Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Das Gesetz vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor gewährt frühestens ab dem 01.07.1995 Arbeitgebern aus dem öffentlichen Sektor, die bestimmte Arbeitnehmer infolge der Neuverteilung der Arbeit einstellen, eine Beitragsermäßigung.
Die Merkmale dieser Neuverteilung der Arbeit und der Beitragsermäßigung variieren je nachdem, ob es sich um föderale Behörden, Provinzen oder Gemeinden, autonome öffentliche Wirtschaftsunternehmen oder Behörden handelt, die zu keiner dieser drei Kategorien gehören.
Nachstehend werden nacheinander die föderalen Behörden, die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen und die anderen Behörden erörtert. Gemeinden und Provinzen werden nicht erörtert, da sie ihre Sozialversicherungsbeiträge an das LSSPLV bezahlen.
Die föderalen Behörden
Das Gesetz gewährt die Ermäßigung Arbeitgebern, die Vertragspersonal einstellen, um die Arbeitszeit zu füllen, die frei wird, da sich einige Personalmitglieder dazu entschieden, vier Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Arbeitszeit zu arbeiten.
1. Betroffene Arbeitgeber
Dabei handelt es sich um:
- Verwaltungen und sonstige Ämter der föderalen öffentlichen Dienste;
- Gerichtskanzleien und Staatsanwaltschaften;
- die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.1954 über die Kontrolle gewisser gemeinnütziger Einrichtungen angegebenen gemeinnützigen Einrichtungen, die unter die Hoheit, Kontrolle oder Treuhandschaft des Staats fallen.
Folgende gemeinnützige Einrichtungen fallen nicht unter diese Maßnahme:
- Einrichtungen der Kategorie A im Sinne des o.a. Gesetzes vom 16.03.1954, mit Ausnahme des Informations- und Hilfsamt für Militärfamilien, des Amt für Binnenschifffahrtsregulierung, der Gebäuderegie, des Institut für Veterinärexpertise, des Fonds für den Bau von Krankenhäusern und soziomedizinischen Einrichtungen, des belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen, des Landesforschungsinstituts Arbeitsbedingungen und des föderalen Planbüros;
- das Nationalorchester von Belgien;
- Königliches Theater der Monnaie;
- die Einrichtungen der Kategorie C des Gesetzes vom 16.03.1954, mit Ausnahme des Kontrollamtes der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände sowie des Versicherungskontrollamtes.
Folgende Einrichtungen fallen jedoch unter die Maßnahme:
- das Sekretariat des Zentralrats für Wirtschaft (Conseil central de l’économie – Centrale Raad voor het Bedrijfsleven);
- Zentrum für Chancengleichheit und für Rassismusbekämpfung;
- die Vermögen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gehören.
2. Betroffene Arbeitnehmer
Es muss unterschieden werden zwischen Personalmitgliedern, die Arbeitszeit frei machen, indem sie sich für eine 4/5-Arbeitsregelung entscheiden (erste Kategorie), und denjenigen, die sie ersetzen und für die die Beitragsermäßigung gilt (zweite Kategorie).
a) Erste Kategorie
Das LSS ist nicht befugt zu ermitteln, ob sich ein Personalmitglied kraft des Gesetzes vom 10.04.1995 für die Viertagewochenregelung entscheiden kann. Die betreffende Behörde muss – eventuell nach Rücksprache mit dem dem FÖD Personal und Organisation – diese Entscheidung treffen.
b) Zweite Kategorie
Bei dieser Kategorie handelt es sich um Arbeitnehmer, die vollzeitlich bzw. teilzeitlich ggf. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zur Ausführung von Artikel 9, § 1 des Gesetzes eingestellt werden. Es betrifft deshalb Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der ersten Kategorie ersetzen. Bei Dienstantritt müssen sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- entschädigte Vollarbeitslose;
- Empfänger des Existenzminimums;
- Behinderte, die eine einkommensersetzende Beihilfe erhalten;
- Vertragspersonal, das durch die betreffende Behörde mit einem Ersetzungsvertrag beschäftigt wird.
3. Betrag der Ermäßigung
Vom 01.07.1995 bis zum 31.12.11 haben die föderalen Behörden Anspruch auf eine Beitragsermäßigung für das Vertragspersonal, das sie kraft Artikel 9, § 1 des Gesetzes einstellen (zweite Kategorie s. o.). Die Ermäßigung umfasst eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für die folgenden Regelungen:
- Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer;
- Kranken- und Invalidenversicherung, Sektoren Entschädigungen und Gesundheitspflege;
- Arbeitslosigkeit, sowohl eine Befreiung von dem Beitrag, der durch jeden Arbeitgeber geschuldet wird, als auch vom Beitrag, der nur durch die Einrichtung geschuldet wird, die während des 4. Quartals (Kalenderjahr - 2) und des 1. bis einschließlich 3. Quartals (Kalenderjahr - 1) mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigte, für ihre Arbeitnehmer, auf welche die koordinierten Gesetze des Jahresurlaubs der Lohnarbeiter anwendbar sind;
- Familienbeihilfen;
- Arbeitsunfälle;
- Berufskrankheiten;
- der Lohnmäßigungsbeitrag.
