungen und Urlaubsgeld, d. h. der Lohn für den Zeitraum der tatsächlichen Leistung.

Für die Bestimmung des Urheberrechtsanteils nicht heranzuziehen:

  • Vergütungen für die Urheberrechtsübertragung, die direkt über eine Verwaltungsgesellschaft gewährt werden; über Verwaltungsgesellschaften gewährte Vergütungen zählen nicht für die Ermittlung des 30/70-Verhältnisses; grundsätzlich zählen nur die vom Arbeitgeber gewährten und in der DmfA angegebenen Urheberrechtsübertragungen.

Wie sind Vergütungen für Urheberrechtsübertragungen zu melden, wenn das Verhältnis mehr als 30/70 des Bruttolohns beträgt?

Der Teil der Vergütung, der das 30/70-Verhältnis übersteigt, fällt nicht unter die Beitragsbefreiung, sodass darauf die üblichen Beiträge zu entrichten sind. Er wird je nach Fall mit Lohncode 1 (Betrag bezieht sich nur auf die im Meldequartal erbrachte Leistung) oder Lohncode 2 (Betrag bezieht sich nicht nur auf die im Quartal erbrachte Leistung, z. B. bei einer (halb-)jährlichen Zahlung) gemeldet.

Eine Berichtigung im vierten Quartal kann zulässig sein, aber Berichtigungen von vorangegangenen Quartalen sind immer möglich.

Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau

(26/09/2023)

Am 30. Juni 2023 hat die Regierung im Ministerrat in erster Lesung eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau verabschiedet.

Betroffen sind Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der zu einer der folgenden Paritätischen Kommissionen gehört:

  • Paritätische Kommission für den Gartenbau, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten;
  • Paritätische Kommission für die Landwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird;
  • Paritätische Kommission für Leiharbeit, sofern der Leiharbeiter bei einem Entleiher in einem der oben genannten Sektoren beschäftigt wird.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Veröffentlichung des Gesetzes und des KE im Belgischen Staatsblatt.

Ab dem 1. Juli 2023 werden zusätzlich zu den bereits in der zwischenzeitlichen Mitteilung vom 4. Juli 2023 über Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau erläuterten Änderungen vorübergehend auch eine Reihe neuer Tagespauschalen für eine Reihe von Sektoren eingeführt.

Die ab dem 1. Juli 2023 geltenden Tagespauschalen (auf Französisch) und Funktionsnummern werden im Belgischen Staatsblatt und im KE auf dem Portal veröffentlicht.

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(25/09/2023)

Wie in der zwischenzeitlichen Mitteilung vom 31. Juli 2023 erwähnt, beträgt die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen 0,4237 EUR/km, und zwar vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (Rundschreiben Nr. 721 vom 9. Juni 2023, BS vom 28. Juli 2023).

Darüber hinaus wurde am 25. Juli ein Rundschreiben Nr. 722 veröffentlicht, in dem für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 ein jährlicher Betrag von 0,4280 EUR/km für die Kilometerpauschale festgelegt wurde.

Die Berechnung der jeweiligen Kilometerpauschale basiert auf zwei unterschiedlichen Berechnungen, die in zwei verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten sind. Die LSS-Befreiung beruht auf der vierteljährlichen Berechnung (Kilometerpauschale für föderale Beamte). Aber auch die Kilometerpauschale auf Jahresbasis wird als seriöser Standard akzeptiert.

Das bedeutet, dass:

  • sowohl die für ein Quartal festgesetzte Kilometerpauschale als auch die für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 festgesetzte Kilometerpauschale als seriöser Standard angesehen werden;
  • Arbeitgeber, die sich für die Anwendung des Pauschalierungssystems auf jährlicher Basis entscheiden, dieses für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 beibehalten müssen. Sie können während dieses Zeitraums nicht zum vierteljährlichen Pauschalierungssystem wechseln;
  • eine Umstellung auf das Pauschalierungssystem auf vierteljährlicher Basis für diejenigen, die die Pauschalierung auf jährlicher Basis im dritten Quartal 2023 nutzen, frühestens ab dem 1. Juli 2024 erfolgen kann.

Das diesbezügliche Steuerrundschreiben wurde ebenfalls am 18. September 2023 veröffentlicht.