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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2021/1

Übersicht

Vereinsarbeiter – monatliche Obergrenze

(02/06/2021)

Vereinsarbeiter dürfen bis zu 6.390,00 EUR pro Kalenderjahr verdienen, wobei sie nur 10 % an Sozialabgaben und 10 % an Steuern zahlen müssen. Eventuelle Reise- und Unkosten sind in diesem Betrag bereits inbegriffen. Der Höchstbetrag gilt für alle Vergütungen aus Vereinsarbeit und Tätigkeiten über eine Sharing-Economy-Plattform zusammen.

Die Einnahmen aus Vereinsarbeit dürfen zusammen nicht mehr als 532,50 EUR pro Monat betragen. Ein noch nicht veröffentlichter königlicher Erlass verdoppelt diesen monatlichen Betrag für die Monate Juli, August und September 2021 für Vereinsarbeiter, die tätig sind als:

  • Animateur, Leiter, Beobachter oder Koordinator von sportlichen Initiativen und/oder sportlichen Aktivitäten;
  • Sporttrainer, -lehrer, -coach, Jugendsportkoordinator, Schiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- & Zeugwart, Signalgeber bei sportlichen Wettkämpfen.

Die monatliche Obergrenze für diese Tätigkeiten beträgt somit 1.065,00 EUR für die Monate Juli, August und September 2021. Der jährliche Höchstbetrag bleibt unverändert. Die angegebenen Beträge sind die indexierten Beträge für 2021.

Die aktuellsten Informationen diesbezüglich und zur möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs auf eine Reihe von Tätigkeiten im soziokulturellen Sektor finden Sie auf der Website „Vereinsarbeit “.

 

Ausweitung der Anzahl der Tage im soziokulturellen Sektor – Corona-Maßnahme

(26/05/2021)

In einem am 20. Mai 2021 unterzeichneten (noch nicht veröffentlichten) königlichen Erlass wird die maximale Anzahl der Tage, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im soziokulturellen Sektor tätig sind, beitragsbefreit sind, für das Jahr 2021 von 25 auf 50 Tage erhöht.

Es geht nur um die Beschäftigungen bei:

  • dem Königreich, den Gemeinschaften, den Regionen und den Provinz- und Kommunalverwaltungen für Personen, die in einer Stelle beschäftigt sind, in der Arbeitsleistungen erbracht werden:
    • als verantwortlicher Leiter, Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder stellvertretender Betreuer von Urlaubssport in den Schulferien und an schulfreien Tagen/Tagesabschnitten;
    • als Animator von soziokulturellen und Sportaktivitäten an schulfreien Tagen/Tagesabschnitten;
    • als Einleitung, anschaulicher Vortrag oder Lesung, die nach 16.30 Uhr oder an schulfreien Tagen/Tagesabschnitten stattfindet;
  • dem Königreich, den Gemeinschaften, den Regionen, den Provinz- und Kommunalverwaltungen und Arbeitgebern, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung organisiert sind, deren Satzung bestimmt, dass die Teilhaber, die Ferienlager, Spielplätze und Sportlager organisieren, für Personen, die nur in den Schulferien als Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder Wächter eingestellt sind, keinen Vermögensvorteil anstreben;
  • den durch die zuständigen Verwaltungen zugelassenen Organisationen, deren Aufgabe es ist, sich um soziokulturelle Bildung und/oder Einweisung in Sportaktivitäten zu kümmern, und Personen, die außerhalb ihrer Arbeits- oder Schulzeit oder in den Schulferien durch diese Organisationen als Animator, Leiter oder Betreuer eingestellt werden;
  • den Trägern von Schulen, die durch eine Gemeinschaft bezuschusst werden, und den Personen, die als Animator von soziokulturellen und sportlichen Aktivitäten an schulfreien Tagen/Tagesabschnitten beschäftigt werden.

Dies bedeutet, dass die Nichtsozialversicherungspflichtigkeit auf 25 Tage begrenzt ist für Beschäftigungen bei:

  • dem VRT, RTBF und BRF für diejenigen Personen, die in ihren organischen Rahmen aufgenommen und außerdem als Künstler beschäftigt sind;
  • Sportveranstaltungen.

Eine Überschreitung der 25 Tage ist nur bei Beschäftigungen möglich, für die das Kontingent auf 50 Tage erhöht wurde. Der Zeitpunkt der Dimona-Meldung ist ausschlaggebend.

Die Anwendungsmodalitäten bleiben dieselben.

Vorübergehende Zielgruppenermäßigung im Hotelsektor – Corona-Maßnahme

(26/05/2021)

Die Regierung hat beschlossen, bestimmten Kategorien von Arbeitgebern aus dem Hotelsektor, die mit einer niedrigeren Belegungsrate konfrontiert sind, eine Zielgruppenermäßigung zu gewähren. Ziel ist es, diesen Sektor zu unterstützen, der von den Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stark betroffen ist. Diese Zielgruppenermäßigung zielt auf das 2. Quartal 2021 ab und wird für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit gewährt (Gesetz vom 2. April 2021 - B. S. vom 13. April 2021).

Anwendungsbereich

Diese Maßnahme gilt für Arbeitnehmer

  • aus dem privaten Sektor
  • die unter die paritätische Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) fallen und deren Haupttätigkeit der Betrieb eines Hotels oder die Bereitstellung von Unterkünften ist oder die eine Einrichtung haben, die diese Tätigkeit ausübt, und
  • die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem gleichen Quartal vor 2 Jahren, d. h. dem 2. Quartal 2019, erlitten haben.

Konkret betrifft dies die Arbeitgeber,

  • die unter die Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) fallen, d. h. die der LSS–Arbeitgeberkategorie 017 oder 317 zugeordnet sind
  • und deren Haupttätigkeit unter einen der folgenden NACE-Codes fällt:
    • 55.100: Hotels, Gasthöfe und Pensionen
    • 55.201: Jugendherbergen und -unterkünfte
    • 55.202: Ferienzentren und Feriendörfer
    • 55.203: Ferienunterkünfte und -wohnungen
    • 55.204: Fremdenzimmer
    • 55.209: Ferienunterkünfte für Kurzaufenthalte a.n.g.
    • 55.300: Campingplätze
    • 55.900: Sonstige Beherbergungsstätten 

Was die Niederlassungseinheiten anbelangt, so müssen sie ein Hotel betreiben oder Beherbergungsleistungen im Sinne der oben genannten NACE-Codes erbringen.

  • und die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen,
    • oder die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung vornehmen.

Die Arbeitgeber können in 3 Kategorien aufgenommen werden:

Kategorie 1: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem Umsatz aus denselben Verrichtungen erlitten haben, die in der periodischen Mehrwertsteuererklärung für das 2. Quartal 2019 aufzuführen waren, und dieser Rückgang aus den in Feld 2 der periodischen Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 53 § 1 erster Absatz Nummer 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches aufzuführenden Verrichtungen resultiert.

Kategorie 2: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Dies betrifft

  • kleine Unternehmen, die sich für die Befreiungsregelung entschieden haben, wenn ihr Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt
  • Unternehmen, die unter die landwirtschaftliche Sonderregelung fallen
  • Unternehmen, die Teil einer Mehrwertsteuereinheit sind, die die Mehrwertsteuererklärungen für die gesamte Einheit ausführt.

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben.

Kategorie 3: Nicht mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben.

Das LSS wird die Einhaltung dieser Bedingung nachträglich prüfen.

Zusätzliche Bedingungen

Um die Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  1. die Arbeitnehmer/-innen, für die er die Zielgruppenermäßigung anwendet, im betreffenden Quartal ununterbrochen weiterbeschäftigen, es sei denn, der/die Arbeitnehmer/-in hat selbst gekündigt (also nicht im gegenseitigen Einvernehmen), wurde aus schwerwiegenden Gründen entlassen oder hat einen Zeitkredit oder thematischen Urlaub genommen;
  2. im Jahr 2021 allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine konkrete und individuelle Schulung für mindestens 5 volle Tage pro Vollzeitkraft anbieten. Dies betrifft sowohl die Arbeitnehmer/-innen, die von der Zielgruppenermäßigung profitieren, als auch die anderen Arbeitnehmer/-innen, unabhängig davon, ob sie als vorübergehend arbeitslos erklärt wurden oder nicht; bei Teilzeitbeschäftigten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Anteil der Schulungstage im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit zu reduzieren;
  3. im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
    • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
    • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Geschäftsführung des Unternehmens;
    • den Erwerb eigener Aktien;
  4. die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines solchen, der Arbeitnehmer/-innen über die Anwendung der Maßnahme im Unternehmen und die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die angebotenen Schulungen.

Das LSS wird die Einhaltung dieser Bedingungen nachträglich prüfen.

Ermäßigung

Diese Zielgruppenermäßigung wird den Arbeitgebern gewährt,

  • die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen
  • vorbehaltlich der Prüfung durch das LSS hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen.

Es geht um die Zielgruppenermäßigung für das 2. Quartal 2021, die dem Saldo der Basisarbeitgeberbeiträge in der DmfA des genannten Quartals für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit entspricht. Diese Arbeitnehmer müssen der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe angehören.

Diese Zielgruppenermäßigung wird über die reguläre DmfA-Meldung des 2. Quartals 2021 beantragt:

  • mit dem neuen Ermäßigungscode: 3704;
  • mit der Zielgruppenermäßigung „G7“;
  • unter den „normalen“ Bedingungen einer Zielgruppenermäßigung G7;
  • und vorbehaltlich der nachträglichen Prüfung durch das LSS (hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen) angenommen.

Wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Arbeitgeber nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt und die Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt, wird die Ermäßigung in der DmfA-Meldung gestrichen.

Vorübergehende Zielgruppenermäßigung im Veranstaltungssektor – Corona-Maßnahme

(26/05/2021)

Die Regierung hat beschlossen, Arbeitgebern im Veranstaltungssektor eine Zielgruppenermäßigung zu gewähren. Ziel ist es, diesen Sektor zu unterstützen, der von den Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stark betroffen ist. Diese Zielgruppenermäßigung kann im 2. und 3. Quartal 2021 gewährt werden (Gesetz vom 2. April 2021 - B. S. vom 13. April 2021).

Anwendungsbereich

Diese Maßnahme gilt für Arbeitnehmer

  • des privaten Sektors,
  • deren Haupttätigkeit im Veranstaltungssektor angesiedelt ist.

Im Einzelnen sind dies die Arbeitgeber,

  • die unter die Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen (PK 304) fallen, d. h. die der Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 zugeordnet sind
  • oder deren Haupttätigkeit im Veranstaltungssektor aus Folgendem besteht:
    • Darbietungen von selbständig arbeitenden Künstlern im Bereich der darstellenden Kunst (NACE-Code 90011) und Darbietungen von Künstlergruppen im Bereich der darstellenden Kunst (NACE-Code 90012);
    • Förderung und Organisation von Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Kunst (NACE-Code 90021);
    • Kulissenentwurf und -bau (NACE-Code 90022);
    • Spezialisierte Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken (NACE-Code 90023);
    • Sonstige unterstützende Tätigkeiten im Bereich der ausführenden Kunst (NACE-code 90029);
    • Ausübung von schaffender Kunst (NACE-Code 90031);
    • Unterstützende Tätigkeiten im Bereich der schaffenden Kunst (NACE-Code 90032);
    • Betrieb von Schauspielhäusern, Konzerthallen u. ä. (NACE-Code 90041);
    • Betrieb von Tonstudios für Dritte (NACE-Code 90041);
    • Betrieb von Kulturzentren (NACE-Code 90042);
    • Verwaltung und Betrieb von Multifunktionszentren und Veranstaltungshallen, hauptsächlich für Tätigkeiten im Bereich der schaffenden und darstellenden Kunst (NACE-Code 90042);
    • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter (NACE-Code 82300);
    • Organisation von Sportveranstaltungen. Was die Organisation von Sportveranstaltungen betrifft, so ist die Maßnahme auf diejenigen Arbeitgeber mit dem NACE-Code 93199 beschränkt, die nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in der Organisation von Sportveranstaltungen besteht.

Arbeitgeber, die nicht unter die PK 304 oder die oben genannten NACE-Codes fallen, aber ähnliche Tätigkeiten ausüben, können ebenfalls von der Maßnahme profitieren, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit im Veranstaltungssektor angesiedelt ist. Das LSS wird nachträglich Kontrollen durchführen.

Für die Zwecke der Maßnahme kann eine „Veranstaltung“ als ein organisiertes Ereignis betrachtet werden, das zeitlich begrenzt ist und sich an ein Publikum richtet. Die Veranstaltung kann öffentlicher oder privater Natur sein. Sie kann groß oder klein sein und wiederkehrend oder einmalig sein. In jedem Fall ist eine Veranstaltung zeitlich begrenzt.

Zusätzliche Bedingungen

Um die Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  1. die Arbeitnehmer/-innen, für die er die Zielgruppenermäßigung anwendet, im betreffenden Quartal ununterbrochen weiterbeschäftigen, es sei denn, dass der/die Arbeitnehmer/-in
    • selbst kündigt (also nicht im gegenseitigen Einvernehmen),
    • aus schwerwiegenden Gründen entlassen wird
    • oder einen Zeitkredit oder thematischen Urlaub nimmt;
  2. im Jahr 2021 allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine konkrete und individuelle Schulung für mindestens 5 volle Tage pro Vollzeitkraft anbieten.
    • Dies betrifft sowohl die Arbeitnehmer/-innen, die von der Zielgruppenermäßigung profitieren, als auch die anderen Arbeitnehmer/-innen, unabhängig davon, ob sie als vorübergehend arbeitslos erklärt wurden oder nicht;
    • bei Teilzeitbeschäftigten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Anteil der Schulungstage im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit zu reduzieren;
  3. im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
    • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
    • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Geschäftsführung des Unternehmens;
    • den Erwerb eigener Aktien;
  4. die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines solchen, der Arbeitnehmer/-innen über die Anwendung der Maßnahme im Unternehmen und die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die angebotenen Schulungen;
  5. gewährleisten, dass die Summe der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt (Leistungscode 77) und der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen (Leistungscodes 71 und 76), die in der DmfA-Meldung für das Quartal, für das die Ermäßigung beantragt wird, enthalten sind, die Summe der Tage der Leistungscodes 71, 76 und 77 des 1. Quartals 2021 nicht überschreitet.

Das LSS wird die Einhaltung dieser Bedingungen nachträglich prüfen.

Ermäßigung

Diese Zielgruppenermäßigung wird den Arbeitgebern gewährt,

  • die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen
  • vorbehaltlich der Prüfung durch das LSS hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen.

Es geht um die Zielgruppenermäßigung für das 2. und 3. Quartal 2021, die dem Saldo der Basisarbeitgeberbeiträge in der DmfA der genannten Quartale für maximal 5 Arbeitnehmer entspricht.

Diese Zielgruppenermäßigung wird über die reguläre DmfA-Meldung des 2. und/oder 3. Quartals 2021 beantragt:

  • mit dem neuen Ermäßigungscode: 3703;
  • mit der Zielgruppenermäßigung „G7“;
  • und vorbehaltlich der nachträglichen Prüfung durch das LSS (hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen) angenommen.

Wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Arbeitgeber nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt und die Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt, wird die Ermäßigung in der DmfA-Meldung gestrichen.

Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch Corona - Corona-Maßnahme

(20/04/2021)

Es wurde ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Gleichsetzung der Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona in Bezug auf das Urlaubsgeld für Angestellte ergeben (Gesetz vom 20. Dezember 2020 - B.S. vom 30. Dezember 2020).

Die Berechnung wird vom LSS durchgeführt und der Ausgleichsbetrag wird dem Arbeitgeber im Laufe des zweiten Quartals mitgeteilt. Dieser Betrag wird von den für das zweite Quartal 2021 geschuldeten Beträgen in Abzug gebracht. Das nicht ausgeschöpfte Guthaben wird auf die Folgequartale 2021 vorgetragen, sofern Beiträge geschuldet werden.

Die Berechnung geschieht folgendermaßen:

  • Pro Arbeitgeber wird ein 'Ausgleichsprozentsatz' auf Grundlage eines 'Leistungsbruchsdurchschnitts' µ(Corona) ermittelt. Dazu werden die Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona (Leistungscode 77) von jedem einzelnen Angestellten in Bezug auf seine Gesamtleistung im zweiten Quartal 2020 festgestellt und deren Summe proratisiert:
    • < 0,10 ergibt als Ausgleichsprozentsatz 0 %,
    • >= 0,10 und < 0,20 = 33 %,
    • >= 0,20 und < 0,50 = 66% und
    • >= 0,50 = 100%;
  • Anschließend wird dieser 'Ausgleichsprozentsatz' auf die Summe der 'Leistungsbrüche' der einzelnen Angestellten des Arbeitgebers für das zweite, dritte und vierte Quartal 2020 angewandt, um auf diese Weise die 'Gewichtung' des Arbeitgebers zu ermitteln.
  • Auf dieser Basis wird der Anteil des Arbeitgebers an der gesamten 'Gewichtung' aller Arbeitgeber festgestellt.
  • Zum Schluss wird der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der 'relativen Gewichtung' des Arbeitgebers für die Verteilung der vorgesehenen Gelder berechnet.

120 zusätzliche freiwillige Überstunden 2. Quartal 2021 - Corona-Maßnahme

(13/04/2021)

Das Gesetz vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020) erhöhte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 die jährliche Obergrenze von 100 auf 220 freiwillige Überstunden für die „wesentlichen Sektoren“. Die Erhöhung der jährlichen Obergrenze um 120 zusätzliche Überstunden gilt auch für das 2. Quartal 2021 (Gesetz vom 2. April 2021 - B.S. vom 13. April 2021).

Für den Zeitraum vom 01. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 werden aber die zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die bereits im 1. Quartal 2021 geleistet wurden, vom zusätzlichen Kontingent von 120 zusätzlichen Überstunden abgezogen.

Das bedeutet, dass im Laufe des 1. Quartals 2021 und des 2. Quartals 2021 120 zusätzliche freiwillige Überstunden, geleistet werden können, ungeachtet dessen, ob bereits freiwillige Überstunden aus dem Kontingent der 100 freiwilligen Überstunden verwendet wurden. Weitere Informationen über freiwillige Überstunden (auf Französisch) und diese zusätzlichen 120 Überstunden (auf Französisch) finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.

Für die soziale Sicherheit werden diese 120 zusätzlichen Stunden von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und müssen demnach auch nicht in der DmfA oder DmfAPPL angegeben werden (noch nicht veröffentlicht). Sie werden zudem von den Steuern befreit.

