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Lehrlingstyp

Ab dem 4. Quartal 2019 ist nur die Angabe Typ ‚1‘ für die Auszubildenden in der alternierenden Ausbildung anzuwenden, die die 6 Kriterien der alternierenden Ausbildung erfüllen:

1 = Lehrlinge - alternierende Ausbildung.

Einer der nachstehenden Codes ist nur zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer zu einer der Kategorien gehört.

3 = Lehrling in Ausbildung zum Unternehmensleiter,

4 = Lehrling mit einem Vertrag für sozialberufliche Eingliederung, der durch die Gemeinschaften und Regionen anerkannt wird,

5 = Praktikant mit einem Berufseinarbeitungsvertrag.

Seit 01. September 2015 gibt es in der Wallonie und Brüssel (für Französischsprachige) eine neue Art von Ausbildungsvertrag, den ,contrat de formation en alternance‘, der den Vertrag für sozialberufliche Eingliederung ersetzt. Bis zur Überprüfung der Klassifizierung der Art Lehrling muss für einen ,contrat de formation en alternance‘ Art Lehrling ,4‘ verwendet werden.

Seit 01. September 2016 gibt es in Flandern und Brüssel (für die Flämische Gemeinschaft) eine neue Vertragsart, den ,overeenkomst van alternerende opleiding‘, der für die Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden, die bestehenden Ausbildungsformen ersetzt. Bis zur Überprüfung der Klassifizierung der Art Lehrling muss für einen ,overeenkomst van alternerende opleiding‘ die Art Lehrling ,4‘ verwendet werden.

Der Code 1 darf nur bei den Arbeitnehmerkennzahlen 133 und 233 (bis zum vierten Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche achtzehn wird) und den Arbeitnehmerkennzahlen 101 und 201 verwendet werden (ab dem ersten Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche 19 wird).