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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2023/2

Übersicht

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(31/07/2023)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4237 EUR/km und zwar von 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (Rundschreiben Nr. 721 vom 9. Juni 2023, BS vom 28. Juli 2023).

Solidaritätsbeitrag Betriebsfahrzeuge ab 1. Juli 2023

(17/07/2023)

Der Solidaritätsbeitrag für Betriebsfahrzeuge wird ab dem 1. Juli 2023 für Betriebsfahrzeuge, die ab diesem Datum ab diesem Datum gekauft, geleast oder gemietet werden, erhöht. Beim Kauf eines Betriebsfahrzeugs ist das Datum der Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Bestellschein oder das Abschlussdatum des Leasing- oder Mietvertrags ausschlaggebend.

Der berechnete Solidaritätsbeitrag ist ab dem 1. Juli 2023 mit einem Multiplikationsfaktor von 2,25 zu multiplizieren. Ab dem 1. Januar 2025, bzw. dem 1. Januar 2026 und dem 1. Januar 2027 ist ein Multiplikator von 2,75, 4,00 bzw. 5,50 anzuwenden. Diese Multiplikatoren sind nur für Betriebsfahrzeuge zu verwenden, die ab dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden.

Für Abschlusses, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet wurden, gilt weiterhin die Berechnung ohne Multiplikationsfaktor.

Der Mindestbetrag wird ebenfalls erhöht, allerdings erst ab dem 1. Januar 2025.  Auf diesen Mindestbetrag ist der Multiplikationsfaktor nicht anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2025 wird der nicht indexierte Mindestbetrag auf 23,41 EUR erhöht. Darüber hinaus wird ab dem 1. Januar 2026, dem 1. Januar 2027 und dem 1. Januar 2028 auch der nicht indexierte Mindestbetrag auf 25,99 EUR, 28,57 EUR bzw. 31,15 EUR erhöht. Der erhöhte Mindestbetrag ist nicht für Betriebsfahrzeuge zu verwenden, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet wurden.

Außergewöhnliche Übergangssituationen:

  • Ist im Leasing- oder Mietvertrag eine Kaufoption für den Arbeitgeber vorgesehen und wurde der Vertrag vor dem 1. Juli 2023 geschlossen, ist der Multiplikator nicht mehr anzuwenden, wenn das Betriebsfahrzeug vom Arbeitgeber gekauft wird.
  • Auch wenn der ursprüngliche Vertrag, der vor dem 1. Juli 2023 geschlossen wurde, eine Verlängerung vorsieht, ist der Multiplikationsfaktor nach der Verlängerung des Vertrags nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nur, wenn alle konkreten Durchführungsmodalitäten dieser Verlängerung (einschließlich der Dauer der Verlängerung, der neuen Mietbedingungen, des neuen Optionspreises usw.) in der Verlängerungsoption vorgesehen wurden.
  • Verlängerungen eines Leasing- oder Mietvertrags und Kaufoptionen, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, gelten als neue Verträge, für die der Multiplikator und der erhöhte Mindestbetrag zu verwenden ist.

Beispiel

Ein Arbeitgeber bestellt am 10. Juli 2023 ein Plug-in-Hybrid-Betriebsfahrzeug (Benziner) mit einem CO2-Ausstoß von 22 Gramm pro Kilometer. Der berechnete Solidaritätsbeitrag für dieses Fahrzeug beträgt -71,47 € im Jahr 2023. Die Formel zur Berechnung lautet: {[(Y x 9) – 768]: 12} x 171,64/114,08, wobei Y der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer ist.

Auf diesen berechneten Solidaritätsbeitrag ist der Multiplikator 2,25 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Solidaritätsbeitrag von -160,80 EUR. Der Betrag von -160,80 EUR ist jedoch geringer als der Mindestbetrag von 31,34 EUR (dem indexierten Mindestbetrag im Jahr 2023), sodass dieser Mindestbetrag der letztendlich fällige Solidaritätsbeitrag ist.

Abschließend ist zu beachten, dass der Mindestbetrag nicht mit einem Multiplikator multipliziert wurde.

Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau

(04/07/2023)

Am 30. Juni 2023 hat die Regierung im Ministerrat in erster Lesung eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau verabschiedet.

