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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2022/1

Übersicht

Meldung lokaler Mandatsträger

(08/03/2022)

Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Capelo-Daten für bestimmte lokale Mandatsträger gemeldet werden. Dies bedeutet, dass die Meldung dieser geschützten lokalen Mandatsträger nicht mehr fakultativ ist. Sie müssen also sowohl in Dimona als auch in DmfA gemeldet werden.

Meldung von geschützten lokalen Mandatsträger

Ab der Erklärung 1/2022 muss für „geschützte“ lokale Mandatsträger daher:

  • ein Dimona „PMP“  ausgeführt werden,
    • mit einem Anfangs- und Enddatum, das mit dem Anfangs- und Enddatum des Mandats übereinstimmt
    • wenn sich der Status des Mandatsträgers im Laufe einer Legislaturperiode oder zwischen Legislaturperioden ändert (von einem geschützten „PMP“ zu einem ungeschützten „OTH“ oder umgekehrt), muss eine neue Dimona-Periode mit einer anderen Art von Arbeitnehmern geschaffen werden
  • eine DmfA-Erklärung muss nun auch für die geschützten lokalen Mandatsträger abgegeben werden, wobei
    • eine Vollzeitarbeitsregelung von 38 Stunden pro Woche (Mandatsträger mit Leistungen ) oder 0 Stunden pro Woche (abwesende Mandatsträger - MRA-Code), wie die nicht geschützten lokalen Mandatsträger
    • Anzahl der Tage pro Woche des Arbeitsverhältnisses = 5 Tage pro Woche (Mandatsträger mit Leistungen) oder 0 Tage pro Woche (abwesende Mandatsträger), wie die nicht geschützten lokalen Mandatsträger
    • Art des Arbeitsvertrags = 0, wie bei den nicht geschützten lokalen Mandatsträgern
    • Leistungscodes
      • Leistungscode 110 - allgemein
      • Leistungen in Verbindung mit dem Ruhegehalt der Mitglieder der Ständigen Deputation oder des Provinzkollegiums (geschützte und nicht geschützte lokale Mandatsträger) = 110
    • Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit
      • MRA-Code 510 - alle Abwesenheiten außer disziplinarischer Aussetzung
      • MRA-Code 517 - Disziplinarische Aussetzung eines lokalen Mandatsträgers
    • Lohncodes
      • Gehaltscode 27 - alle Vergütungen mit Ausnahme der Ruhestandsvergütung für die Mitglieder der Ständigen Deputation oder des Provinzkollegiums
      • Gehaltscode 28 - Ruhestandsvergütung eines Mitglieds der Ständigen Deputation oder des Provinzkollegiums
      • die Ruhestandsvergütungen von Bürgermeistern und Schöffen müssen nicht angegeben werden

Capelo

Ab 1/2022 muss eine Capelo-Meldung sowohl für geschützte als auch für nicht geschützte lokale Mandatsträger abgegeben werden, die eines der folgenden Ämter innehaben:

  • Bürgermeister
  • Schöffen
  • Vorsitzender des ÖSHZ (in der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt) und Vorsitzender des Sonderausschusses für soziale Dienste (in der Flämischen Region)
  • Mitglieder der Ständigen Deputation (in der Flämischen Region) und des Provinzkollegiums (in der Wallonischen Region)
  • Bezirksbürgermeister (vorerst nur in der Stadt Antwerpen)
  • Bezirksschöffen (vorerst nur in der Stadt Antwerpen)

Wenn zwei Mandate kombiniert werden, muss nur das besoldete Mandat angegeben werden.

Wenn ein gemeldeter lokaler Mandatsträger nicht in den Anwendungsbereich von Capelo fällt (z. B. der Vorsitzende eines interkommunalen Unternehmens), muss in der bestehenden Zone „Befreiung von der Meldung von Beschäftigungsdaten für den öffentlichen Sektor“ der Wert "1" (= Befreiung) eingetragen werden.

Weitere Informationen sind im Arbeitsdokument 'die Meldung lokaler Mandatsträger'zu finden.

Im Rahmen des neuen Artikels 17 mögliche Tätigkeiten - Korrektur

(04/03/2022)

Die in den Anweisungen für das 1. Quartal 2022 aufgeführten Tätigkeiten, die unter die Regelung nach Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 (Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen) fallen, sind falsch und unvollständig.

Es gelten die Tätigkeiten, die in der am 21.Dezember 2021 veröffentlichten vorläufigen Bekanntmachung der Anweisungen für das 4. Quartal 2021 aufgeführt sind und in den angepassten Artikel 17 aufgenommen werden:

