Neue Maßnahmen Horeca-Sektor
Ab 01.12.2015 werden zwei neue Maßnahmen in Kraft treten, die zum Ziel haben, die Lohnkosten im Horeca-Sektor zu verringern: die sog. Flexijobs und die Möglichkeit, Überstunden ohne Sozialbeiträge zu leisten. Für diese Systeme gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung.
Gesetzgebung: Die gesetzliche Grundlage wurde noch nicht veröffentlicht.
Welche Arbeitgeber sind betroffen?
Es betrifft Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor (Hotel- und Gaststättengewerbe, Arbeitgeberkategorie 017) und Leiharbeitsagenturen für Arbeitnehmer, die sie einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur Ermäßigung für max. 5 ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor schreiben diese Maßnahmen nicht vor, ein Registerkassensystem (RKS) zu verwenden, das bei der Steuerverwaltung registriert ist.
Flexijobs
Was versteht man unter einem Flexijob?
Hat ein Arbeitnehmer genügend Leistungen bei einem anderen Arbeitgeber erbracht, kann er im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt werden.
Für den Flexilohn werden keine normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet, nur ein besonderer Arbeitgeberbeitrag von 25 %.
Ein Arbeitgeber, der jemanden mit einem Flexijob einstellen will, schließt mit dieser Person einen schriftlichen Rahmenvertrag ab, in dem eine Reihe allgemeiner Angelegenheiten festgelegt werden (eine Beschreibung der Funktionen, der vereinbarte Lohn...). In diesem Rahmen schließt der Arbeitgeber jedes Mal, wenn er den Arbeitnehmer beschäftigen will, einen Flexi-Arbeitsvertrag ab. Diese Flexi-Arbeitsverträge sind in der Dimona und DmfA in der im Folgenden dargelegten Weise anzugeben. Sie können mündlich (pro Tag) oder schriftlich, voll- oder teilzeitlich, für eine bestimmte Zeit oder für eine klar definierte Arbeit sein.
Nicht erforderlich ist der Rahmenvertrag für Flexijobs, die über eine Leiharbeitsagentur zustande kommen.
Bei einem Flexijob hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn (Brutto gleich Netto, da nichts einbehalten wird) von mindestens 8,82 € pro Stunde. Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 € pro Stunde ausgezahlt (der Gesamtlohn beträgt daher 9,5 €). Dies ändert nichts daran, dass eventuelle tarifvertragliche Zulagen und/oder Prämien geschuldet werden können (z. B. Zulage für Nachtarbeit, Jahresendprämie...). Der Beitrag von 25 % gilt für den vollständigen Lohn (einschließlich des Urlaubsgelds), der den Flexi-Arbeitnehmern geschuldet wird.
Für nähere Erläuterungen über die arbeitsrechtlichen Aspekte eines Flexijobs wenden Sie sich bitte an den FÖD BASK.
Die Leistungen, die im Rahmen eines Flexijobs erbracht werden, sind dem Netzwerk der sozialen Sicherheit auf gleiche Weise wie die Leistungen normaler Arbeitnehmer mitzuteilen und werden daher beim Erwerb von Sozialversicherungsansprüchen grundsätzlich mitgerechnet.
Die Leistungen im Rahmen eines Flexijobs eröffnen das Recht auf Urlaubstage. Da das Urlaubsgeld zusammen mit dem Flexilohn gezahlt wird, bedeutet das, dass, wenn der Arbeitnehmer – beim Arbeitgeber, bei dem er einen Flexijob ausführt, oder bei einem anderen Arbeitgeber – einen solchen Urlaubstag in Anspruch nimmt, kein Lohn mehr und kein doppeltes Urlaubsgeld mehr gezahlt werden müssen.
Um für einen Flexijob in einem bestimmten Quartal (T) in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber sowohl im Quartal T als auch im Quartal T-3 bestimmte Bedingungen erfüllen.