Betroffen sind Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der zu einer der folgenden Paritätischen Kommissionen gehört:

  • Paritätische Kommission für swn Gartenbau, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten;
  • Paritätische Kommission für die Landwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird;
  • Paritätische Kommission für Leiharbeit, sofern der Leiharbeiter bei einem Entleiher in einem der oben genannten Sektoren beschäftigt wird.

Die nachstehend beschriebene neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Veröffentlichung des Gesetzes und des KE im Belgischen Staatsblatt.

Gelegenheitsarbeiter im Gartenbausektor dürfen bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 100 Tage im Jahr arbeiten. Die spezifische Verlängerung um 35 Tage für die Chicorée- und Champignonernte wird aufgehoben. Im Chicorée-Sektor gibt es einen Unterschied zwischen den Tagessätzen für die ersten 65 und die darauffolgenden 35 Tage.

Im Landwirtschaftssektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten.
In einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Haltung von Milchvieh mit dem NACE-Code 01.410 ist, betrifft es maximal 100 halbe Tage für das Melken, das Füttern, die Pflege der Tiere und die Reinigung des Stalls erforderlich.

Ein halber Tag ist ein Zeitraum von 4 Stunden zwischen Mitternacht und 12 Uhr mittags oder zwischen 12 Uhr mittags und Mitternacht. Wird die Stundenzahl überschritten oder überschneiden sich zwei Zeiträume, werden sie als zwei halbe Tage gezählt.

Da bei einer Dimona-Meldung eines Gelegenheitsarbeiters jedes Mal die Anfangs- und Endzeit mitgeteilt werden muss, ist es möglich, mehrere Dimona-Meldungen für einen Kalendertag vorzunehmen. Die Methode für die DmfA-Meldung basiert in allen Fällen weiterhin auf der Tagespauschale.

Als Leiharbeiter dürfen sie bei Entleihern aus dem Gartenbau- und Landwirtschaftssektor nicht mehr als 65 bzw. 30 Tage pro Jahr arbeiten. Die Sonderregelung für die Milchviehhaltung gilt nicht für die Leiharbeit.

Für die Champignonzucht muss die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitnehmern während einer Periode intensiver Arbeit erfolgen, die auf 156 Tage pro Kalenderjahr und Arbeitgeber begrenzt ist. Diese Beschränkung verfällt, wenn eine Reihe bestimmter Bedingungen erfüllt sind.

Die Modalitäten bezüglich der 180-Tage-Regel und des Gelegenheitsformulars bleiben unverändert.

Die Art und Weise, wie die Dimona-Meldung abgegeben wird, bleibt unverändert.

Der Online-Dienst Green@work wird leicht verändert.

Weitere Informationen, u. a. über die die in der DmfA-Meldung geltenden Funktionsnummern und Tagespauschalen, werden nach der Veröffentlichung des Gesetzes und des KE im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben.

Decava – Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(04/07/2023)

Infolge der Anwendung des Neubewertungskoeffizienten erfolgte zum 01. Juli 2023 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01.08.2022 2.003,33 1.663,18 1.001,67 831,59
ab 01.11.2022 2.043,35 1.696,40 1.021,67 848,20
ab 01.12.2022 2.084,26 1.730,36 1.042,13 865,18
ab 01.07.2023 2.100,51 1.743,86 1.050,26 871,93

Wiedereinführung von 120 zusätzlichen freiwilligen Überstunden („Wirtschaftsbelebungsstunden“)

(19/06/2023)

Die Regierung hat am 12. Mai 2023 im Ministerrat die Wiedereinführung von 120 zusätzlichen freiwilligen Überstunden, den so genannten „Wirtschaftsbelebungsstunden“, für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 beschlossen. Für die soziale Sicherheit werden diese 120 zusätzlichen Stunden von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und müssen demnach auch nicht in der DmfA angegeben werden.

Es geht um 120 freiwillige Überstunden, zu verteilen über das 3. und 4. Quartal 2023, 120 freiwillige Überstunden für das Jahr 2024 und 120 freiwillige Überstunden, zu verteilen über das 1. und 2. Quartal 2025, unabhängig vom Sektor (allerdings nur bei Arbeitgebern, die unter das Arbeitsgesetz vom 16. März 1971 fallen, was dem privaten Sektor und einer begrenzten Anzahl öffentlicher Arbeitgeber entspricht – Art. 3 § 1 1° des Gesetzes vom 16. März 1971) (auf Französisch)) (unveröffentlichte Rechtsvorschriften).