  • der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen Provinz- und Kommunalverwaltungen, sowie die Personen, die sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen, erbringen Leistungen:
    • als verantwortlicher Leiter, Verwalter, Hausmeister, Jugendgruppenleiter oder stellvertretender Jugendgruppenleiter in den Zyklen für Feriensport während der Schulferien, an schulfreien Tagen oder Tagesteilen
    • als Animateur für soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an unterrichtsfreien Tagen oder Tagesteilen
    • in Form von Einführungen, Präsentationen oder Vorträgen, die nach 16.30 Uhr oder an unterrichtsfreien Tagen oder Tagesteilen stattfinden.
  • Die VRT, die R.T.B.F. und die B.R.F. sowie die in ihren organisatorischen Personalrahmen aufgenommenen Personen, die zusätzlich in der Eigenschaft als Künstler beschäftigt sind (für sie gilt weiterhin die Quote von 25 Tagen/Jahr);
  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinz- und Kommunalverwaltungen und Arbeitgeber, die als Vereinigung ohne Erwerbszweck oder Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung organisiert sind, deren Satzung bestimmt, dass die Teilhaber keinen Vermögensvorteil anstreben, die Ferienlager, Spielplätze und Sportlager organisieren, für Personen, die als Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder Wächter nur in den Schulferien eingestellt sind;
  • Die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und deren Aufgabe es ist, soziokulturelle Bildung und/oder sportliche Initiativen und/oder sportliche Aktivitäten anzubieten, sowie die von diesen Organisationen als Animateure, Leiter, Betreuer, Koordinatoren, Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoaches, Jugendsportkoordinatoren, Platzwarte/Gerätemeister, Lehrer, Trainer, Prozessbegleiter außerhalb ihrer Arbeits- oder Schulzeit oder während der Schulferien beschäftigten Personen;
  • Die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen des Amateurkunstsektors oder Organisationen, die bei einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind, die Personen als künstlerische oder (kunst-) technische Betreuer und Lehrer, Coaches und Prozessbegleiter beschäftigen und deren Leistungen keine künstlerischen Leistungen sind, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung gedeckt sind oder dafür in Betracht kommen;
  • Träger von Schulen, die von der Gemeinschaft bezuschusst werden, und die Personen, die sie beschäftigen, um soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an den schulfreien Tagen oder Teilen davon zu organisieren;
  • Die Organisatoren von Sportveranstaltungen und die von ihnen ausschließlich am Tag der Veranstaltung beschäftigten Personen, mit Ausnahme von bezahlten Sportlern;
  • Die Organisatoren soziokultureller Veranstaltungen und die von ihnen beschäftigten Personen für maximal 32 Stunden, die je nach Bedarf am Tag der Veranstaltung und an drei Tagen vor oder nach der Veranstaltung verteilt werden, mit Ausnahme der künstlerischen Leistungen, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung gedeckt sind oder dafür in Betracht kommen.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge

(03/03/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte eine Anpassung der Lohngrenzen für die Berechnung des Arbeitsbonus und der maximalen Ermäßigungsbeträge. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 1. März 2022.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.776,97
1.776,97 und ≤ 2.771,79
> 2.771,79

218,24
218,24 - ( 0,2194 x (S - 1.776,97))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.776,97
> 1.776,97 und ≤ 2.771,79
> 2.771,79

235,70
235,70 - (0,2369 x (S - 1.776,97))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Flexi-Lohn

(03/03/2022)

Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,82 EUR pro Stunde (brutto gleich netto, da nichts einbehalten wird). Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch eine Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt ab dem 1. März 2022 der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns 10,13 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,78 EUR pro Stunde (insgesamt also 10,91 EUR).

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(03/03/2022)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. März 2022 auf 1.725,21 EUR.

Ausbildungsprojekt für Krankenpflegefachkräfte 2022–2023 (Projekt „Vorming 600“)

(21/02/2022)

Diese Mitteilung gilt nur für Arbeitgeber, die dem föderalen oder regionalisierten Gesundheitssektor angehören.

Das Projekt „Vorming 600“ bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus den föderalen und regionalisierten Gesundheitssektoren die Möglichkeit, eine Ausbildung mit Bachelorabschluss in der Krankenpflege (A1) oder zur graduierten Krankenpflegefachkraft (A2) mit Lohnfortzahlung zu absolvieren.

Das Projekt „Vorming 600“ bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus diesem Sektor ab September 2022erneut die Möglichkeit, eine Ausbildung über maximal 3 Jahre (HBO5) oder maximal 4 Jahren (Bachelor) zu absolvieren.

Zulassungsvoraussetzungen

Für diese Ausbildung muss der/die betreffende Arbeitnehmer/in am 31. August 2022 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sein, die zu den föderalen und regionalisierten Pflegesektoren gehört: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren;
  • mindestens in Teilzeit als statutarischer Bediensteter mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sein, mit Zusage des Arbeitnehmers, dass der/die Arbeitnehmer/in nach der Auswahl für die Ausbildung für die Dauer der Ausbildung weiterhin beschäftigt bleibt (schriftlicher Nachweis bei der Bewerbung erforderlich);
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen und regionalisierten Pflegesektors (privat oder öffentlich) haben;
  • bei Ausbildungsbeginn noch eine geplante Laufbahn von 5 Jahren pro Studienjahr haben;
  • weder ein Brevet noch ein Graduat noch einen Bachelorabschluss in der Krankenpflege besitzen;
  • die Zulassungskriterien für das Unterrichtswesen erfüllen, das die/der Arbeitnehmer/in absolvieren möchte;
  • sich verpflichten, nach erfolgreicher Ausbildung mindestens 5 Jahre als Krankenpflegefachkraft (in Voll- oder Teilzeit) innerhalb des Sektors zu arbeiten.

Verfahren

Bitte informieren Sie die Arbeitnehmer/-innen, die in Betracht kommen, dass das Projekt im Jahr 2022-2023 verlängert wird.

Arbeitnehmer/innen, die an diesem Angebot interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können sich bewerben, indem sie das Bewerbungsformular, die Bescheinigung des Arbeitgebers und das vollständig ausgefüllte Schulzeugnis, vorzugsweise per E-Mail, bis zum 4. April 2022 an das LSS unter der Adresse maribel@rsz.fgov.besenden.