„Wesentliche Sektoren“ (auf Französisch) sind die kommerziellen Einrichtungen, privaten und öffentlichen Unternehmen und Dienstleistungen, die Personal beschäftigen und die für den Schutz der lebenswichtigen Interessen der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, wie sie in den vom Minister des Inneren ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen (auf Französisch) zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 genannt werden, sowie die Hersteller, Lieferanten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die essenziell für die Tätigkeit dieser Unternehmen und Dienstleistungen sind.

Erweiterung Studentenarbeit 2. Quartal 2021 in einigen Sektoren – Corona-Maßnahme

(13/04/2021)

Das Gesetz zur Festlegung befristeter Unterstützungsmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie wurde veröffentlicht (B.S. vom 13. April 2021). Darin wurde die Maßnahme aufgenommen, die den Einsatz von Werkstudenten ermöglicht, um den durch die Corona-Krise erhöhten Arbeitsdruck in bestimmten Sektoren zu bewältigen, indem die Stunden, die ein(e) Student/-in im Pflegesektor oder im Bildungswesen leistet, auch im 2. Quartal 2021 nicht mehr für das Kontingent von 475 Stunden für 2021 mitzählen zu lassen. Die Beschreibung des Pflegesektors wurde hinsichtlich der öffentlichen Pflegeeinrichtungen wie folgt erweitert:

Einrichtungen und Dienste mit folgenden NACE-Codes:

  • 87201 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Minderjähriger
  • 87202 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Erwachsener
  • 87203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87204 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Drogen- und Alkoholsüchtigen
  • 87205 - Tätigkeiten im Bereich des beschützten Wohnens für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87209 - Sonstige stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychiatrischen Problemen und von Drogen- und Alkoholabhängigen
  • 87301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 87303 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger mit körperlicher Behinderung
  • 87304 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Erwachsener mit körperlicher Behinderung
  • 87309 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen und körperlich Behinderter
  • 87902 - Allgemeine Sozialdienste mit Unterbringung
  • 87909 - Sonstige Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime)
  • 88101 - Tätigkeiten der Betreuung von Familien und älteren Menschen, mit Ausnahme von häuslicher Pflege
  • 88102 - Tätigkeiten der Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen
  • 88103 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88104 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88109 - Sonstige soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung für ältere Menschen und körperlich Behinderte
  • 88911 - Tätigkeiten von Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • 88912 - Tätigkeiten von Tagesmüttern
  • 88919 - Sonstige Kinderbetreuung ohne Unterbringung
  • 88991 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88992 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88993 - Ambulante Hilfe für Drogen- und Alkoholabhängige
  • 88994 - Jugendhilfsdienste ohne Unterbringung
  • 88996 - Allgemeine Sozialdienste ohne Unterbringung
  • 88999 - Sonstige Arten sozialer Dienstleistungen ohne Unterbringung

Außerdem wurden die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die mit der Betreibung von COVID-19-Impfzentren betraut wurden, für alle Tätigkeiten, die mit der Betreibung von Impfzentren zusammenhängen, gleichfalls (rückwirkend) hinzugefügt.

Praktisch bedeutet dies, dass in Bezug auf die Leistungen in diesen Sektoren von Studenten, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können – auch wenn ihr Kontingent bereits ausgeschöpft ist, weil ihre Stunden bereits vollständig reserviert sind – dennoch der Solidaritätsbeitrag angewandt werden kann. Die in diesen Sektoren geleisteten Stunden werden also komplett neutralisiert.

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d. h. eine Dimona ‚STU‘ vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Stundenangabe bleibt daher obligatorisch, aber das ‚Reservieren‘, um sicherzustellen, dass Studenten noch genügend Stunden zur Verfügung haben, die für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen, ist daher für das 2. Quartal 2021 nicht erforderlich, da alle in diesem Quartal in den genannten Sektoren geleisteten Stunden für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wurde angepasst. Der Online-Zähler bleibt also für eine Beschäftigung in diesen Sektoren während des 2. Quartals 2021 unverändert. Die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer bei einem Nutzer, der einem dieser Sektoren angehört, wird einer Beschäftigung in diesem Sektor gleichgestellt. Die geleisteten Stunden werden nicht in den Zähler aufgenommen, um festzustellen, ob die Obergrenze von 475 Stunden erreicht wurde.

Telearbeit – Möglichkeit der Meldung – Corona-Maßnahme

(07/04/2021)

Die Unternehmen und Einrichtungen, die es nicht geschafft haben, ihre Telearbeitsmeldung fristgerecht durchzuführen, sind dazu verpflichtet, sie auch nach dem 6. April 2021 dennoch einzureichen. In der Zwischenzeit haben die Sozialinspektionsdienste damit begonnen, Kontrollen vor Ort durchzuführen. Arbeitgeber, die es versäumen, ihre Meldung zu machen, werden sich dafür verantworten müssen.

Die Anwendung „Corona Telearbeitsmeldung“ auf der Portalseite bleibt bis zum 18. April für die Meldung des Monats April zugänglich, sowohl für eine ursprüngliche Meldung als auch für eventuelle Änderungen.

Beitragsermäßigung für Arbeitgeber im Reisesektor – Corona-Maßnahme

(02/04/2021)

Die Regierung hat beschlossen, Arbeitgebern, die dem Reisesektor angehören und die unter das Gesetz vom 21. November 2017 fallen, eine Beitragsermäßigung zu gewähren, insbesondere denjenigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reisevermittler gegen Insolvenz versichert sind. Ziel ist es, diesen Sektor zu unterstützen, der von den Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stark betroffen ist.

Diese Beitragsreduzierung zielt auf das 2. Quartal 2020, das 4. Quartal 2020, das 1. Quartal 2021 und das 2. Quartal 2021 ab.

Ein Änderungsentwurf, der diese Angelegenheit regelt, wurde im Ausschuss für soziale Angelegenheiten angenommen.

Der Änderungsantrag zur Regelung dieser Angelegenheit wurde im Parlament abgestimmt und wird in Kürze veröffentlicht.

 

I. Anwendungsbereich und Bedingungen der Maßnahme

1. Anwendungsbereich der Maßnahme

Diese Maßnahme gilt für Arbeitnehmer

  • des Reisesektors (Privatsektor)
  • die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen fallen;
  • die vor dem 1. April 2021 aktiv waren und es zu diesem Zeitpunkt weiterhin sind.

Im Einzelnen sind dies die Arbeitgeber

  • die die Haupttätigkeit „Reisebüro“ oder „Reiseveranstalter“ ausüben und unter einen der beiden folgenden Nace-Codes für diese Haupttätigkeit fallen:
    • Nace-Code 79110: Reisebüros
    • Nace-Code 79120: Reiseveranstalter
  • und die gemäß dem Gesetz vom 21. November 2017 im Zeitraum vom 2. Quartal 2020 bis zum letzten Quartal, auf das sich die Ermäßigung bezieht, nämlich dem 2. Quartal 2021, gegen Insolvenz versichert sind.
    Der Arbeitgeber kann in Belgien oder in einem anderen europäischen Land versichert sein.

2. Zusätzliche Bedingungen

Um die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  1. sich dazu verpflichten, alle angestellten Mitarbeiter zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 ununterbrochen weiter zu beschäftigen, es sei denn, der Mitarbeiter kündigt oder wird aus schwerwiegendem Grund entlassen.
    In jedem Fall darf die Summe der Beschäftigung aller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im 2. Quartal 2021 nicht geringer sein als die des 1. Quartals 2021; diese Beschäftigung wird auf Basis von µ(glob) berechnet;
  2. den Arbeitnehmern ein konkretes und individuelles Schulungsangebot im Umfang von mindestens 20 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit im 1. und 2. Quartal 2021 anbieten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie sich in zeitweiliger Arbeitslosigkeit befinden oder nicht. Diese Kurse müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein;
  3. im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
  • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
  • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung des Unternehmens;
  • den Erwerb eigener Aktien;
  1. die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines solchen, der Arbeitnehmer über die Anwendung der Maßnahme im Unternehmen und die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die angebotenen Schulungen.

Das LSS wird die Einhaltung der Bedingungen im Nachgang überprüfen.

Um eine Beitragsermäßigung zu erhalten, muss der Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2021 einen Antrag über eine sichere Online-Anwendung beim LSS einreichen.

 

II. Beitragsermäßigung

1. Beitragsermäßigung für das 2. Quartal 2020, das 4. Quartal 2020, das 1. Quartal 2021

Diese Beitragsermäßigung wird den Arbeitgebern gewährt

  • die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen
  • und die einen Antrag über die Online-Anwendung gestellt haben
  • vorbehaltlich einer Überprüfung der Bedingungen durch das LSS

Die Summe der Ermäßigung stimmt überein mit dem Betrag in Höhe von:

  • dem Netto-Arbeitgeberbeitrag für das 2. Quartal 2020
  • dem Netto-Arbeitgeberbeitrag für das 4. Quartal 2020
  • dem Netto-Arbeitgeberbeitrag für das 1. Quartal 2021.

Unter Netto-Arbeitgeberbeiträgen verstehen sich die Basis-Arbeitgeberbeiträge abzüglich der strukturellen Ermäßigung abzüglich einer Zielgruppenermäßigung.

Diese Beitragsermäßigung wird vom LSS in zwei Schritten berechnet und gewährt:

 

Schritt 1

Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung betreffend das 2. und 4. Quartal 2020 auf Basis der DmfA dieser Quartale.