Weitere Informationen über freiwillige Überstunden (auf Französisch) und diese zusätzlichen 120 Überstunden (auf Französisch) finden Sie auf der Website des FÖD BASK.

Was den Berufssteuervorabzug anbelangt, so finden Sie weitere Informationen und den aktuellen Stand der Dinge beim FÖD Finanzen.

Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch „Corona“ und „Überschwemmung“ und dem Konflikt in der Ukraine

(17/06/2023)

In einem Entwurf für ein Programmgesetz ist ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Anrechnung von Tagen höherer Gewalt und vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie, der Überschwemmungen im Sommer 2021 oder des Konflikts in der Ukraine ergeben, soweit es sich um Urlaubsgeld für Angestellte handelt (noch nicht veröffentlichtes Gesetz; Königlicher Erlass vom 24. Mai 2023 – B.S. vom 9. Juni 2023). 

Diese Entschädigung gilt nur für die Arbeitgeber, die im 1. und/oder 2. Quartal 2022 beim LSS eine Meldung mit entsprechenden Stunden und/oder Tagen vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt (Leistungscode 77) für ihre Angestellten und/oder anzulernenden Angestellten, auf die die Gesetze über den Jahresurlaub Anwendung finden, eingereicht haben.

Für diese Arbeitgeber berechnet das LSS eine Durchschnittsprozentsatz der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgrund von höherer Gewalt. Ein Arbeitgeber mit einem Durchschnittswert von 41 % oder mehr kann eine Entschädigung erhalten. Der Ausgleichsbetrag wird zur Kenntnisnahme bis Ende Juli 2023 überwiesen. Dieser Betrag wird dem Konto des Arbeitgebers beim LSS gutgeschrieben, und zwar als Zahlung auf die gemeldeten Beiträge für das 3. Quartal 2023 (Restbetrag zu bezahlen am 31. Oktober 2023).

Berechnung

Die berekening geschieht folgendermaßen:

  • Pro Arbeitgeber wird ein ‚Ausgleichsprozentsatz‘ auf Grundlage eines ‚Leistungsbruchsdurchschnitts‘ µ (höhere Gewalt) ermittelt. Dazu werden die Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt (Leistungscode 77) von jedem einzelnen Angestellten in Bezug auf seine Gesamtleistung im 1. und 2. Quartal 2022 festgestellt und deren Summe proratisiert
  • Wenn der Leistungsbruchsdurchschnitt µ(höhere Gewalt) >= 0,41 ist,
    • werden die ‚Leistungsbrüche‘ der einzelnen Angestellten des Arbeitgebers für das 1. und 2. Quartal 2022 summiert, um auf diese Weise die ‚Gewichtung‘ des Arbeitgebers zu ermitteln
  • Auf dieser Basis wird der Anteil des Arbeitgebers an der gesamten 'Gewichtung' aller Arbeitgeber (mit einem Leistungsbruchsdurchschnitt µ(höhere Gewalt) >= 0,41) festgestellt.
  • Zum Schluss wird der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der 'relativen Gewichtung' des Arbeitgebers für die Verteilung der vorgesehenen Gelder berechnet.

Fragen zu dieser Maßnahme können Sie über Ihre e-Box Unternehmen oder per E-Mail an corona@onssrszlss.fgov.be stellen.

Arbeitsbonus – sehr niedrige Löhne

(17/06/2023)

Der königliche Erlass vom 27. März 2023 stärkt den Arbeitsbonus für sehr niedrige Löhne.

Als Folge dieser Stärkung des Arbeitsbonusses wird eine zusätzliche Lohngrenze eingeführt und die maximale Kürzung für die niedrigsten Löhne erhöht. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge und Lohngrenzen an dem 1. Juli 2023.

Diese Lohngrenzen gelten unter dem Vorbehalt, dass der Schwellenindex im Juni 2023 nicht überschritten wird.

