Im Rahmen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sieht das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 einen Zahlungsaufschub von 7,07 % der Nettogrundbeiträge der Arbeitgeber für das 3. und 4. Quartal 2023 vor. Im Gegensatz zur Minderung der Wettbewerbsfähigkeit, die automatisch berechnet wurde, muss der Aufschub vom Arbeitgeber selbst über seine DmfA-Meldung beantragt werden.
Betroffene Arbeitgeber
- genau wie bei der Reduzierung der Wettbewerbsfähigkeit geht es um
- Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen
- autonome öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 und HR Rail
- öffentliche Pflegeeinrichtungen und ihre Tätigkeiten mit einem speziellen NACE-Code
Betroffene Arbeitnehmer
Alle Arbeitnehmer, für die Arbeitnehmerbasisbeiträge gezahlt werden.
So sind u. a. nicht enthalten:
- Flexijob-Arbeitnehmer
- Studenten im Rahmen der Solidaritätsbeiträge
Betrag des Zahlungsaufschubs
Der Aufschub von 7,07 % wird auf der Grundlage der Gesamtnettoarbeitgeberbeiträge berechnet. Es handelt sich um die Arbeitgeberbeiträge, die auf alle Lohncodes berechnet werden, auf denen die Arbeitgeberbasisbeiträge berechnet werden (Lohncodes 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 51, 61, 62, 65 und 66), nach Abzug der geltenden Arbeitgeberbeitragsermäßigungen, mit Ausnahme der Pauschale „Sozialer Maribel“.
Formalitäten für die Stundung und Einziehung der gestundeten Beträge im Jahr 2025
Zusätzliche Informationen über Zahlungen und Fälligkeitsdaten
Der zu bezahlende Nettobetrag (ZBN) für das Quartal bleibt unverändert.
Der übertragene Betrag wird so isoliert, dass bei einer Mahnung über den für das Quartal gemeldeten Betrag der zu zahlende Betrag durch die Differenz zwischen den ZBN, dem übertragenen Betrag und den erhaltenen Zahlungen bestimmt wird.
Wenn eine Bescheinigung oder ein Kontoauszug erstellt wird oder Analysen durchgeführt werden, um über diie Einbehaltungspflicht auf Rechnungen zu entscheiden (Art. 30bis und ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969), werden nur die geschuldeten Beträge berücksichtigt. Die übertragenen Beträge werden also erst bei Fälligkeit erfasst.
Die übertragenen Beträge werden durch 4 geteilt.
Jeder Teil hat sein eigenes Fälligkeitsdatum, nämlich 30.04.2025, 31.07.2025, 31.10.2025 und 31.01.2026.
Zwei Monate vor jedem der vier Zahlungstermine wird ein Dokument erstellt, das den Arbeitgeber an den zu zahlenden Betrag erinnert.
DmfA
Der Antrag auf einen Zahlungsaufschub im Rahmen der Wettbewerbsfähigkeit wird in der DmfA im Datenblock „Arbeitgeberentschädigung“, direkt unter dem Block „Arbeitgebermeldung“, angegeben.
Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung Antrag auf Zahlungsaufschub
Der Block umfasst drei Felder:
- „Typ Arbeitgeberausgleich“: Hier ist der Wert „02“ einzutragen;
- „Arbeitgeberausgleich – Ausnahmeregelung“: Dieses Feld darf im Rahmen dieser Maßnahme nicht ausgefüllt werden
- „Ausgleichsbetrag“ (optional): Hier ist der berechnete Betrag des Zahlungsaufschubs einzugeben.
Originalmeldungen über Batch: Der Betrag des Aufschubs wird vom LSS immer neu berechnet und gegebenenfalls durch Systemkorrekturen verbessert. Das NSSO nimmt die Berechnung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber in den Anwendungsbereich fällt und im Feld „Typ Arbeitgeberausgleich“ der Wert „02“ angegeben ist, ohne den Betrag anzugeben.
Originalmeldungen über das Internet: Der Betrag des Zahlungsaufschubs wird automatisch berechnet, wenn der Arbeitgeber in den Anwendungsbereich fällt und angibt, dass der Zahlungsaufschub beantragt wird.
Änderungsmeldung: Der Aufschub kann nur in der Originalmeldung beantragt werden; Änderungen sind nicht zulässig.