Der Betrag dieser Beitragsermäßigung wird zunächst für die Begleichung der dem LSS geschuldeten Beträge für das 1. Quartal 2021 verwendet und dann eventuell für die Begleichung der anderen geschuldeten Beträge, mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.

Wenn nach der Zuteilung ein Saldo verbleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung erbitten. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, wird der Saldo den ersten fälligen Beträgen an das LSS zugeteilt.

 

Schritt 2

Berechnung des Betrags der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 auf der Grundlage der DmfA für dieses Quartal.

Der Betrag dieser Beitragsermäßigung wird zunächst für die Begleichung der dem LSS für das 2. Quartal 2021 geschuldeten Beträge verwendet und dann eventuell für die Begleichung der anderen geschuldeten Beträge, mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.

Wenn nach der Zuteilung ein Saldo verbleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung erbitten. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, wird der Saldo den ersten fälligen Beträgen an das LSS zugeteilt.

 

2. Beitragsermäßigung für das 2. Quartal 2021

Diese Beitragsermäßigung wird den Arbeitgebern gewährt

  • die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen
  • und die einen Antrag über die Online-Anwendung gestellt haben
  • vorbehaltlich einer Überprüfung der Bedingungen durch das LSS

Die Beitragsermäßigung für das 2. Quartal 2021 ist eine Zielgruppenermäßigung, die dem Saldo der Basisarbeitgeberbeiträge im 2. Quartal 2021 DmfA für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers entspricht.

Praktisch in der DmfA des 2. Quartals 2021:

  • neuer Ermäßigungscode: 3702;
  • Zielgruppenermäßigung „G7
  • nur zugelassen auf der Grundlage der Liste der Arbeitgeber, die ihren Antrag beim LSS eingereicht und grünes Licht vom LSS erhalten haben;
  • Die Ermäßigung wird vorbehaltlich nachträglicher Prüfungen erteilt;
  • Wenn der Arbeitgeber nicht in der Liste der Arbeitgeber mit OK verzeichnet ist und die Ermäßigung trotzdem angewendet wird, wird eine Anomalie signalisiert („für diesen Arbeitgeber nicht vorgesehen“) mit einer erneuten Überprüfung nach sechs Monaten (vgl. Ecaro-System).

 

III. Verfahren

Schritt 1: Beantragung der Ermäßigung beim LSS über eine sichere Online-Anwendung und Zusendung der Empfangsbestätigung für den Antrag

Arbeitgeber, die eine Beitragsermäßigung erhalten möchten, können diese über eine sichere Online-Anwendung beantragen.

Der Arbeitgeber muss sich formell dazu verpflichten , alle angestellten Mitarbeiter zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 ununterbrochen weiter zu beschäftigen, es sei denn, der Mitarbeiter kündigt oder wird aus schwerwiegendem Grund entlassen.

Er muss auch die Einhaltung der anderen Bedingungen bestätigen.

 

Anhand seines Antrags prüft das LSS, ob die Bedingungen bezüglich des Nace-Codes und der Versicherbarkeit erfüllt sind.

  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingung in Bezug auf den NACE-Code erfüllt und in der offiziellen Liste der Versicherbarkeit des FÖD Wirtschaft aufgeführt ist, wird sein Antrag bestätigt und zusammengefasst und er wird vorbehaltlich späterer Kontrollen über seine darüber informiert, ob er für diese Maßnahme in Frage kommt.
  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingung bezüglich des NACE-Codes erfüllt, aber nicht in der offiziellen Liste bezüglich der Versicherbarkeit des FÖD Wirtschaft aufgeführt ist, wird er aufgefordert, dem Antrag seinen Versicherungsnachweis beizufügen. Der Arbeitgeber erhält eine Empfangsbestätigung mit einer Zusammenfassung seines Antrags.
    Das LSS prüft anschließend den Nachweis der Versicherungsfähigkeit in einem europäischen Land, den der Arbeitgeber beigefügt hat.
    • Erfüllt der Arbeitgeber die Bedingungen der Versicherbarkeit, erhält er vorbehaltlich nachfolgender Prüfungen eine Bestätigung, dass er für die Maßnahme in Frage kommt.
    • Erfüllt der Arbeitgeber die Bedingungen der Versicherbarkeit nicht, wird ihm mitgeteilt, dass er die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen kann.
  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingungen in Bezug auf den NACE-Code nicht erfüllt, erhält er eine Empfangsbestätigung und eine Zusammenfassung für seinen Antrag sowie die Mitteilung, dass er für die Maßnahme nicht in Frage kommt.

Wenn ein Arbeitgeber nach den dem LSS vorliegenden Informationen nicht für die Maßnahme in Frage kommt, aber der Meinung ist, dass er die Bedingungen sehr wohl erfüllt, kann er dies dem LSS durch Ausfüllen eines elektronischen Online-Formulars mitteilen.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box zu erhalten (Opt-in), erhalten diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

 

Schritt 2: Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung betreffend das 2. und 4. Quartal 2020 und Zuteilung an die Rechnungen

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. April 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Frage kommen, wird das LSS in der 2. Aprilhälfte die Höhe der Beitragsermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 berechnen, wie in Punkt II erläutert.

Der Arbeitgeber wird per Brief über den ihm zustehenden Betrag informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box zu erhalten (Opt-in), erhalten diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag wird in der 2. Aprilhälfte 2021 den Rechnungen des LSS zugewiesen und im 1. Quartal 2021 zunächst auf die bestehenden Schulden und dann möglicherweise auf die anderen Schulden des LSS aufgeteilt. Ein eventuell verbleibender Restbetrag kann auf Wunsch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

Für Arbeitgeber, die ihren Antrag nach dem 15. April 2021 eingereicht haben, wird die Berechnung der Ermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 gleichzeitig mit der Berechnung in Schritt 3 durchgeführt.

 

Schritt 3: Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 und Zuteilung an die Rechnungen.

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. April 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Frage kommen, wird das LSS die Höhe der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 berechnen, wie in Punkt II erläutert. Die Berechnung erfolgt Anfang Juli.

Für alle Arbeitgeber, die zwischen dem 16. April 2021 und dem 30. Juni 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme qualifiziert sind, wird das LSS die Höhe der Beitragsermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 berechnen, wie in Punkt II erläutert. Die Berechnung erfolgt Anfang Juli.

Der Arbeitgeber wird per Brief über den ihm zustehenden Betrag informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box zu erhalten (Opt-in), erhalten diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag wird in der 2. Julihälfte 2021 den Rechnungen des LSS zugewiesen und im 2. Quartal 2021 zunächst auf die bestehenden Schulden und dann möglicherweise auf die anderen Schulden des LSS aufgeteilt. Ein eventuell verbleibender Restbetrag kann auf Wunsch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

Schritt 4: Antrag auf Zielgruppenermäßigung in der DmfA des 2. Quartals 2021

Alle Arbeitgeber, die einen Antrag gestellt und eine Berechtigungsbestätigung erhalten haben, können die Zielgruppenermäßigung in der DmfA des 2. Quartals 2021 beantragen.

Diese Ermäßigung wird vorbehaltlich einer nachträglichen Prüfung durch das LSS gewährt.

 

Schritt 5: Prüfungen im Nachgang

Das LSS wird im Nachhinein prüfen, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme erfüllt wurden.

Falls die nachträgliche Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber die Zuteilungsbedingungen nicht eingehalten hat, werden die Ermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 in den Rechnungen des Arbeitgebers sowie die Ermäßigung für das 2. Quartal 2021 in der DmfA gestrichen.

Projekt Krankenpflegeausbildung 2021-2022 (Projekt „Formation 600“)

(31/03/2021)

Dieser Hinweis gilt nur für Arbeitgeber, auf die der Sozialtarifvertrag über die föderalen Gesundheitsbereiche anwendbar ist (oder war).

Das Projekt „Formation 600“ bietet seit vielen Jahren Mitarbeitern im föderalen Gesundheitswesen die Möglichkeit, ein Diplom in der Pflege (A2) oder einen Bachelorabschluss in der Pflege (A1) bei Lohnfortzahlung zu erwerben.

Das Projekt bietet Arbeitnehmern in diesem Bereich erneut die Möglichkeit, ab September 2021 das 3,5- oder 4-jährige Studium zu absolvieren. Wird eine sozialpädagogische Ausbildung absolviert, werden maximal 5 Jahre gewährt und zwar entsprechend der realen Wochenarbeitszeit, die ersten 4 Jahre maximal halbtags und das 5. Jahr maximal ganztags.

Zugangsbedingungen

Um für diese Schulung in Frage zu kommen, muss der Mitarbeiter zum 31. August 2021 die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • In einer der öffentlichen Einrichtungen des aktuellen oder ehemaligen föderalen Gesundheitssektors beschäftigt sein: Krankenhäuser, psychiatrische Pflegeheime, Initiativen für betreutes Wohnen, häusliche Pflegedienste, Alten- und Pflegeheime, Tagesstätten, medizinische Heime und Rehabilitationszentren;
  • Mindestens halbtags als Angestellter oder mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sein oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Garantie des Arbeitgebers haben, dass der Arbeitnehmer, sobald er für die Schulung ausgewählt wurde, für die Dauer der Schulung im Dienst bleibt (ein schriftlicher Nachweis ist bei der Anmeldung erforderlich);
  • Zu Beginn der Ausbildung eine Berufsperspektive von 5 Jahren pro Studienjahr haben und über mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen Gesundheitssektors (privat oder öffentlich) verfügen. Bei mehreren Beschäftigungen muss die Summe mindestens 3 Jahre betragen;
  • Nicht bereits über ein Zertifikat, Diplom oder einen Bachelor-Abschluss in Krankenpflege verfügen;
  • Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung, die der Mitarbeiter anstrebt, erfüllen;
  • Sich verpflichten, nach der Ausbildung mindestens 5 Jahre lang als Krankenpfleger*in (in Voll- oder Teilzeit) in diesem Bereich zu arbeiten.

