Einbehaltungen von Ergänzungen konventioneller und Pseudo-Frühpension
Neben dem Sonderbeitrag konventionelle Frühpension, der Pseudo-Frühpension und dem Ausgleichsbeitrag konventionelle Frühpension ist auch eine persönliche Einbehaltung auf den Gesamtbetrag der Ergänzungen und die Zahlung an den Arbeitnehmer vorzunehmen. Ab 01.04.2010 sind auch diese Beträge dem LSS und nicht mehr dem LfA und LAP zu überweisen.
BETROFFENE ARBEITGEBER / SCHULDNER
Im Prinzip gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einstellen, die die konventionelle oder Pseudo-Frühpension beziehen. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.
BETROFFENE ARBEITNEHMER
Die Einbehaltungen werden für alle Arbeitnehmer in konventioneller Frühpension oder Pseudo-Frühpension geschuldet. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.
HÖHE DER EINBEHALTUNGEN
Für die Ergänzungen wird eine soziale Einbehaltung eingeführt, die sich nach einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Gesamtbetrag der Sozialleistungen und der Ergänzungsentschädigungen richtet:
- 6,5 % für vollzeitlich Frühpensionierte und Pseudo-Frühpensionierte
- 4,5 % für halbzeitlich Frühpensionierte
Berechnung:
Die Einbehaltung erfolgt auf die Ergänzungen und wird für einen theoretischen Monat berechnet. Das ist der Prozentanteil der Summe des theoretischen Monatsbetrags der Sozialleistungen und des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Ergänzungen. Daraufhin wird überprüft, ob die Einbehaltung nicht begrenzt werden muss, um zu verhindern, dass der (Pseudo-)Frühpensionierte zu wenig erhält. Anschließend multipliziert man die dadurch erhaltenen Einbehaltungen mit der Anzahl der Monate, die von der Meldung abgedeckt werden. Bei einer monatlichen Zahlung bis zur gesetzlichen Pension oder zum Ende der Periode der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits entsprechen die monatlichen Zahlungen und Ergänzungen den theoretischen Monatsbeträgen, wobei die Anzahl der Monate eines vollständigen Quartals gleich 3 ist.
Wenn die Zahlungen nicht monatlich bis zur gesetzlichen Pension erfolgen, sind daher mehrere Regeln zu beachten. Es gelten folgende Grundsätze:
- Die Sonderbeiträge und Einbehaltung für die vollständige Periode werden verteilt über die Perioden der effektiven Zahlung der Ergänzungen, wobei die Anzahl Monate der jeweiligen Meldung angegeben wird. Bei einer reinen Kapitalisierung aller Ergänzungen ist dies daher die Anzahl der Monate bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
- Für die neuen (Pseudo-) Frühpensionierungen werden die Ergänzungen pro Monat erneut berechnet für die Periode von der ersten Zahlung bis zum Pensionsantritt und die Einbehaltungen werden über die gesamte Periode berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Sozialleistungen wird der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistungen verwendet:
- Bei einem vollzeitlichen Vollarbeitslosen oder einem Halbzeitfrühpensionierten: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x 26
- Bei einem freiwilligen, teilzeitlichen Vollarbeitslosen: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x Q / S x 6 x 4,33
- Bei einer halbzeitlichen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung: Monatsbetrag der Unterbrechungszulage
Die Tagesbeträge werden dem LSS vom LfA und den Schuldnern von den Zahlstellen überwiesen.
Für die Bestimmung der Ergänzungsentschädigungen wird der theoretische Bruttomonatsbetrag wie folgt ermittelt:
- Wenn die Ergänzungsentschädigung (Pseudo-)Frühpension monatlich oder in kürzeren Abständen ab der ersten Zahlung der Ergänzungsentschädigung bis zum Monat gezahlt wird, in dem der Begünstigte das gesetzliche Pensionsalter erreicht, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen.
- Wenn die Ergänzungsentschädigung (Pseudo-)Frühpension mit einer anderen Periodizität gezahlt wird, indem der Gesamtbetrag der Ergänzungsentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet wird, durch die Anzahl der Monate ab dem ersten Monat der Zahlung der Ergänzungsentschädigung bis zum Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 65 Jahren erreicht, geteilt wird.
- Wenn die Ergänzungsentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung monatlich oder in einem kürzeren Abstand gezahlt wird, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen;
- Wenn die Ergänzungsentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung mit einer anderen Periodizität gezahlt werden, indem der Gesamtbetrag der Ergänzungsentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet wird, durch die Anzahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, die in der maximalen Periode enthalten sind, für die eine Unterbrechungszulage beim LfA beantragt wurde.
Die dadurch berechnete Einbehaltung von den vollzeitlichen (Pseudo-)Frühpensionen darf nicht dazu führen, dass der übrige Gesamtbetrag der Leistungen der sozialen Sicherheit und Ergänzungen weniger als 938,50 EUR/Monat beträgt für Berechtigte ohne Familienlast bzw. 1.130,44 EUR/Monat für Berechtigte mit Familienlast (Grenzbetrag pro Kalendermonat). Daher muss berechnete Einbehaltung jeweils mit diesem Grenzbetrag verglichen werden und die Einbehaltung erforderlichenfalls beschränkt oder annulliert werden. Auch wenn keine Einbehaltungen möglich sind, muss eine Meldung erfolgen. Bei der Halbzeit-Frühpension werden diese Grenzbeträge halbiert.
Für Pseudo-Frühpensionen, die nicht monatlich bis ins Pensionsalter gezahlt werden, sind bei der Berechnung des theoretischen Monatsbetrags nur die ab 50 Jahre gezahlten Ergänzungen zu berücksichtigen.
Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:
(in EUR) | vollzeitlich, mit Familienlast | vollzeitlich, ohne Familienlast | halbzeitlich, mit Familienlast | halbzeitlich, ohne Familienlast |
Grundbetrag | 1130,44 | 938,50 | 565,22 | 469,25 |
ab 01.01.2010 | 1505,13 | 1249,57 | 752,57 | 624,79 |
ab 01.09.2010 | 1535,27 | 1274,59 | 767,63 | 637,30 |
ab 01.01.2011 | 1538,95 | 1277,65 | 769,47 | 638,83 |
ab 01.05.2011 | 1569,64 | 1303,14 | 784,82 | 651,56 |
Bei zu viel erhaltenen Einbehaltungen zahlt das LSS diese zurück und der Schuldner der Ergänzungsentschädigung ist in diesem Fall verpflichtet, diese dem Begünstigten der Ergänzungsentschädigungen zurückzugeben.
Falls der Begünstigte der Ergänzungsentschädigungen es versäumt, den Schuldner über seine geänderte familiäre Situation oder seinen geänderten Beschäftigungsstatus zu informieren, darf der Schuldner der Ergänzungsentschädigungen die geschuldeten Einbehaltungen dennoch zurückfordern.