Angestellte (*)

S (monatliches Referenzgehalt zu 100 % in EUR)S

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.013,64
2.013,64 und ≤ 2.571,45
2.571,45 und ≤ 3.082,66
3.082,66

262,16
262,16 - (0,2579 x (S - 2.013,64))
247,31 - (0,2313 x (S - 2.013,64))
0,00

Arbeiter (**)

S (monatliches Referenzgehalt zu 100 % in EUR)S

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 2.013,64
2.013,64 und ≤ 2.571,45
2.571,45 und ≤ 3.082,66
3.082,66

283,13
283,13 - (0,2786 x (S - 2.013,64))
267,09 - (0,2498 x (S - 2.013,64))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Typ Dimona-Meldung Alternierende Ausbildung – „ALT“

(17/06/2023)

Mit Beginn des Schuljahres 2023-2024 muss die Dimona-Meldung für die Ausbildungsverträge „Alternierende Ausbildung“ mit dem Typ „ALT“ angegeben werden. Um Auslegungsprobleme für die Einrichtungen für Familienleistungen zu vermeiden, wurde die Dimona-Meldung vom Typ „OTH“ in „OTH“ als allgemeine Dimona-Meldung und „ALT“ für Ausbildungsverträge, die die 6 Kriterien für die Sozialversicherungspflicht erfüllen, aufgeteilt.

Für Ausbildungsverträge, für die bereits eine Dimona-Meldung vom Typ „OTH“ durchgeführt wurde und die nicht vor dem 1. September 2023 auslaufen, muss keine neue Dimona-Meldung vom Typ „ALT“ durchgeführt werden, bis der Vertrag ausläuft, für den die ursprüngliche Dimona-Meldung vom Typ „OTH“ umgesetzt wurde. Bei der Verlängerung des Ausbildungsvertrags muss jedoch die Bezeichnung „ALT“ verwendet werden.

Der neue Typ „ALT“ kann bereits ab jetzt durchgeführt werden.

Wettbewerbsfähigkeit – Zahlungsaufschub

(17/06/2023)

Im Rahmen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sieht das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 einen Zahlungsaufschub von 7,07 % der Nettogrundbeiträge der Arbeitgeber für das 3. und 4. Quartal 2023 vor. Im Gegensatz zur Minderung der Wettbewerbsfähigkeit, die automatisch berechnet wurde, muss der Aufschub vom Arbeitgeber selbst über seine DmfA-Meldung beantragt werden.

Betroffene Arbeitgeber

  • genau wie bei der Reduzierung der Wettbewerbsfähigkeit geht es um
    • Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen
    • autonome öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 und HR Rail
    • öffentliche Pflegeeinrichtungen und ihre Tätigkeiten mit einem speziellen NACE-Code

Betroffene Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer, für die Arbeitnehmerbasisbeiträge gezahlt werden.

So sind u. a. nicht enthalten:

  • Flexijob-Arbeitnehmer
  • Studenten im Rahmen der Solidaritätsbeiträge

Betrag des Zahlungsaufschubs

Der Aufschub von 7,07 % wird auf der Grundlage der Gesamtnettoarbeitgeberbeiträge berechnet. Es handelt sich um die Arbeitgeberbeiträge, die auf alle Lohncodes berechnet werden, auf denen die Arbeitgeberbasisbeiträge berechnet werden (Lohncodes 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 51, 61, 62, 65 und 66), nach Abzug der geltenden Arbeitgeberbeitragsermäßigungen, mit Ausnahme der Pauschale „Sozialer Maribel“.

Formalitäten für die Stundung und Einziehung der gestundeten Beträge im Jahr 2025

Zusätzliche Informationen über Zahlungen und Fälligkeitsdaten

Der zu bezahlende Nettobetrag (ZBN) für das Quartal bleibt unverändert.

Der übertragene Betrag wird so isoliert, dass bei einer Mahnung über den für das Quartal gemeldeten Betrag der zu zahlende Betrag durch die Differenz zwischen den ZBN, dem übertragenen Betrag und den erhaltenen Zahlungen bestimmt wird.

Wenn eine Bescheinigung oder ein Kontoauszug erstellt wird oder Analysen durchgeführt werden, um über diie Einbehaltungspflicht auf Rechnungen zu entscheiden (Art. 30bis und ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969), werden nur die geschuldeten Beträge berücksichtigt. Die übertragenen Beträge werden also erst bei Fälligkeit erfasst.