Verfahren

Wir bitten Sie, die betroffenen Mitarbeiter über die Verlängerung des Projekts für das Schuljahr 2021-2022 zu informieren.

Daher können Mitarbeiter, die an diesem Angebot interessiert sind und die Zugangsbedingungen erfüllen, sich beim LSS bewerben, indem sie die ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare vorzugsweise per E-Mail an die Adresse maribel@onss.fgov.be vor dem 10. Mai 2021 zurücksenden.

 

Zusätzliche Bedingung

Wenn ein Arbeitnehmer bereits einen Teil des Studiums vor mehr als 5 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat, d. h. das letzte Jahr vor dem 1. September 2016, wird dies nicht berücksichtigt und er muss im Falle einer Auswahl einen vollständigen Kurs wiederholen und sich als freier Student einschreiben. Er/sie muss nachweisen (durch Prüfungsergebnisse und die Meinung der Schule), dass er/sie dem Niveau des Studiums gewachsen ist.

Die Arbeitnehmer des betreffenden Sektors haben die Möglichkeit, eine maximal 3,5 Jahre (A2) oder 4 Jahre (A1) dauernde Schulung in einer vollwertigen Ausbildung oder eine 5 Jahre dauernde Ausbildung in der sozialen Förderung zu erhalten. Die Auswahl der Kandidaten wird vom Verwaltungsausschuss des Maribel-Sozialfonds des öffentlichen Sektors innerhalb des LSS auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und objektiver Kriterien getroffen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird den Kandidaten schriftlich mitgeteilt und Anfang Juni 2021 an die Arbeitgeber übermittelt.

Die Zulassung zum Kurs ist endgültig, wenn der Teilnehmer die „Regelung für Mitarbeiter“ zurückgeschickt und zur Zustimmung unterzeichnet hat und an einer der durchgeführten Informationsveranstaltungen teilgenommen hat. Diese Regelung wird ihm bei der Informationsveranstaltung ausgehändigt und enthält die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung vom 28. Oktober 2009 über das Ausbildungsprojekt für den Titel der Krankenschwester/des Krankenpflegers im föderalen Gesundheitssektor. Der Arbeitgeber muss die zur Zustimmung abgezeichnete „Arbeitgeberregelung“ zurücksenden, die ihm gleichzeitig mit dem Schreiben zur Bekanntgabe des Auswahlergebnisses zugesandt wird.

Der zur Schulung zugelassene Mitarbeiter muss durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt werden. Zur Finanzierung dieses Ersatzarbeitsplatzes erhält der Arbeitgeber einen jährlichen finanziellen Beitrag aus dem Maribel-Sozialfonds in Höhe von maximal 40.000 € pro beschäftigtem Vollzeitäquivalent.

Für den Ersatz von bereits vor September 2021 in das Projekt aufgenommenen Arbeitskräften verbleibt ein Betrag von 35.065,96 € je beschäftigtem Vollzeitäquivalent.  

Es ist zu beachten, dass bei einer sozialpädagogischen Ausbildung der Arbeitgeber in den ersten 4 Jahren einen Zuschuss für die Hälfte der Arbeitszeit und im 5. Jahr für die volle Arbeitszeit erhält. Die Intervention wird entsprechend der tatsächlichen Wochenarbeitszeit angepasst.

Telearbeit – Erläuterungen zur verpflichtenden Telearbeitsmeldung – Corona-Maßnahme

(28/03/2021)

Durch den M. E. vom 28. Oktober 2020 auferlegte Verpflichtungen

Die Arbeit im Homeoffice/Telearbeit ist für alle Personalmitglieder in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten obligatorisch, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, der Geschäftstätigkeiten oder der Dienstleistungen möglich ist.

Wenn kein(e) Arbeit im Homeoffice/Telearbeit möglich ist, treffen die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste die erforderlichen Maßnahmen, um die maximale Einhaltung der Social-Distancing-Regeln zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen und der Maskenpflicht. Sie müssen den Personalmitgliedern, für die die Telearbeit von zuhause nicht möglich ist, eine Bescheinigung oder sonstige Belege als Nachweis dafür übermitteln, dass ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist.

Für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Arbeit im Homeoffice/Telearbeit sind die Sozialinspektionsdienste zuständig. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann entweder mit einer strafrechtlichen Geldstrafe oder einer administrativen Geldbuße geahndet werden.

Monatliche Telearbeitsmeldung

Die Regierung hat ebenfalls beschlossen, dass die Überwachung der Einhaltung verstärkt werden muss. Daher müssen alle Arbeitgeber ab April für jeden Monat eine begrenzte Anzahl von Daten an das LSS übermitteln.

  • Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungen hat, muss dies für jede einzelne Niederlassung gemeldet werden.
  • Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen, die eine Position innehaben, die nicht telearbeitsfähig sind. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungen hat, muss dies für jede einzelne Niederlassung gemeldet werden.

Die Sozialinspektionsdienste werden diese Daten als Referenz bei ihrer Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Telearbeit verwenden. Eine Person, die eine telearbeitsfähige Funktion ausübt, aber dennoch im Betrieb anwesend ist, muss ihre Anwesenheit begründen können.

Die Meldung erfolgt über die Anwendung „Corona Telearbeitsmeldung“ auf dem Portal.

Wer nimmt diese Meldung vor?

Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, mit Ausnahme der Unternehmen, die verpflichtet sind, vollständig geschlossen zu sein.

Die Person, die die Erklärung abgeben möchte, muss sich mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen technischen Möglichkeiten, die das CSAM-Zugangssystem bietet, anmelden.

In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, und die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat bereits Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann die betreffende Person sich als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, aber die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann der Hauptzugangsverwalter des Unternehmens diese Rechte über den Onlinedienst „Zugangsverwaltung" zuweisen. Wenn dies geschehen ist, kann sich die betreffende Person als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist noch nicht im Zugangssystem CSAM bekannt oder die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat.
    In diesem Fall darf sich die Person auch als Bürger mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen erlaubten Systemen anmelden. Bei der Anmeldung als Bürger muss man in der Meldung erklären, dass man als Bevollmächtigter der Firma handelt. Die Firma erhält stets eine Bestätigung der Erklärung.
  • Hat Ihr Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten? In diesem Fall ist die Meldung pro Niederlassungseinheit zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Person alle Meldungen auf einmal für das gesamte Unternehmen vornimmt. Sie können auch eine oder mehrere lokal verantwortliche Personen mit der Meldung beauftragen.
    Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei einreichen.

Wann müssen Sie die Meldung machen?

Die Meldung muss sich auf die Situation am ersten Arbeitstag des Monats beziehen und spätestens am sechsten Kalendertag des Monats eingereicht werden.

  • Die Situation am ersten Arbeitstag des Monats April 2021 muss spätestens am Dienstag, den 6. April 2021, gemeldet werden.
  • Die Situation am ersten Arbeitstag des Monats Mai 2021 muss spätestens am Donnerstag, den 6. Mai 2021, gemeldet werden.
  • Die Situation am ersten Arbeitstag des Monats Juni 2021 muss spätestens am Sonntag, den 6. Juni 2021, gemeldet werden.

Wie füllen Sie die Meldung aus?