Bedingung im Quartal selbst (T)
- Mit dem selben Arbeitgeber darf weder ein anderer Arbeitsvertrag bestehen, noch darf der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber in diesem Rahmen 80 % oder mehr der im betreffenden Quartal in einer Vollzeitbeschäftigung theoretisch möglichen Leistungen erbringen.
- Man darf sich nicht in einer Periode befinden, die durch eine von diesem Arbeitgeber gezahlte Vertragsbruchentschädigung gedeckt ist, oder in einer Kündigungsfrist bei diesem Arbeitgeber.
- Es muss ein System anwendbar sein, dass alle Leistungen des Flexi-Arbeitnehmers registriert und verwaltet. Dies ist entweder über ein RKS oder das alternative System der Anwesenheitsregistrierung möglich, das sich auf die Dimona bezieht oder sie ergänzt.
Bedingung in T-3
Der Arbeitnehmer muss bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern als dem, bei dem der Flexijob ausgeübt wird, mindestens 80 % der in einer Vollzeitbeschäftigung theoretisch möglichen Arbeitsleistungen erbracht haben. Sowohl Leistungen im Horeca-Sektor als auch solche in anderen Sektoren werden dabei mitgerechnet.
Es zählen nicht: Leistungen als Lehrling, Schulpflichtiger, Student mit Antrag auf Solidaritätsbeitrag, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor oder in der Landwirtschaft und im Gartenbau und als Flexi-Arbeitnehmer.
Diese Bedingung wird zu dem Zeitpunkt überprüft, zu dem die Dimona-Meldung für den Flexijob eingereicht wird, und auf die Dimona-Meldung wird die Antwort OK (akzeptiert ohne Warnung) oder NOT OK (Warnung ,nicht genügend Leistungen' oder ,Dimona im Verzug‘ folgen.
Auch Leistungen, die im Rahmen ausländischer Sozialversicherungen erbracht werden, können berücksichtigt werden. Das LSS wird diese Leistungen natürlich nicht zum Zeitpunkt der Dimona bestimmen können. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall dem LSS den notwendigen Nachweis erbringen.
Meldung von Flexijobs
Dimona
Ein Flexi-Arbeitnehmer muss mit dem neuen Typ „FLX“ angegeben werden. Eine rechtzeitige (= vor Beginn der Leistungen) und korrekte Dimona-Meldung „FLX“, die als Antwort OK erhalten hat, ist eine absolute Bedingung, um jemanden in der DmfA als Flexi-Arbeitnehmer angeben zu können.
Die Dimona-Meldung muss immer quartalsweise erfolgen, d. h. auch dann, wenn der Flexi-Arbeitsvertrag über das Quartal läuft (T-3 ist dann jedoch ein anderes Quartal).
Wird der Flexi-Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen, muss für jeden Tag eine Dimona unter Angabe der Beginn- und Enduhrzeit vorgenommen werden.
Das Besondere an der Dimona-Meldung für Flexijobs ist, dass sie frühestens einen Monat vor dem Quartalsbeginn erfolgen können (z. B. kann die Meldung für einen Flexijob, der am 1. Januar beginnt, frühestens am 1. Dezember erfolgen). Der Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Meldung erfolgt, die Menge der Leistungen überprüft werden muss, mit denen der Arbeitnehmer im Quartal T-3 angegeben wurde. Wenn 80 % erreicht werden, wird als Antwort auf die Dimona-Meldung ein OK erteilt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer als Flexi-Arbeitnehmer eingestellt werden. Wenn diese Abfrage der Daten im Netzwerk der sozialen Sicherheit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie zuverlässig genug sind, erfolgt, kann das Signal erst einen Monat vor dem Quartalsbeginn erteilt werden.
