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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2019/4

Übersicht

Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika) für laufende Verträge

(20/12/2019)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B. S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten.

Das voraussichtliche Datum für das Inkrafttreten dieser Regelung, die dann auch für zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Praktikumsverträge gelten wird, ist der 1. Januar 2020. Hochschulen und Universitäten haben in der Vergangenheit nie eine Dimona für ihre Studenten ausgefüllt. Das war auch nicht obligatorisch. Anderen Ausbildungseinrichtungen, für die ebenfalls keine Dimona erforderlich war, wurde empfohlen, eine Dimona DWD für Praktika außerhalb der Ausbildungseinrichtung auszufüllen. Sie alle müssen nun ab dem 1. Januar 2020 eine erweiterten Dimona-Meldung vornehmen.

Da es sich um die Inbetriebnahme eines Systems in der Mitte des Schul- oder Studienjahres handelt, auch für die aktuellen Ausbildungs- und Praktikumsverträge, und da sich noch nicht jeder ausreichend organisieren konnte, um die Meldungen einzureichen, erklärt sich Fedris bereit, eine gewisse Toleranz bei der Meldung laufender Ausbildungs- und Praktikumsverträge durch Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen für Praktika, für die sie selbst die meldende Person sind, walten zu lassen, sodass man sich in der Regel ohne Auswirkungen auf die meldende Person bis zum 31. März 2020 melden kann.

Es betrifft folglich nur die Dimona-Meldung, die von den Schulen, Hochschulen, Universitäten und Ausbildungseinrichtungen durchzuführen sind, nicht die Dimona-Meldungen, die von den Praktikumsgebern durchzuführen sind.

Praktika, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen, müssen immer vor Beginn des Praktikums über eine erweiterte Dimona gemeldet werden.

Zur Erinnerung: Wenn die Meldung von der Ausbildungseinrichtung, der (Hoch-)Schule oder der Universität vorgenommen wird, ist der abgedeckte Zeitraum (IN / OUT) der Zeitraum, in dem Praktikumstätigkeiten durchgeführt werden können. Bei Schulen, die Praktikanten aussenden, entspricht dies dem Beginn und dem Ende des Schuljahres. So muss z. B. nur eine einzige Meldung erfolgen, auch wenn der Student / Praktikant während des Schuljahres an verschiedenen Praktikumsplätzen tätig ist.

Wir erinnern auch daran, dass laufende Ausbildungs- und Praktikumsverträge, die von der Ausbildungseinrichtung, (Hoch-)Schule oder Universität gemeldet werden müssen und die bereits mit einer Dimona „DWD“ gemeldet sein sollten, am 31. Dezember 2019 mit einer Dimona OUT und am 1. Januar 2020 mit einer Dimona IN, Typ „STG“, erneut gemeldet werden müssen – ergänzt um die zusätzlichen Daten.

Weitere Informationen über die erweiterte Dimona-Meldung finden Sie in unserer zwischenzeitlichen Anweisung über die „Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)".

Jahresbeträge 2020

(12/12/2019)
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 3.413,00 EUR
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 149,19 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden. CO2-Mindestbeitrag 27,24 EUR
  • Geringe Vergütung für Künstler: maximal 130,79 EUR/Tag und 2.615,78 EUR/Jahr
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag in Höhe von 2.949,39 EUR
  • Umverteilung der sozialen Lasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich begrenzt; die Obergrenze beträgt 211.456,00 EUR
  • Für 2020 beträgt der maximale Tagesbetrag für ehrenamtliche Mitarbeiter weiterhin 34,71 EUR und der Jahresbetrag 1.388,40 EUR (2.549,90 EUR für den erhöhten Jahresbetrag).
  • Die maximalen Lohnkosten im Rahmen der „Maribel Sozial“-Maßnahme betragen 2020 weiterhin 85.685,48.

Aktivierungsbeitrag

(09/12/2019)

Durch ein Urteil des Verfassungsgerichts (Nr. 152/2019 vom 24. Oktober 2019; Gesetz vom 25. Dezember 2017 – BS vom 29. Dezember 2017) wurde diese Maßnahme teilweise aufgehoben. So wurde die Entscheidung, dass der Aktivierungsbeitrag nicht vor Inkrafttreten der Maßnahme erhoben wird, verallgemeinert.

Das Verfassungsgericht fügt hinzu, dass es keine vernünftige Rechtfertigung dafür gibt, zwischen kollektiven und individuellen Verträgen zu unterscheiden. Systeme der völligen Befreiung in Anwendung eines vor dem 29. Dezember 2017 abgeschlossenen individuellen Vertrages sind demnach auch freigestellt.

Die DmfA-Anweisungen müssen deshalb wie folgt gelesen werden:

„mit Ausnahme der Arbeitnehmer,

  • die vor dem 29. Dezember 2017 effektiv einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind
  • oder unter Anwendung eines vor dem 29. Dezember 2017 hinterlegten, befristeten KAA einem System der vollständigen Befreiung beigetreten sind
  • oder unter Anwendung eines vor dem 29. Dezember 2017 hinterlegten individuellen Vertrages einem System der vollständigen Befreiung beigetreten sind
  • oder die, im Falle eines autonomen öffentlichen Unternehmens, unter Anwendung einer vor dem 29. Dezember 2017 in der PK geschlossenen Regelung in ein System der vollständigen Freistellung eingetreten sind.

Für die praktische Abwicklung der Berichtigungen für Systeme, die vor dem 29. Dezember 2017 über einen individuellen Vertrag abgeschlossen wurden, kann eine E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse des Kontrolldienstes des LSS secretariaat.controle@onssrszlss.fgov.be gesendet werden.

Der Arbeitgeber oder sein Sozialsekretariat oder Dienstleister können den Beitrag auch bereits jetzt annullieren (über 'Aktivierung - Informationen'), indem sie den Code 3 (Leistungsbefreiung vor dem 29.12.2017) oder 4 (Leistungsbefreiung im vollständigen Quartal KAA oder individueller Vertrag vor dem 29.12.2017) angeben. Die Beschreibung der Codes wird in der Version 1/2020 des Glossars angepasst.