  1. Geben Sie an, ob Ihr Unternehmen eine oder mehrere Niederlassungseinheiten hat. Wenn es mehrere Niederlassungseinheiten gibt, identifizieren Sie die Niederlassungseinheit durch die Niederlassungseinheitsnummer.
    • Unter Niederlassungseinheit versteht man: einen Ort (bekannt mit einer Adresse), an dem oder von dem aus eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (beispielsweise Betriebssitz, Abteilung, Atelier, Werkstatt, Fabrik, Lager, Geschäftsstelle, Büro, Geschäft usw.). Die Niederlassungseinheiten eines Unternehmens können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Jede Niederlassungseinheit ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit einer eigenen Identifikationsnummer, der Niederlassungseinheitsnummer, bekannt. Diese Nummer ist nicht identisch mit der Unternehmensnummer (ZDU-Nummer) Ihres Unternehmens. Ihre Niederlassungseinheitsnummern können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei einreichen.
  2. Geben Sie die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen ein.
    • Es handelt sich um die Erfassung des Istzustands Ihres Unternehmens am ersten Werktag des Monats (1. April, 3. Mai und 1. Juni). Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden
    • Sie geben die Gesamtzahl der Mitarbeiter an, die das Unternehmen beschäftigt (= durch Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Statut etc. gebunden). Bei Flexi-Job-Arbeitnehmern werden die laufenden Rahmenvereinbarungen in Betracht gezogen. Langzeitkranke und Personen in Zeitkredit sowie Mitarbeiter mit einer ambulanten Funktion (z. B. Kuriere, Inspektoren usw.) werden ebenfalls mitgezählt.
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis (beispielsweise Subunternehmer, entsandte Personen, Wachpersonal usw.) in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Dies gilt auch, falls in Ihrem Unternehmen Selbstständige auf struktureller Basis beschäftigt sind (wie Berater, Gesellschafter usw.). Es handelt sich dabei also nicht um eine gelegentliche, befristete Anwesenheit wie für Reparaturen, Reinigung, Wartung usw.
    • Leiharbeitsagenturen müssen nur ihr eigenes Personal anmelden, nicht aber Leiharbeitnehmer, die grundsätzlich andernorts beschäftigt sind. Sie werden beim Benutzer mitgezählt. Unternehmen müssen das Personal, das sie anderen Unternehmen zur Verfügung stellen oder in einem anderen Unternehmen auf struktureller Basis Arbeiten durchführen lassen, nicht melden.
  3. Geben Sie die Anzahl der Personen ein, die in Ihrem Unternehmen in einer nicht telearbeitsfähigen Funktion beschäftigt sind.
    • Eine nichttelearbeitsfähige Funktion ist jede Funktion gemeint, die von Natur aus vor Ort durchgeführt werden muss, beispielsweise Arbeiter/-innen, technische Angestellte, Rezeptionspersonal, Küchen- und Reinigungspersonal, Verwaltungsmitarbeiter/-innen, die nicht zu Hause arbeiten können, ambulante Funktionen wie Inspektoren, Kuriere, Hauskrankenpfleger/-innen usw.
    • Es handelt sich um die Erfassung des Istzustands der Anzahl der in Ihrem Unternehmen am ersten Werktag des Monats beschäftigten Personen. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden. Personen, die ausnahmsweise anwesend sind – beispielsweise um Material abzuholen, bestimmte Dokumente zu drucken oder ein Bewertungsgespräch zu führen – können dies begründen und werden bei den nichttelearbeitsfähigen Funktionen nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder und Personen, die dem Linienmanagement angehören (z. B. Vorarbeiter, Teamleiter usw.).
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl der Personen ohne telearbeitsfähige Funktion, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Das Gleiche gilt für Personen, die strukturell als Selbstständige anwesend sind.
    • Sowohl für die Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten als auch für die Anzahl der nicht telearbeitsfähigen Funktionen kann eine Änderung/Korrektur noch vorgenommen werden, indem eine neue Meldung mit der Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen/der Niederlassung am ersten Arbeitstag des Monats und der Anzahl der nichttelearbeitsfähigen Funktionen eingereicht wird. Die zuletzt übermittelte Meldung ersetzt die vorigen Meldungen.
  4. Geben Sie die Kontaktinformationen ein, unter denen die Behörden Sie für weitere Informationen erreichen können.
  5. Prüfen Sie die Zusammenfassung der Meldung und reichen Sie Ihre Meldung ein.

Nach der Meldung wird eine Empfangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse und an die e-Box des Unternehmens gesendet.

Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes eines Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers

(23/03/2021)

Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, erhält er ein Abgangsurlaubsgeld und eine Urlaubsbescheinigung, in der seine Urlaubsansprüche aufgeführt sind. Nimmt er dann bei seinem neuen Arbeitgeber Urlaub, muss dieser Arbeitgeber das bereits vom früheren Arbeitgeber gezahlte Abgangsurlaubsgeld bei der Zahlung des einfachen Urlaubsgeldes berücksichtigen.

Aus der Korrespondenz des FÖD BASK und der Inspektion Aufsicht über die Sozialgesetze geht hervor, dass der neue Arbeitgeber bei der Berechnung des einfachen Urlaubsgeldes das Abgangsurlaubsgeld im Verhältnis zur Anzahl der genommenen Urlaubstage berechnen muss. Die in den Anweisungen des LSS enthaltene Regel, dass der neue Arbeitgeber das Abgangsurlaubsgeld einmalig verrechnen muss, wenn der Angestellte seinen Haupturlaub nimmt, wird daher gestrichen.

Wenn der Lohn des Arbeitnehmers bei seinem neuen Arbeitgeber höher ist als der Lohn, den er bei seinem vorherigen Arbeitgeber hatte, muss sein neuer Arbeitgeber jedes Mal, wenn er Urlaub nimmt, eine Berechnung vornehmen, um das Abgangsurlaubsgeld für diese Tage auf das Urlaubsgeld aufzustocken, das dem Arbeitnehmer zusteht.

Konkret geht es dabei um Folgendes::

  • Urlaubsbescheinigung 2020 (ganzes Jahr):
    • einfaches Urlaubsgeld 1.917,50 EUR
    • das ergibt 1.917,50 / 20 EUR = 95,875 EUR pro Urlaubstag
  • Urlaub 2021, wenn z. B. 5 Tage im April 2021 genommen werden
    • Monatslohn beim neuen Arbeitgeber: 3.000,00 EUR/Monat
    • einfaches Urlaubsgeld:
      • Lohncode 12: 5 / 20 x 1.917,50 = 479,38 EUR
      • Lohncode 1: (5 / 22 x 3.000,00) - 479,38 = 202,44 EUR
    • gewöhnliche Tage für den Monat April:
      • Lohncode 1: 17 / 22 x 3.000,00 = 2.318,18 EUR

Die Beispiele in den Anweisungen des LSS werden in der nächsten Veröffentlichung angepasst.

Brexit-Maßnahmen

(17/03/2021)

Das Gesetz vom 6. März 2020 zum Erhalt von Arbeitsplätzen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sieht eine Reihe von Maßnahmen für Arbeitgeber vor, die infolge des Brexit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Dabei handelt es sich um Arbeitgeber, deren Umsatz, Produktion oder Aufträge infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union um mindestens 5 % zurückgegangen sind, sofern dies vom Minister der Beschäftigung anerkannt ist. Anträge auf Anerkennung müssen bei der Direktion für die Beratung von Arbeitgebern in Schwierigkeiten und Umstrukturierungen der Generaldirektion für kollektive Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (FÖD BASK) gestellt werden.

Die Maßnahmen beginnen am 22. März 2021 und enden am 21. März 2022 und können nur während des Anerkennungszeitraums angewendet werden. Weitere Informationen werden auf der Seite „Vorübergehende Krisenmaßnahmen im Rahmen des Brexit “ (auf Französisch) des FÖD BASK aufgenommen.

Zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung - Brexit-Maßnahme

Ähnlich wie bei der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung im Rahmen der Corona-Krise geht es darum, die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend zu senken und die Beschäftigung zu erhalten, indem eine Arbeitszeitverkürzung mit (entsprechendem) Lohnausfall eingeführt wird. Dies betrifft ausschließlich Arbeitgeber des Privatsektors.

Es gelten die gleichen Modalitäten wie bei der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung - Corona-Maßnahme. Das heißt:

  • für Arbeitnehmer, die zu einer Kategorie von Arbeitnehmern gehören, die ihre Arbeitszeit tatsächlich vorübergehend um 1/4 oder 1/5 reduziert haben
  • sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitarbeitnehmer
  • Teilzeitbeschäftigte, bei denen nur die durchschnittliche Anzahl Wochenstunden der Referenzperson, aber nicht die des Arbeitnehmers selbst, um 1/4 oder 1/5 verringert werden, kommen nicht für die Beitragsermäßigung in Betracht
  • es gelten die gleichen Ermäßigungspauschalen
  • die vorübergehende Anpassung der Arbeitsdauer und die Einführung der Viertagewoche müssen
    • auf Unternehmensebene in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder
    • (falls es keine Gewerkschaftsvertretung gibt) durch eine Änderung der Arbeitsregelung festgestellt werden.
  • nur Arbeitgeber, die mindestens 3/4 der Arbeitgeberbeitragsermäßigung als Ergänzung zum Lohn der Arbeitnehmer verwenden, um den Lohnverlust ihrer Arbeitnehmer auszugleichen, kommen in Frage
  • Meldung der Aufstockung mit Lohncode 5.

Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Während des Anerkennungszeitraums kann der Arbeitgeber das System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen in Anspruch nehmen. Erklärungen und Vorgehensweisen finden Sie unter www.lfa.be.

Diese Tage / Stunden werden erklärt mit

  • Leistungscode 71: Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (Arbeiter)
  • Leistungscode 76: Aussetzungstage Angestellte wegen Arbeitsmangel.

Zeitweilige individuelle Verringerung der Arbeitsleistungen

Das System des Krisenzeitkredits ermöglicht es einem Arbeitnehmer, in Absprache mit seinem Arbeitgeber oder auf dessen Vorschlag hin seine Arbeitszeit auf eine 4/5- oder 1/2-Stelle zu reduzieren.

Sie werden auf die gleiche Weise wie „Arbeitnehmer mit Teilzeitlaufbahnunterbrechung“ angegeben, d. h. mit einem „MRA-Code“ 4 und mit einer angepassten „Durchschnittlichen Anzahl der Stunden des Arbeitnehmers pro Woche“. Die Referenzperson bleibt unverändert.

Entschädigung für die Arbeit im Homeoffice

(04/03/2021)

Am 26. Februar 2021 veröffentlichte der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ein Steuerrundschreiben mit detaillierten Richtlinien zu den Beiträgen des Arbeitgebers für die Arbeit im Homeoffice (Rundschreiben 2021/C/20). Die in diesem Rundschreiben enthaltenen Prinzipien sind der Art und Weise, wie das LSS diese Kostenerstattung bereits in der Vergangenheit angewendet hat, sehr ähnlich. Das LSS hat daher beschlossen, diesem Rundschreiben hinsichtlich der Qualifikation des zur Verfügung gestellten Materials und der Erstattungen im Rahmen der Ausgaben für die Arbeit im Homeoffice vollständig zu folgen.