Zusätzliche Voraussetzung

Bewerber/-innen, die bereits ein Teilzertifikat für die Ausbildung zur Krankenpflegefachkraft erworben haben und prinzipiell eine Ausbildung von weniger als 3 oder 4 Jahren absolvieren könnten, werden dennoch aufgefordert, die gesamte 3- oder 4-jährige Ausbildung zu absolvieren, wenn das Zertifikat vor mehr als 5 Jahren, also vor dem 1. September 2017, erworben wurde. Wenn diese Arbeitnehmer/-innen ausgewählt werden, müssen sie sich für den Ausbildungszeitraum, auf den sich das erhaltene Zertifikat bezieht, als freier Student einschreiben und nachweisen (Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten der Schule), dass sie das entsprechende Niveau haben, um das Studium fortzusetzen.

Arbeitnehmerinnen und -nehmern aus dem betreffenden Sektor wird die Möglichkeit gegeben, eine Ausbildung innerhalb von maximal 3 Schuljahren (HBO5) bzw. 4 Schuljahren (Bachelor) zu absolvieren. Die Auswahl der Bewerber/-innen erfolgt durch den Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Sektors beim LSS auf der Grundlage objektiver Kriterien. Das Ergebnis der Auswahl wird den Bewerberinnen und Bewerbern sowie dem Arbeitgeber schriftlich bis Anfang Juni mitgeteilt.

Die Zulassung zur Ausbildung ist erst dann endgültig, wenn der/die Arbeitnehmer/-in die „Verordnung für Arbeitnehmer“, die sie/er nach Auswahl enthält, zur Genehmigung unterschrieben und zurückgeschickt hat und an einer der organisierten Informationsveranstaltungen teilgenommen hat. Die Verordnung enthält die Bestimmungen des Vereinbarungsrahmenprotokolls vom 28. Oktober 2009 über das Ausbildungsprojekt für Krankenpflegefachkräfte im föderalen Gesundheitssektor. Der Arbeitgeber muss seinerseits die „Verordnung für Arbeitgeber“, die ihm zusammen mit dem Schreiben über die Auswahlentscheidung zugesandt wird, zur Genehmigung unterschreiben und zurücksenden.

Der bzw. die zur Ausbildung zugelassene Arbeitnehmer/in muss durch eine(n) andere(n) Arbeitnehmer/in ersetzt werden. Zur Finanzierung der Beschäftigung dieses Stellvertreters bzw. dieser Stellvertreterin erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss aus dem Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Dienstes in Höhe von maximal 40.000, 00 Euro pro Jahr und Vollzeitkraft.

Für Arbeitnehmer die bereits vor September 2020 ihre Arbeit im Projekt 600 aufgenommen haben, bleibt es unverändert bei einer Beteiligung von 35.065,96 EUR.

Ausweitung des Projekts 600 auf den Brückenkurs Krankenpflege

(21/02/2022)

Im Schuljahr 2022-2023 wird im Rahmen des Projekts 600 ein Pilotprojekt gestartet, bei dem eine begrenzte Anzahl von Plätzen für diplomierte Pflegekräfte (A2) reserviert wird, die einen Bachelor-Abschluss in Krankenpflege (A1) erwerben möchten. 

Der Brückenkurs besteht aus einem 2,5-jährigen Programm, in dem insgesamt 150 Credits erworben werden müssen. Es handelt sich um eine Kombination aus theoretischem Unterricht in der Schule, Praktika und einem beträchtlichen Anteil an Selbststudium. Im Laufe von 2,5 Jahren müssen die Studierenden insgesamt etwa 800 Stunden Praktikum absolvieren. Diese Stunden werden hauptsächlich am eigenen Arbeitsplatz verbracht.

Der Brückenkurs ist ein vollwertiger Vollzeitkurs, der aufgrund der Organisation des Bildungssystems der Flämischen Gemeinschaft mit Arbeit kombiniert werden kann. Wird diese Ausbildung im Rahmen des Projekts 600 durchgeführt, so ist die Hälfte der Stundenzahl des Arbeitsvertrags der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Ausbildung von der Leistung befreit.

Beispiel: Für eine(n) Arbeitnehmer/in mit Vollzeitbeschäftigung (1 VZÄ) beträgt die Freistellung von den Leistungen 0,5 VZÄ. Für eine(n) Arbeitnehmer/in mit Beschäftigung von 80 % (0,8 VZÄ) beträgt die Freistellung von den Leistungen 0,4 VZÄ.

Für dieses Projekt kommen Personen in Frage, die im Rahmen des Projekts 600 des öffentlichen Sektors das Graduiertendiplom in Krankenpflege erworben haben.

Der Verwaltungsausschuss des Sozialfonds Maribel des öffentlichen Sektors wird Prioritätsregeln aufstellen, die dies berücksichtigen.

Zulassungsvoraussetzungen

Für diese Ausbildung muss der/die betreffende Arbeitnehmer/in am 31. August 2022 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sein, die zu den föderalen und regionalisierten Pflegesektoren gehört: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren;
  • mindestens in Teilzeit als statutarischer Bediensteter mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sein, mit Zusage des Arbeitnehmers, dass der/die Arbeitnehmer/in nach der Auswahl für die Ausbildung für die Dauer der Ausbildung weiterhin beschäftigt bleibt (schriftlicher Nachweis bei der Bewerbung erforderlich);
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen und regionalisierten Gesundheitssektors (privat oder öffentlich) haben;
  • bei Ausbildungsbeginn noch eine geplante Laufbahn von 5 Jahren pro Studienjahr haben;
  • im Besitz eines Hochschulabschlusses in Krankenpflege sein;
  • die Zulassungskriterien für das Unterrichtswesen erfüllen, das die/der Arbeitnehmer/in absolvieren möchte;
  • sich verpflichten, nach erfolgreicher Ausbildung mindestens 5 Jahre als Krankenpflegefachkraft (in Voll- oder Teilzeit) innerhalb des Sektors zu arbeiten.