4. Zu erledigende Formalitäten
Diese im Rahmen der Neuverteilung eingestellten Arbeitnehmer werden mit einem separaten Arbeitnehmercode gemeldet (dem gleichen wie für das bezuschusste Vertragspersonal oder BVA), deren Ermäßigung im Prozentanteil der geschuldeten Beiträge berücksichtigt wird. Für sie muss ebenfalls eine Angabe im Feld „Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung“ auf dem Niveau der Beschäftigungszeile erfolgen (= Code 3).
Die autonomen öffentlichen Unternehmen
Das Gesetz gewährt diesen Einrichtungen die Beitragsermäßigung für Vertragspersonal, das sie im Rahmen eines Betriebsplans zur Neuverteilung der Arbeit einstellen.
1. Betroffene Arbeitgeber
Dabei handelt es sich um:
- Belgacom;
- die Post;
- die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen;
- die Regie der Seetransporte;
- die Regie der Luftfahrtwege.
2. Betroffene Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer müssen zu denselben Kategorien wie bei den föderalen Behörden gehören (s.o., zweite Kategorie).
3. Der Betriebsplan zur Neuverteilung der Arbeit
Die autonomen öffentlichen Unternehmen müssen zunächst einen Betriebsplan erstellen, der eine positive Auswirkung auf die Beschäftigung bezweckt. Dieser Plan kann folgende Maßnahmen umfassen:
- freiwillige Teilzeitarbeit;
- Arbeitszeitverkürzung mit Ausgleichsanwerbung;
- Begrenzung von Überstunden mit Ausgleichsanwerbung;
- Einführung eines Rechts auf Laufbahnunterbrechung und/oder Verringerung der Arbeitsleistungen mit obligatorischem Ersatz;
- Einführung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit mit obligatorischer Ersetzung;
- Einführung von Schichtarbeit mit Ausgleichsanwerbung;
- Einführung flexibler Arbeitszeiten mit Ausgleichsanwerbung;
- Einführung einer Viertagewochenregelung mit Ausgleichsanwerbung;
- sonstige unternehmensspezifische Sondermaßnahmen bezüglich der Neuverteilung der Arbeit mit Ausgleichsanwerbung und/oder Ersetzung.
Der Betriebsplan muss außerdem durch Königlichen Erlass genehmigt werden. Der Betriebsplan kann nur genehmigt werden, wenn ein Finanzplan beigelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die sich ergebenden Kosten durch den Betrieb getragen werden und dass die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge hat.
4. Betrag der Ermäßigung
Frühestens ab 01.07.1995 bis 31.12.11 haben die autonomen öffentlichen Unternehmen Anspruch auf Beitragsermäßigung für die o.a. infolge eines Betriebsplans eingestellten Arbeitnehmer. Die Regelungen, für die sie keine Beiträge bezahlen müssen, sind dieselben wie bei den föderalen Behörden.
Hinweis: Die Ermäßigung gilt erst ab Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der den Betriebsplan genehmigt.
5. Zu erledigende Formalitäten
Diese im Rahmen der Neuverteilung eingestellten Arbeitnehmer werden mit einem separaten Arbeitnehmercode gemeldet (dem gleichen wie für das bezuschusste Vertragspersonal oder BVA), deren Ermäßigung im Prozentanteil der geschuldeten Beiträge berücksichtigt wird. Für sie muss ebenfalls eine Angabe im Feld „Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung“ auf dem Niveau der Beschäftigungszeile erfolgen (= Code 3).
Andere öffentliche Verwaltungen
Bei dieser Kategorie handelt es sich um alle beim LSS eingetragenen Behörden mit Ausnahme von den:
- föderalen Behörden;
- die autonomen öffentlichen Unternehmen;
- Behörden, auf die das Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen anwendbar ist.
Der König kann diesen Einrichtungen, die entweder individuell bzw. gemeinsam einen betreffenden Antrag stellen, unter bestimmten Bedingungen die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge für die soziale Sicherheit bewilligen, wenn sie Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit mit teilweisem Lohnausgleich treffen.
Zusätzlich kann der Königliche Erlass für die Gemeinschaften und Regionen andere Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit vorsehen, unter der Bedingung, dass:
- zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden;
- die Gemeinschaft oder die Region einen Finanzplan vorlegen, aus dem die budgetäre Neutralität der Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeit für die föderale Staatskasse hervorgeht.