Das bedeutet auch, dass bei Zweifeln darüber, ob etwas bei der Erstattung von Aufwendungen, von denen man annimmt, dass sie vom Arbeitgeber getragen werden, als Lohn zu betrachten ist oder nicht, in erster Linie auf dieses Rundschreiben verwiesen wird.

Im Großen und Ganzen geht es in diesem Rundschreiben um:

  • Erstattungen
    • Bürokosten
    • Kosten für Büromöbel/Computerausstattung
    • Kosten für die berufliche Nutzung von Internetanschluss und Abonnement
    • Kosten für die berufliche Nutzung des privaten Computers
    • Kosten für die berufliche Nutzung eines eigenen zweiten Bildschirms, Druckers/Scanners ohne privaten Computer (mit einem neuen Festbetrag von 5,00 EUR/Monat pro Gerät und maximal 10,00 EUR/Monat für alle Geräte zusammen)
  • Vorteil aus der Bereitstellung von
    • Büromöbeln/Computerausstattung.

Es handelt sich um

  • Arbeit im Homeoffice,
    • d. h. Arbeit, die in den Privaträumen des Arbeitnehmers ausgeführt werden, die aber auch am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt werden kann
    • an normalen Arbeitstagen und während der normalen Arbeitszeiten.

Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmern, die strukturell und regelmäßig einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus leisten, eine Bürokostenpauschale von bis zu 129,48 EUR pro Monat gewähren, sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte. Strukturell und regelmäßig bedeutet das Äquivalent von 1 Arbeitstag pro Woche sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte. Dies kann auf monatlicher Basis auf verschiedene Art und Weise organisiert werden (ohne verhältnismäßige Berechnung):

  • 1 Kalendertag/Woche
  • 2 halbe Arbeitstage/Woche
  • 2 Stunden/Tag in einer 5-Tage-Woche
  • 1 Woche/Monat.

Der Betrag von 129,48 EUR ist ein Höchstbetrag. Daher kann ein geringerer Betrag zuerkannt werden, aber es ist nicht zwingend erforderlich, den Betrag im Falle einer Teilzeitarbeit anteilig zu zahlen.

Darüber hinaus kann ein Zuschlag gewährt werden

  • von maximal EUR 20,00/Monat für die berufliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses und Abonnements UND
  • von bis zu EUR 20,00/Monat für die berufliche Nutzung des privaten Computers mit Peripheriegeräten
    • ODER von maximal 10,00 EUR/Monat für die berufliche Nutzung eines privaten zweiten Bildschirms, Druckers/Scanners ohne privaten Computer (5,00 EUR/Monat pro Gerät für maximal 3 Jahre).

Für die Monate April, Mai und Juni 2021 ist eine Erhöhung der maximalen monatlichen Vergütung von 129,48 EUR auf 144,31 EUR vorgesehen.

Prämie für den Ausgleich von LSS-Beiträgen des 3. Quartals 2020 – Zulieferer-Update 25.01.2021 – Corona-Maßnahme

(25/01/2021)

Maßnahme für die Zulieferer von Arbeitgebern, die auf der Grundlage der Ministeriellen Erlasse vom 28.10.2020 und 01.11.2020 schließen mussten.

Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern, hat die Regierung neue Maßnahmen ergriffen, um Arbeitgeber in bestimmten, stark betroffenen Sektoren zu unterstützen. So wurde z. B. eine Entschädigungsregelung für Zulieferer von Unternehmen erarbeitet, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 01. November 2020 verpflichtend schließen mussten. Diese Regelung sieht eine Entschädigung in Höhe der fälligen Netto-Arbeitgebergrundbeiträge und des Arbeitgebersolidaritätsgrundbeitrags für Studierende entweder für das 1. Quartal 2020 oder für das 3. Quartal 2020 vor, wobei der günstigste der beiden Beträge zuerkannt wird.

Ein königlicher Erlass, der diese Angelegenheit regelt, wurde am 16. Dezember 2020 unterzeichnet.

 

I. Anwendungsbereich und Bedingungen der Maßnahme

Diese Maßnahme gilt

  • für Arbeitgeber im Privatsektor,
  • die am Ende des 3. Quartals, d. h. am 30. September 2020, noch tätig sind.
  • die Zulieferer von Unternehmen sind, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 01. November 2020 schließen mussten. Es muss eine direkte Verbindung zwischen dem Zulieferer und dem Unternehmen, das verpflichtend schließen musste, bestehen, um diese Maßnahme in Anspruch nehmen zu können. Arbeitgeber, die an Zulieferer eines Unternehmens liefern, das zur Schließung gezwungen war, können von dieser Maßnahme nicht profitieren.

Begriff des Zulieferers im Rahmen der Maßnahme

Um diese Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 20 % mit Waren und/oder Dienstleistungen erzielt haben, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren. Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, müssen einen Umsatz von mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen erzielen, die an die oben genannten Unternehmen geliefert werden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.

Arbeitgeber, die die Prämie beantragen, müssen dem LSS Nachweise darüber zur vorlegen, dass sie im Jahr 2019 bzw. 2020 mindestens 20 % ihres Umsatzes an Unternehmen liefern, die zu einer Schließung für die Öffentlichkeit gezwungen waren.

Unternehmen, deren direkter Zulieferer man sein muss, sind die Unternehmen, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren und die zu den folgenden Sektoren gehören:

  • Einrichtungen des Gaststättengewerbes (PK 302) und andere Imbiss- und Schankstätten, mit Ausnahme von Hotels, Ferienhäusern und Großküchen für Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, die ausgeschlossen sind, da sie nicht zwingend für die Öffentlichkeit geschlossen wurden;
  • Diskotheken, Tanzlokale u. ä.;
  • Unternehmen, die zum Sektor der Organisation von Kongressen und Messen gehören;
  • Unternehmen aus der „Unterhaltungsbranche“;
  • Unternehmen, die zur Filmvorführbranche gehören;
  • Vergnügungs- und Themenparks
  • Kasinos;
  • Erlebnis- und Tierparks, historische Stätten und Gebäude und Museen;
  • Unternehmen, die dem Sportsektor angehören;
  • Fahrschulen;
  • Werkstätten, Autohandel und Autowaschanlagen unter der Bedingung, dass sie für die Öffentlichkeit geschlossen werden mussten;
  • Unternehmen, die zum Einzelhandelssektor gehören;
  • Unternehmen, die zu den Friseur- und Kosmetiksektoren gehören
  • Wellness-Zentren;
  • Tattoo- und Piercing-Studios;
  • Unternehmen, die zum Tierpflegesektor gehören;
  • Unternehmen des außerschulischen Bildungssektors und Vereine, sofern sie für die Öffentlichkeit schließen mussten.

 

Es gibt 3 Kategorien von Arbeitgebern, für die diese Maßnahme gilt.

Kategorie 1: Umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.
  • und im 2. Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % des Umsatzes, die in Feld 2 der periodischen Umsatzsteuererklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzbuchs einzutragen sind, im Vergleich zu dem Umsatz aus denselben Umsätzen, die in den periodischen Umsatzsteuererklärungen für das 2. Quartal 2019 oder das 1. Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % des Umsatzes, die in Feld 2 der periodischen Umsatzsteuererklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzbuchs einzutragen sind, im Vergleich zu dem Umsatz aus denselben Umsätzen, die in den periodischen Umsatzsteuererklärungen für das 4. Quartal 2019 oder das 3. Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,

Kategorie 2: Umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine periodische Umsatzsteuererklärung abgeben

Dies betrifft

  • kleine Unternehmen, die sich für die Befreiungsregelung entschieden haben, wenn ihr Jahresumsatz 25.000,00 EUR nicht übersteigt
  • Unternehmen, die unter die Sonderregelung fallen
  • Unternehmen, die Teil einer Umsatzsteuereinheit sind, die die Umsatzsteuererklärungen für die gesamte Einheit ausführt.

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und im 2. Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % des Umsatzes, im Vergleich zu dem Umsatz aus denselben Umsätzen für das 2. Quartal 2019 oder das 1. Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Kategorie 3: Nicht umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.
  • und im 2. Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % der beim LSS gemeldeten Lohnmasse, im Vergleich zum 2. Quartal 2019 oder zum 1. Quartal 2020 aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020

 

 

II. Verfahren

Schritt 1: Beantragung der Prämie beim LSS über eine Online-Anwendung

Kategorie 1: Umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Um die Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Arbeitgeber einen Antrag beim LSS über eine Online-Anwendung  einreichen, in welchem sie angeben,

  • dass ihr Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, dass ihr Umsatz in 2020 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und dass ihr Umsatz im 2. Quartal 2020 im Vergleich zum 2. Quartal 2019 oder zum 1. Quartal 2020 um mindestens 65 % gesunken ist,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Kategorie 2: Umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine regelmäßige Umsatzsteuererklärung abgeben, und Kategorie 3: nicht umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber

Um die Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Arbeitgeber einen Antrag beim LSS über eine Online-Anwendung  einreichen, in welchem sie angeben,

  • dass ihr Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, dass ihr Umsatz in 2020 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und dass im 2. Quartal 2020 die beim LSS gemeldete Lohnmasse um mindestens 65 % im Vergleich zum 2. Quartal 2019 oder dem 1. Quartal 2020 gesunken ist,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Das FSC und die Dienstleister können diesen Antrag für die Arbeitgeber stellen, für die sie dem LSS als Beauftragter für die DmfA bekannt sind.