DmfA
Für die Meldung von Flexijobs wurden neue Arbeitnehmerkennzahlen angelegt:
- 050 für Handarbeiter
- 450 für Angestellte
Um den Lohn anzugeben, wurden zwei neue Lohncodes eingeführt:
- 22 für die Meldung aller Löhne, die direkt mit den während des Quartals erbrachten Leistungen in Verbindung stehen (vgl. Lohncode 1 für normale Arbeitnehmer)
- 23 für die Meldung von Prämien und anderen Vorteilen, die nicht direkt mit den während des Quartals erbrachten Leistungen in Verbindung stehen (vgl. Lohncode 2 für normale Arbeitnehmer)
Um Leistungen anzugeben, muss man die gleichen Codes wie für normale Arbeitnehmer verwenden. Für die Meldung von Flexi-Urlaubstagen wurde jedoch ein neuer Leistungscode (15) eingerichtet.
Da es ein eigenes, spezielles System von Urlaubsgeld betrifft:
- sind die Leistungscodes, die sich auf Urlaub beziehen (2 und 3) nicht auf diese Arbeitnehmer anwendbar
- wird beim Abgang kein Abgangsurlaubsgeld geschuldet und daher sind die Lohncodes 7 und 11 nicht anwendbar.
- wird zum Zeitpunkt, zu dem der Urlaubstag genommen wird, kein einziger Lohn geschuldet und daher wird auch das empfangene Urlaubsgeld nicht verrechnet, sodass Lohncode 12 nicht anwendbar ist
Nähere Erläuterungen über diese Urlaubsregelung erhalten Sie bei der Dienststelle für Jahresurlaub des FÖD Soziale Sicherheit .
Flexijobs allgemein
Die Leistungen von Flexijobs bleiben bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen (My,...) völlig unberücksichtigt.
Eine Beschäftigung als Flexijob kann während des Quartals mit anderen Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber kombiniert werden (z. B. als Gelegenheitsarbeiter).
Überstunden
Die Anzahl der nicht auszugleichenden Überstunden, die ein Arbeitnehmer auf Jahresbasis im Horeca-Sektor leisten darf, erhöht sich auf 300 bzw. auf 360, wenn der Arbeitgeber über ein RKS verfügt. Für den hierfür erhaltenen Lohn sind keine Beiträge fällig.
Für nähere Erläuterungen über die arbeitsrechtlichen Aspekte dieser Überstundenregelung wenden Sie sich bitte an den FÖD BASK.
Alle Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor auf Basis eines Vollzeitvertrags oder – bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor – von einer Leiharbeitsagentur eingestell werden, können dafür in Betracht kommen, folglich auch Gelegenheitsarbeitnehmer und Flexi-Arbeitnehmer. Die Möglichkeit, diese Überstunden zu melden, wurde daher auch in der Arbeitgeberkategorie 317 vorgesehen (Gelegenheitsarbeiter im Horeca-Sektor).
Die Überstunden bleiben bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen (My,...) völlig unberücksichtigt.
Meldung von Überstunden in der DmfA
Auch wenn keine Beiträge geschuldet werden, sind der Betrag dieses Lohns und die Anzahl der Stunden in der DmfA anzugeben.
Zur Meldung dieser Stunden wurde:
- ein neuer Lohncode eingerichtet: 13
- ein neuer Leistungscode eingerichtet: 80
Eine weitere Auswirkung dieser Überstundenregelung ist, dass ab dem vierten Quartal 2015 für alle Arbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (daher auch für alle Vollzeitbeschäftigten, unabhängig davon, ob sie die hier bezeichneten Überstunden leisten oder nicht) in der DmfA sowohl die Tage als auch die Stunden für alle Leistungscodes mitgezählt werden (vgl. die bestehende Regel für Leiharbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer, …).
Diese Überstunden können nur in einer Beschäftigungszeile mit ,Art des Arbeitsvertrags: vollzeitlich‘ angegeben werden, wobei die durchschnittliche Anzahl Stunden pro Woche des Arbeitnehmers der durchschnittlichen Anazhl Stunden pro Woche der Referenzperson (Q=S) entspricht.