Verfahren

Arbeitnehmer, die an diesem Angebot interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können sich bewerben, indem sie das Bewerbungsformular, die Bescheinigung des Arbeitgebers und das vollständig ausgefüllte Schulzeugnis, vorzugsweise per E-Mail, bis zum 4. April 2022 an das LSS unter der Adresse maribel@rsz.fgov.besenden.

Ersatz

Der bzw. die zur Ausbildung zugelassene Arbeitnehmer/in muss durch eine(n) andere(n) Arbeitnehmer/in ersetzt werden. Zur Finanzierung der Beschäftigung dieses Stellvertreters bzw. dieser Stellvertreterin erhält die/der Arbeitgeber/in aufgrund der partiellen Befreiung von Leistungen einen Zuschuss aus dem Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Dienstes in Höhe von maximal 20.000,00 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer/in.

Gewährung einer Ausgleichsprämie für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren - beantragen - Corona-Maßnahme

(21/02/2022)

Für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren ist eine Ausgleichsprämie vorgesehen, um diese Sektoren zu unterstützen und Entlassungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, indem die Lohnkosten für Angestellte gesenkt werden.

Die Prämie entspricht der Höhe der geschuldeten Basis-Nettoarbeitgeberbeiträge und der Arbeitgeber-Solidaritätsbeiträge für Studenten entweder für das 2., 3. oder 4. Quartal 2021, wobei der günstigste Betrag dieser drei gewährt wird. Weitere Einzelheiten sind der Zwischenmitteilung vom 4. Februar 2022 zu entnehmen.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ist in einem königlichen Erlass zur Umsetzung von Artikel 31 des Gesetzes vom 14. Februar 2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (noch nicht veröffentlicht) vorgesehen.

Die Frist für die Beantragung einer vorläufigen Prämie wird vom 25. Februar 2022 auf den 4. März 2022 verschoben. Es wird empfohlen, den Antrag so bald wie möglich einzureichen. Der Antrag kann ab heute (21. Februar 2022) über eine gesicherte Online-Anwendung gestellt werden.

 

Telearbeit – Ende der Meldepflicht für Telearbeit – Corona-Maßnahme

(18/02/2022)

In den vergangenen Monaten war Telearbeit wieder in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle dort beschäftigten Personen obligatorisch, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, der Geschäftstätigkeiten oder der Dienstleistungen möglich war.

Ab dem 18. Februar 2022 ist die Telearbeit nicht mehr verpflichtend, wird aber weiterhin dringend empfohlen. Es muss jedoch keine Meldung mehr gemacht werden.

Für März 2022 und danach müssen Arbeitgeber die Anwendung „Corona Meldung Telearbeit“ auf dem Portal nicht mehr verwenden.

Studentenarbeit erstes Quartal 2022 — Corona-Maßnahme

(15/02/2022)

Am 10. Februar 2022 wurden zwei Gesetze verabschiedet (noch nicht veröffentlicht), die sich mit einem möglichen Arbeitskräftemangel in einigen Sektoren befassen, der auf den Verlust von Personal oder den Bedarf an zusätzlichem Personal infolge der Corona-Krise zurückzuführen ist.

Neutralisierung der Stundenzahl für die Quote von 475 Stunden für Gesundheits- und Ausbildungsdienstleistungen

Ebenfalls für das 1. Quartal 2022 ist eine vollständige Neutralisierung der von einem Studenten im Pflege- oder Bildungssektor geleisteten Stunden vorgesehen, einschließlich der Stunden , die als Zeitarbeiter  bei Nutzerndieser Sektoren geleistet werden . Diese Stunden werden nicht auf die Quote von 475 Stunden für das Jahr 2022 angerechnet.

Für den Pflegesektor betrifft es die Studenten in folgenden Sektoren:

  • PK 318 (Familien- und Seniorenhilfsdienste - Arbeitgeberkategorien 211 und 611)
  • PK 319 (Erziehungs- und Wohneinrichtungen und -behörden - Arbeitgeberkategorien 062, 162, 462 und 962)
  • PK 330 (Gesundheitseinrichtungen und -dienste - Arbeitgeberkategorien 025, 125, 311, 330, 422, 430, 511, 512, 522, 711, 722, 735, 812, 822, 830 und 911)
  • PK 331 (Flämischer Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 122 und 322)
  • PK 332 (Französisch- und deutschsprachiger Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 022 und 222)
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die mit der Betreibung von COVID-19-Impfzentren betraut wurden, für alle Tätigkeiten, die mit der Betreibung von Impfzentren zusammenhängen
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die für die Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 zuständig sind
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen mit folgenden NACE-Codes:

Einrichtungen und Dienste mit folgenden NACE-Codes:

  • 86101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
  • 86102 - Geriatrische Krankenhäuser
  • 86103 - Spezialisierte Krankenhäuser
  • 86104 - Psychiatrische Krankenhäuser
  • 86109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
  • 86210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • 86901 - Tätigkeiten von medizinischen Labors
  • 86903 - Krankenbeförderung
  • 86904 - Tätigkeiten im Bereich der geistigen Gesundheit, mit Ausnahme von psychiatrischen Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • 86905 - Ambulante Rehabilitationstätigkeiten
  • 86906 - Pflegetätigkeiten
  • 86909 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 87101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
  • 87109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 87201 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Minderjähriger
  • 87202 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Erwachsener
  • 87203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87204 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Drogen- und Alkoholsüchtigen
  • 87205 - Tätigkeiten im Bereich des beschützten Wohnens für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87209 - Sonstige stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychiatrischen Problemen und von Drogen- und Alkoholabhängigen
  • 87301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 87303 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger mit körperlicher Behinderung
  • 87304 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Erwachsener mit körperlicher Behinderung
  • 87309 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen und körperlich Behinderter
  • 87901 - Jugendhilfe mit Unterbringung
  • 87902 - Allgemeine Sozialdienste mit Unterbringung
  • 87909 - Sonstige Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime)
  • 88101 - Tätigkeiten der Betreuung von Familien und älteren Menschen, mit Ausnahme von häuslicher Pflege
  • 88102 - Tätigkeiten der Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen
  • 88103 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88104 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88109 - Sonstige soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung für ältere Menschen und körperlich Behinderte
  • 88911 - Tätigkeiten von Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • 88912 - Tätigkeiten von Tagesmüttern
  • 88919 - Sonstige Kinderbetreuung ohne Unterbringung
  • 88991 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88992 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88993 - Ambulante Hilfe für Drogen- und Alkoholabhängige
  • 88994 - Jugendhilfsdienste ohne Unterbringung
  • 88996 - Allgemeine Sozialdienste ohne Unterbringung
  • 88999 - Sonstige Arten sozialer Dienstleistungen ohne Unterbringung

Praktisch bedeutet dies, dass in Bezug auf die Leistungen in diesen Sektoren von Studenten, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können – auch wenn ihr Kontingent bereits ausgeschöpft ist, weil ihre Stunden bereits vollständig reserviert sind – dennoch der Solidaritätsbeitrag angewandt werden kann.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wurde angepasst. Die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer bei einem Nutzer, der einem dieser Sektoren angehört, wird einer Beschäftigung in diesem Sektor gleichgestellt.

Neutralisierung von 45 geleisteten Stunden während des 1. Quartals 2022 für das Kontingent von 475 Stunden.

Um die Beschäftigung von Jobstudenten zu ermöglichen, um den durch die Infektionen mit der Omikron-Variante verursachten Arbeitskräftemangel zu beheben, werden 45 Stunden studentischer Leistung im 1. Quartal 2022 nicht auf das Kontingent von 475 Stunden für 2022 angerechnet.

Dies gilt für alle Studierenden, unabhängig von dem Sektor, in dem sie beschäftigt sind. Dies bedeutet, dass für Studierende, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können, der Solidaritätsbeitrag anstelle der gewöhnlichen Beiträge für die im 1. Quartal 2022 geleisteten Stunden  angewandt werden kann, auch wenn ihr Kontingent bereits ausgeschöpft ist, da diese Stunden bereits vollständig reserviert sein sollten.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis Ende der Woche angepasst.

Allgemeines

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d.h. eine Dimona ‚STU‘ vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Angabe der Stunden bleibt daher obligatorisch.

Eine Anpassung der Steuervorschriften ist geplant. Alle zusätzlichen Informationen werden auf der Website www.studentatwork.be veröffentlicht.

Gewährung einer Ausgleichsprämie für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren

(04/02/2022)

Die Regierung hat beschlossen, Arbeitgebern im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren eine Ausgleichsprämie zu gewähren, um diese Sektoren zu unterstützen und Entlassungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, indem die Lohnkosten für Angestellte gesenkt werden.

Die Prämie entspricht der Höhe der geschuldeten Basis-Nettoarbeitgeberbeiträge und der Arbeitgeber-Solidaritätsbeiträge für Studenten entweder für das 2., 3. oder 4. Quartal 2021, wobei der günstigste Betrag dieser drei gewährt wird.

Das diese Angelegenheit regelnde Gesetz wurde am 2. Februar 2022 im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten verabschiedet.

In Erwartung der Abstimmung über das Gesetz im Parlament und seiner Veröffentlichung sowie der Genehmigung durch die Europäische Kommission stellen wir unter Vorbehalt die folgenden Informationen bereit.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs, wie sie im Königlichen Erlass zur Umsetzung von Artikel [44] des Gesetzes vom XX.XX.2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie vorgesehen ist, wird ebenfalls vorbehaltlich der Abstimmung des genannten Gesetzes im Parlament und seiner Veröffentlichung und Genehmigung durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