Hinweis

Die Anträge, die auf dem Rückgang des Umsatzes oder der Lohnsumme von mindestens 65 % des 2. Quartals 2020 und/oder des 4. Quartals 2020 gegenüber dem vorherigen Quartal oder dem entsprechenden Quartal 2019 basieren, müssen bis spätestens 15. Februar 2021 beim LSS eingereicht werden. Das LSS prüft die Anträge sowohl auf Basis des 2. Quartals 2020 als auch auf Basis des 4. Quartals 2020.

 

Schritt 2: Senden einer Empfangsbestätigung für den Antrag

Arbeitgeber, die einen Antrag auf die „Zulieferer“-Prämie beim LSS eingereicht haben, erhalten eine elektronische Übersicht über ihren Antrag in ihrem elektronischen Postfach.

Arbeitgeber, für die der Mandatar den Antrag gestellt hat, erhalten eine elektronische Übersicht über den Antrag in ihrem elektronischen Postfach.

 

Schritt 3: Berechnung der Höhe der Prämie

Nach Prüfung der Bedingungen für die Gewährung der Prämie berechnet das LSS den Betrag für die Arbeitgeber, die Anspruch darauf haben.

Die Prämie entspricht der Höhe der fälligen Netto-Arbeitgeberanteile und dem Arbeitgeber-Solidaritätsbeitrag für Studierende entweder für das 1. Quartal 2020 oder das 3. Quartal 2020, wobei der günstigere der beiden Beträge zuerkannt wird.

Die Prämie wird für alle Arbeitnehmer und Studenten der betreffenden Arbeitgeber berechnet, mit Ausnahme der Flexi-Jobs und der spezifischen Arbeitnehmer, die nicht in der DmfA angegeben wurden, wie z. B. Freiwillige.

Mit Netto-Grundarbeitgeberbeitrag ist der Grundarbeitgeberbeitrag, einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags und abzüglich der strukturellen Ermäßigungen und Zielgruppenermäßigungen, gemeint.

Folgendes wurde nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen:

  • die Arbeitnehmerbeiträge
  • die besonderen Arbeitgeberbeiträge, darunter:
    • der Beitrag zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter;
    • der Beitrag 1,60 % oder 1,69 %;
    • der Beitrag für Risikogruppen;
    • der Beitrag für den Fonds für Unternehmensschließungen;
    • die Beiträge für einen Fonds für Existenzsicherheit;
    • die Beiträge für den 2. Pensionspfeiler;

Der für Studenten geschuldete Solidaritätsarbeitgeberbeitrag ist der Teil des Solidaritätsbeitrags zu Lasten des Arbeitgebers (5,42 %).

Die Höhe der Prämie wird in 4 gleichzeitigen Schritten berechnet:

  • Schritt 1: Berechnung des Betrages auf Basis der Daten des 1. Quartals 2020
    Dieser Betrag entspricht
    • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge für das 1. Quartal 2020,
    • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 1. Quartal 2020 geschuldet wird
  • Schritt 2: Berechnung des Betrages auf Basis der Daten des 3. Quartals 2020
    Dieser Betrag entspricht
    • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge für das 3. Quartal 2020,
    • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 3. Quartal 2020 geschuldet wird
  • Schritt 3: Vergleich der 2 Beträge
    • Der höhere der beiden Beträge wird berücksichtigt.
  • Schritt 4: Möglicher Vergleich der Höhe der Prämie, die Arbeitgebern gewährt wird, die gemäß den Ministeriellen Erlassen vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zwangsweise schließen mussten oder von den Corona-Maßnahmen stark betroffen waren (Prämie „Schließung“), mit der Höhe der Prämie, die auf der Grundlage des vorliegenden Memorandums gewährt wird (Prämie „Zulieferer“).
    • Wenn der Arbeitgeber bereits eine Prämie „Schließung“ erhalten hat und er auch Anspruch auf die Prämie „Zulieferer“ hat, vergleicht das LSS die beiden Beträge.
    • Die Höhe der Prämie „Zulieferer“ ist gleich der Differenz zwischen der Premiere „Schließung“ und der berechneten Prämie „Zulieferer“.

Arbeitgeber können nur einmal Anspruch auf diese Prämie erheben. Wird die Prämie aufgrund der Angabe des Umsatzrückgangs oder der Lohnsumme des 2. Quartals zuerkannt, dann wird diese Prämie gewährt. Sie wird jedoch nicht ein zweites Mal gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf der Grundlage des Umsatz- oder Lohnrückgangs im 4. Quartal stellt, auch wenn es tatsächlich einen Umsatz- oder Lohnrückgang im 2. und 4. Quartal gab.

 

Schritt 4: Benachrichtigung des Arbeitgebers über den Anspruch auf die Prämie und deren Höhe

Das LSS teilt den Arbeitgebern mit, ob sie aufgrund der oben genannten Bedingungen Anspruch auf die Prämie haben, und wenn ja, wie hoch diese ist. Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box Enterprise zu erhalten (Opt-in), erhalten diese Informationen nur elektronisch über eine E-Mail in ihrer e-Box. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

 

Schritt 5: Zahlung der Prämie auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS

Für Arbeitgeber, die aufgrund des Rückgangs ihres Umsatzes oder ihrer Lohnsumme im 2. Quartal 2020 Anspruch auf die Prämie haben, wird das LSS den Betrag der Prämie so schnell wie möglich auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS einzahlen.

Die Prämie wird zunächst für die Zahlung der Beiträge für das 1. Quartal 2021 und dann für alle weiteren fälligen Beträge verwendet. Sie wird gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zunächst auf die älteste Schuld angerechnet.  Falls nachträglich noch ein Saldo übrig bleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung beantragen.  Wenn der Arbeitgeber keine Zahlung verlangt, wird der Restbetrag für die nächsten fälligen Beträge an das LSS verwendet.

Für Arbeitgeber, die aufgrund des Rückgangs ihres Umsatzes oder ihrer Lohnsumme im 4. Quartal 2020 Anspruch auf die Prämie haben, wird das LSS den Betrag der Prämie so schnell wie möglich auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS einzahlen.

Die Prämie wird zunächst für die Zahlung der Beiträge für das 2. Quartal 2021 und dann für alle weiteren fälligen Beträge verwendet. Sie wird gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zunächst auf die älteste Schuld angerechnet.  Falls nachträglich noch ein Saldo übrig bleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung beantragen.  Wenn der Arbeitgeber keine Zahlung verlangt, wird der Restbetrag für die nächsten fälligen Beträge an das LSS verwendet.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeit-, Öko-, Geschenk-, Sport- und Kulturschecks – Corona-Maßnahme

(08/01/2021)

Um den Empfängern der verschiedenen Schecks die Möglichkeit zu geben, diese ohne Einschränkung ihrer Wahlmöglichkeit aufgrund der aktuellen Schließungen zu nutzen, wird deren Gültigkeit verlängert. Dies ermöglicht es Unternehmen, sie auch nach dem ursprünglichen Gültigkeitsdatum zu akzeptieren.

Es geht um folgende Verlängerungen:

  • Konsumschecks (in elektronischer und in Papierform):
    • --> Verlängerung der Gültigkeit bis 31. Dezember 2021
    • Konsumschecks in Sektoren, die deren Gewährung nach einem Finanzierungsbeschluss der finanzierenden Föderalbehörde oder des finanzierenden Gliedstaats im Zeitraum vom 01. November 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beschlossen haben, können bis einschließlich 30. Juni 2021 gewährt werden; dies betrifft die einmalige Solidaritätsprämie nach dem Konsumschecksystem für das Personal der föderalen Gesundheitssektoren
  • Mahlzeitschecks (nur in elektronischer Form):
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 2020 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. November 2020 bis 31. März 2021 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate
    • elektronische Mahlzeitschecks, deren Gültigkeit im Jahr 2020 abgelaufen ist, werden, sofern sie nicht verlängert wurden, für den gleichen Betrag neu ausgestellt, wiederum mit einer Gültigkeit von 12 Monaten
  • Öko-Schecks (in elektronischer und in Papierform):
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 2020 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. November 2020 bis 31. März 2021 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate
    • elektronische Öko-Schecks und solche im Papierformat, deren Gültigkeit im Jahr 2020 abgelaufen ist, werden, sofern sie nicht verlängert wurden, für den gleichen Betrag neu ausgestellt, wiederum mit einer Gültigkeit von 24 Monaten
  • Sport- und Kulturschecks:
    • deren Ablaufdatum der 30. September 2020 ist --> Verlängerung der Gültigkeit bis einschließlich 30. September 2021
  • Geschenkschecks:
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 2020 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate
    • deren Gültigkeit im Zeitraum vom 01. November 2020 bis 31. März 2021 abläuft --> Verlängerung der Gültigkeit um 6 Monate

Dies bedeutet, dass, wenn die Gültigkeitsdauer zuvor verlängert wurde, die verlängerte Gültigkeitsdauer maßgeblich dafür ist, ob noch eine Verlängerung möglich ist.

(Königlicher Erlass vom 20. Mai 2020 - B. S. vom 29. Mai 2020; 2 Königliche Erlasse vom 22. Dezember 2020 - B. S. vom 29. Dezember 2020; Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 - B. S. vom 30. Dezember 2020; Königlicher Erlass vom 28. Dezember 2020 - B. S. vom 31. Dezember 2020)