Die übertragenen Beträge werden durch 4 geteilt. 

Jeder Teil hat sein eigenes Fälligkeitsdatum, nämlich 30.04.2025, 31.07.2025, 31.10.2025 und 31.01.2026.

Zwei Monate vor jedem der vier Zahlungstermine wird ein Dokument erstellt, das den Arbeitgeber an den zu zahlenden Betrag erinnert.

DmfA

Der Antrag auf einen Zahlungsaufschub im Rahmen der Wettbewerbsfähigkeit wird in der DmfA im Datenblock „Arbeitgeberentschädigung“, direkt unter dem Block „Arbeitgebermeldung“, angegeben.

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung Antrag auf Zahlungsaufschub

Der Block umfasst drei Felder:

  • „Typ Arbeitgeberausgleich“: Hier ist der Wert „02“ einzutragen;
  • „Arbeitgeberausgleich – Ausnahmeregelung“: Dieses Feld darf im Rahmen dieser Maßnahme nicht ausgefüllt werden
  • „Ausgleichsbetrag“ (optional): Hier ist der berechnete Betrag des Zahlungsaufschubs einzugeben.

Originalmeldungen über Batch: Der Betrag des Aufschubs wird vom LSS immer neu berechnet und gegebenenfalls durch Systemkorrekturen verbessert. Das NSSO nimmt die Berechnung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber in den Anwendungsbereich fällt und im Feld „Typ Arbeitgeberausgleich“ der Wert „02“ angegeben ist, ohne den Betrag anzugeben.

Originalmeldungen über das Internet: Der Betrag des Zahlungsaufschubs wird automatisch berechnet, wenn der Arbeitgeber in den Anwendungsbereich fällt und angibt, dass der Zahlungsaufschub beantragt wird.

Änderungsmeldung: Der Aufschub kann nur in der Originalmeldung beantragt werden; Änderungen sind nicht zulässig.

Urheberrechte – Regularisierung 2018-2022

(17/06/2023)

Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine Vergütung für die Übertragung oder Erteilung einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nur dann als frei von LSS-Abgaben, wenn es sich nicht um eine Vergütung handelt, die als Ersatz oder zur Umwandlung eines Gehalts, einer Prämie, einer Sachleistung oder einer anderen Leistung oder Ergänzung gewährt wird.

Dies gilt nicht für bestimmte Leistungen, die gegenüber den Steuerbehörden und dem LSS angegeben werden. Um zu erfahren, um welchen Betrag der regulären Vergütung es sich handelt, die dem LSS vor dem 1. Januar 2023 gemeldet wurde, wird der Arbeitgeber gebeten, dem LSS vor Ende 2023 den Betrag mitzuteilen, der im Jahr 2022 umgewandelt werden soll (oder, falls im Jahr 2022 keine Vergütungen gemeldet wurden, für die Jahre 2021, 2020, 2019 bzw. 2018); auf diese Weise wird eine offensichtliche Lohnsenkung im Falle einer Weiterbeschäftigung berücksichtigt; in einer späteren Mitteilung wird das LSS die weitere Vorgehensweise und die Modalitäten übermitteln. Dies betrifft nicht die DmfA-Meldungen vor dem 1. Januar 2023.

Arbeitgeber, die solche Zulagen nur bei den Steuerbehörden angegeben haben, erhalten die Möglichkeit, diese Beträge für die Vergangenheit für den Zeitraum 2018–2022 durch eine Änderungsmeldung für den betreffenden Zeitraum beim LSS anzugeben. Die regularisierten Beträge führen nicht mehr zu einer Nachzahlung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, pauschalen Erstattungen oder Verzugszinsen an das LSS.

Ein Entwurf für einen königlichen Erlass sieht vor, diese Regularisierungen nicht wie geplant am 30. Juni 2023, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr vorzunehmen. Die Änderungsoption kann erst ab dem Zeitpunkt verfügbar sein, an dem die Meldung des 3. Quartals 2023 möglich ist. Der endgültige Termin wird ebenfalls in einer späteren Mitteilung bekannt gegeben.