Geltungsbereich und Bedingungen der Maßnahme

Gesetz über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • Diese Maßnahme gilt für Arbeitgeber
    • aus dem privaten Sektor ,
    • deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich situiert ist, oder
    • für Arbeitgeber, die in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen sind und zu den folgenden Sektoren gehören:
      • Diskotheken und Tanzlokale
      • Indoor-Spielplätze
  • Bei den Arbeitgebern, deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich liegt, handelt es sich insbesondere um die Arbeitgeber,
    • die unter die Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen (PK 304) fallen, d. h. die in die LSS-Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 eingestuft wurden,
    • oder deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich besteht aus:
      • der Ausübung der darstellenden Künste, einschließlich der Ausübung der darstellenden Künste durch selbstständige Künstler (NACE-Code 90011) und der Ausübung der darstellenden Künste durch künstlerische Ensembles (NACE-Code 90012);
      • der Förderung und Organisation von Veranstaltungen der darstellenden Künste (NACE-Code 90021);
      • der Konzeption und Errichtung von Bühnen (NACE-Code 90022);
      • spezialisierten Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken (NACE-Code 90023);
      • unterstützenden Aktivitäten für die darstellenden Künste (NACE-Code 90029);
      • der Ausübung des künstlerischen Schaffens (NACE-Code 90031);
      • unterstützenden Aktivitäten für das künstlerische Schaffen (NACE-Code 90032);
      • dem Betrieb von Schauspielhäusern, Theatern, Konzertsälen, Varietés, Kabaretts und anderen Einrichtungen für Bühnenkunst (NACE-Code 90041);
      • dem Betrieb von Tonstudios für Dritte (NACE-Code 90041);
      • der Verwaltung und dem Betrieb von Kulturzentren (NACE-Code 90042);
      • der Verwaltung und dem Betrieb von multifunktionalen Zentren und Veranstaltungshallen, hauptsächlich für die darstellenden Künste und das künstlerische Schaffen (NACE-Code 90042);
      • der Organisation von Kongressen und Messen (NACE-Code 82300);
      • der Organisation von Sportveranstaltungen. Bezüglich der Organisation von Sportveranstaltungen ist die Maßnahme auf Arbeitgeber mit dem NACE-Code 93199 beschränkt, die nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in der Organisation von Sportveranstaltungen besteht.
  • Auch Arbeitgeber, die nicht unter PK 304 oder die genannten NACE-Codes fallen, aber ähnliche Tätigkeiten ausüben, können die Maßnahme in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit, was die Beschäftigung angeht, im Veranstaltungssektor liegt.  Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.
  • Der Begriff „Veranstaltung“
    • Für die Anwendung der Maßnahme kann eine Veranstaltung als ein organisiertes, zeitlich begrenztes und für ein Publikum bestimmtes Ereignis angesehen werden.  Die Veranstaltung kann öffentlich oder privat sein.  Sie kann groß oder klein sein und wiederkehrend oder einmalig stattfinden.  In jedem Fall ist eine Veranstaltung zeitlich begrenzt.
  • Was die Arbeitgeber in den Sektoren Tanzlokale und Diskotheken anbelangt, so können diejenigen mit dem NACE-Code 56.302 (Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen) für die Maßnahme in Betracht kommen. Arbeitgeber, die nicht unter diesen NACE-Code fallen, können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Beschäftigung unter den Sektor der Tanzlokale und Diskotheken fällt und dass ihre Haupttätigkeit in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
    • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.
  • Für Indoor-Spielplätze gibt es keine spezielle LSS-Arbeitgeberkategorie oder NACE-Code. Sie können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Beschäftigung in den Sektor der Indoor-Spielplätze fällt und dass ihre Haupttätigkeit in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
    • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.

 

Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes

  • Der Königliche Erlass zur Durchführung von Artikel [44] des Gesetzes vom XX.XX.2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie dehnt den Geltungsbereich des Gesetzes auf Arbeitgeber aus, die aufgrund von Artikel 7, §1, Absatz 2, Punkt 2° des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, in der am 26. Dezember 2021 geltenden Fassung, geschlossen waren, sofern die Haupttätigkeit vornehmlich in Innenräumen stattfindet.
  • Für diese Ausweitung kommen in Betracht:
    • subtropische Schwimmbäder 
    • Trampolinparks
    • Bowlinghallen
    • Snooker- und Billardhallen
    • Dartshallen
    • Einrichtungen für Paintballspiele und Laserspiele
    • Escape Rooms
  • Arbeitgeber mit dem NACE-Code 93.291 (Betrieb von Snooker- und Billardhallen) können für die Maßnahme in Betracht kommen.
  • Andere Arbeitgeber können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit, was die Beschäftigung anbelangt, in einen der obengenannten Sektoren fällt
    • und dass diese Haupttätigkeit gemäß Artikel 7, § 1, Absatz 2, Punkt 2° des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, in der am 26. Dezember 2021 geltenden Fassung, für die Öffentlichkeit geschlossen war,
    • und sofern sich die Haupttätigkeit vornehmlich in Innenräumen abspielt.
  • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.

 

Bedingungen, um für die Maßnahme in Betracht zu kommen

  • Um für die Prämie in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
  • Die Prämie muss für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 verwendet werden.
    • Konkret ist die Prämie auf 80 % der Bruttolöhne begrenzt, die dem Landesamt für Soziale Sicherheit für die betreffenden Quartale gemeldet wurden, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum. Bruttolöhne und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die während dieses Zeitraums entlassen werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie werden aus dringenden Gründen entlassen.
      Für diese Bedingung führt das LSS nachträgliche Kontrollen durch, die auf den DmfA des 1. und 2. Quartals 2022 basieren.
  • Der Arbeitgeber hat im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 Folgendes zu unterlassen:
    • Ausschüttung von Dividenden an Aktionäre;
    • Zahlung von Boni an die Mitglieder des Vorstands und die leitenden Angestellten des Unternehmens; 
    • Kauf eigener Aktien.

Um für die Ausgleichsprämie in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber bis zum 15. Mai 2022 über eine gesicherte Online-Anwendung einen Antrag beim LSS einreichen.

  • Das LSS wird die Einhaltung der Bedingungen im Nachhinein überprüfen.

Arbeitgeber, die ihren Antrag vor dem 26. Februar 2022 einreichen, können eine vorläufige Prämieerhalten, die auf der Grundlage der Daten des 2. und 3. Quartals 2021 berechnet wird, wobei der höhere der beiden Beträge gewährt wird. Sie kommen daraufhin von Amts wegen für die Berechnung der endgültigen Prämiein Betracht.

  • Arbeitgeber, die ihren Antrag zwischen dem 26. Februar und dem 15. Mai 2022 einreichen, haben Anspruch auf die endgültige Prämie, die auf der Grundlage der Daten des 2., 3. und 4. Quartals 2021 berechnet wird, wobei der höchste der drei Beträge gewährt wird.

 

Ausgleichsprämie

Begriffe

  • Die Ausgleichsprämie wird für alle Arbeitnehmer und Studenten des betreffenden Arbeitgebers berechnet, mit Ausnahme der Flexi-Jobs und der spezifischen Arbeitnehmer, die nicht in der DmfA gemeldet wurden, wie z. B. Freiwillige.
  • Unter Basis-Nettoarbeitgeberbeitrag wird der Basis-Arbeitgeberbeitrag einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags abzüglich der strukturellen Ermäßigungen und der Zielgruppenermäßigungen verstanden.
    • Sind nicht im Anwendungsbereich enthalten:
    • die Arbeitnehmerbeiträge
    • die besonderen Arbeitgeberbeiträge wie u. a.:
      • der Beitrag zur Jahresurlaubsregelung für Handarbeiter
      • der Beitrag 1,60 % oder 1,69 %
      • der Beitrag Risikogruppen
      • die Beiträge zum Fonds für Betriebsschließungen
      • die Beiträge zum Fonds für Existenzsicherheit
      • die Beiträge zur 2. Säule der Altersvorsorge
  •  Unter Arbeitgeber-Solidaritätsbeitrag, geschuldet für Studenten, wird der vom Arbeitgeber gezahlte Teil des Solidaritätsbeitrags (5,42 %) verstanden.

 

Berechnung der vorläufigen Prämie

  • Für alle Arbeitgeber, die vor dem 26. Februar 2022 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben , dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS den Betrag der vorläufigen Prämie berechnen.
  • Die vorläufige Prämie wird nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 1.Quartal 2022  im Verzeichnis des LSS aktiv sind.
  • Die Berechnung der vorläufigen Prämie erfolgt auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung für das 2. Quartal 2021 und das 3. Quartal 2021 zu einem noch festzulegenden Termin Ende Februar. Die Änderungen der DmfA-Erklärung, die nach diesem Datum vorgenommen werden, werden nicht berücksichtigt.
  • Der Betrag der vorläufigen Prämie entspricht 
    • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 2. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 2. Quartal 2021.
               oder
    • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 3. Quartal 2021  + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 3. Quartal2021.
  • Der höhere der beiden Beträge wird gewährt.

 

Berechnung der endgültigen Prämie

Was die Arbeitgeber anbelangt, die für die Prämie in Betracht kommen, so wird die endgültige Prämie nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 2. Quartal 2022  im Verzeichnis des LSS aktiv waren.

  • Arbeitgeber, die ihren Antrag vor dem 26. Februar 2022 eingereicht und eine vorläufige Prämie erhalten haben
    • Die Berechnung der endgültigen Prämie erfolgt auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung für das 4. Quartal 2021 zu einem noch festzulegenden Termin Ende Mai. Die Änderungen der DmfA-Erklärung, die nach diesem Datum vorgenommen werden, werden nicht berücksichtigt.
    • Der Betrag der endgültigen Prämie entspricht
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 4. Quartal 2021  + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 4. Quartal 2021.
      • Vergleich zwischen dem Betrag der vorläufigen Prämie und dem der endgültigen Prämie:
        • Ist der Betrag der endgültigen Prämie niedriger als der Betrag der vorläufigen Prämie, wird der Betrag der vorläufigen Prämie erworben.
        • Ist der Betrag der endgültigen Prämie höher als der Betrag der vorläufigen Prämie, so wird dem Arbeitgeber eine Zusatzprämie in Höhe der Differenzgewährt.
  • Arbeitgeber, die ihren Antrag zwischen dem 26. Februar und dem 15. Mai 2022 eingereicht und keine vorläufige Prämie erhalten haben
    • Die Berechnung der endgültigen Prämie erfolgt einerseits auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung des 2. Quartals 2021 und des 3. Quartals 2021 zum gleichen Zeitpunkt wie für die vorläufige Prämie und andererseits auf der Grundlage des 4. Quartals 2021 zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt Ende Mai. Die Änderungen, die nach diesem Datum in der DmfA registriert werden, werden nicht berücksichtigt.
      • Der Betrag der endgültigen Prämie entspricht dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 2. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 2. Quartal 2021
      • oder
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 3. Quartal 2021  + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 3. Quartal2021.
      • oder
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 4. Quartal 2021  + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 4. Quartal 2021.
    • Der höchste der drei Beträge wird gewährt.

 

Verfahren

Schritt 1: Spezifisches Verfahren für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor

Die Arbeitgeber im Veranstaltungssektor,

  • die unter die Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 oder einen der NACE-Codes fallen, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen, mit Ausnahme des NACE-Codes für den Sportsektor (93199), und
  • deren Haupttätigkeit bereits vom LSS im Rahmen der Ermäßigung für den Veranstaltungssektor überprüft wurde und deren Haupttätigkeit tatsächlich mit der Organisation von Veranstaltungen zusammenhing,

werden in ihrer eBox eine elektronische Nachricht erhalten, worin steht, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen. Die Nachricht enthält einen Link, der direkt zur Antragsanwendung führt. 

Wir sorgen für die nötige Kontrolle, um zu sehen, ob der Arbeitgeber seine eBox aktiviert und das Dokument eingesehen hat.  Hat er das Dokument nicht eingesehen oder ist die eBox nicht aktiv, wird er per E-Mail oder Brief darauf hingewiesen, dass er die eBox aktivieren und nutzen, das Dokument einsehen und den Antrag einreichen sollte. Reagiert der Arbeitgeber nicht, hat er seine eBox noch immer nicht aktiviert, das Dokument nicht eingesehen oder keinen Antrag eingereicht, dann rufen wir ihn an.

Diese Arbeitgeber kommen automatisch für die Maßnahme in Betracht, wenn sie einen Antrag stellen und ankreuzen, dass sie die Bedingungen erfüllen werden (vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen). Der Versand dieser elektronischen Nachrichten wird auf diejenigen Arbeitgeber beschränkt, deren vorläufiger Prämienbetrag ausreichend hoch ist.

Schritt 2: Beantragung der Prämie beim LSS über eine Online-Anwendung und Zusendung der Bestätigung des Antragseinganges

Ein Arbeitgeber, der für die Ausgleichsprämie in Betracht kommen möchte, kann diese bis zum 15. Mai 2022 über eine gesicherte Online-Anwendung beantragen.

Arbeitgeber, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit, die anhand ihrer Arbeitgeberkategorie oder ihres NACE-Codes bestimmt werden kann, in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen

Diese Arbeitgeber werden zu einer einfachen Antragsanwendung weitergeleitet, in der sie bestätigen müssen, dass sie die Bedingungen erfüllen, um für die Maßnahme in Betracht zu kommen.

Sie werden eine Empfangsbestätigung für den Antrag, eine Zusammenfassung des Antrags und eine Bestätigung, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, erhalten, vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Es betrifft die Arbeitgeber

  • im Veranstaltungssektor,
    • die unter die Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 oder einen der NACE-Codes fallen, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen, mit Ausnahme des NACE-Codes für den Sportsektor (93199),
              oder
    • deren Haupttätigkeit bereits vom LSS im Rahmen der Ermäßigung für den Veranstaltungssektor überprüft wurde und deren Haupttätigkeit tatsächlich mit der Organisation von Veranstaltungen zusammenhing.
  • von Diskotheken und Tanzlokalen, die unter den NACE-Code 56.302 (Diskotheken, Tanzlokale und dergleichen) fallen
  • von Snooker- und Billardhallen, die unter den NACE-Code 93.291 (Betrieb von Snooker- und Billardhallen) fallen.

Andere Arbeitgeber, die einen Antrag einreichen

Diese Arbeitgeber werden zu einer einfachen Antragsanwendung weitergeleitet, in der sie bestätigen müssen, dass sie die Bedingungen erfüllen, und um ergänzende Angaben ersucht werden, insbesondere in Bezug auf ihre Hauptaktivität. 

Sie erhalten eine Empfangsbestätigung mit einer Zusammenfassung des Antrags.

Auf der Grundlage dieser Informationen prüft das LSS, ob der Arbeitgeber Anspruch auf die Ausgleichsprämie hat.

Nach der Analyse,

  • wenn die Haupttätigkeit des Arbeitgebers sehr wohl in den Anwendungsbereich fällt, erhält er eine Bestätigung, dass er die Maßnahme - vorbehaltlich einer nachträglichen Kontrolle - in Anspruch nehmen kann;
  • wenn die Haupttätigkeit des Arbeitgebers nicht in den Anwendungsbereich fällt, wird er informiert, dass er die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen kann.

Wenn ein Arbeitgeber auf der Grundlage der dem LSS vorliegenden Informationen nicht für die Maßnahme in Betracht kommt, aber meint, dem sei sehr wohl so, kann er dies dem LSS über die in der Antwort des LSS genannte E-Mail-Adresse mitteilen.  

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Schritt 3: Berechnung des Betrags der vorläufigen Prämie, Mitteilung und Anrechnung auf die Konten

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 26. Februar 2022 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben , dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS den Betrag der vorläufigen Prämie berechnen, wie erläutert.

Ende Februar 2022 werden die Arbeitgeber, die für die vorläufige Prämie in Betracht kommen, mit einer elektronischen Nachricht in ihrer eBox über die Höhe der Prämie informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen zur Begleichung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das 1. Quartal 2022beziehen, und dann gegebenenfalls zur Begleichung der anderen dem genannten Landesamt geschuldeten Beträge, und zwar mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.

Schritt 4: Berechnung des Betrags der endgültigen Prämie, Mitteilung und Anrechnung auf die Konten

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. Mai 2022 einen Antrag eingereicht und die Bestätigung erhalten haben , dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS die Höhe der endgültigen Prämie berechnen, wie erläutert.

Ende Mai 2022 werden die Arbeitgeber, die für die endgültige Prämie in Betracht kommen, mit einer elektronischen Nachricht in ihrer eBox über die Höhe der Prämie informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen zur Begleichung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das 2. Quartal 2022beziehen, und dann gegebenenfalls zur Begleichung der anderen dem genannten Landesamt geschuldeten Beträge, und zwar mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.