Vorschüsse
Prinzipien
Der Arbeitgeber muss Vorschüsse auf die Beiträge zahlen, die für das Quartal geschuldet werden, wenn er dem LSS für das vorletzte Quartal (Q - 2) Beiträge in Höhe von mehr als 6.197,34 EUR schuldete. Beispiel: Die für das 3. Quartal 2009 geschuldeten Beiträge bestimmen, ob ein Arbeitgeber für das 1. Quartal 2010 (am 5. Februar, 5. März bzw. 5. April) Vorschüsse leisten muss.
Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht nur um die eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch um alle anderen Beiträge, die das LSS gesetzlich kassieren muss (Beiträge für Existenzsicherheit, Beiträge für die Betriebschließungsfonds, Beiträge auf doppeltes Urlaubsgeld usw.). Der Teil der Beiträge, die dem LSS jährlich zu bezahlen sind, wird jedoch nicht berücksichtigt. Es betrifft insbesondere den Betrag der Lastschriftanzeige zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter und den Betrag des Ausgleichsbeitrags, den der Arbeitgeber eventuell dem LSS im Rahmen der Neuverteilung der Soziallasten schuldet.
Fristen und Beträge
Für jedes Quartal muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob er Vorschüsse leisten muss. Falls ja, muss er den betreffenden Betrag und die jeweiligen Zahlungstermine ermitteln.
- Erste Möglichkeit: Der Gesamtbetrag der Beiträge für das Q - 2 beträgt nicht mehr als 6.197,34 EUR:
Der Arbeitgeber muss für das Quartal keine Vorschüsse leisten. Die Beiträge dürfen als einmalige Zahlung an das LSS überwiesen werden. - Zweite Möglichkeit: Der Gesamtbetrag der Beiträge für das Q - 2 beträgt nicht mehr als 6.197,34 EUR:
Der Arbeitgeber muss spätestens am fünften Tag des 2. und 3. Monats des laufenden Quartals dem LSS einen Vorschuss, der 30 % der Beiträge des mit dem Quartal, auf das sich die Vorschüsse beziehen, übereinstimmenden Quartals des vorigen Jahres entspricht, und spätestens am 5. Tag des Monats, der diesem Quartal folgt, einen Vorschuss von 25 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des vorigen Jahres zahlen.
Von dieser Regel gibt es eine wichtige Ausnahme. Die Vorschüsse, die sich auf das vierte Quartal beziehen und die spätestens am 5. November, 5. Dezember und 5. Januar beim LSS eingehen müssen, betragen jeweils 30, 35 und 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des vorigen Jahres.
Wenn der Arbeitgeber keine Beiträge für das entsprechende Quartal des vorigen Jahres schuldete, wird dieser Vorschuss pauschalmäßig auf 421,42 EUR im Monat und für jeden beschäftigten Arbeitnehmer im vorigen Monat festgestellt.
Bausektor: Sonderregelungen
Für Arbeitgeber, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen, beträgt der pauschale monatliche Vorschuss 700,00 EUR.
Zur Zahlung dieses Vorschusses sind Arbeitgeber verpflichtet, die:
- für das entsprechende Quartal des vorausgehenden Kalenderjahres (Q - 4) und/oder für das vorletzte Quartal (Q - 2) keine Beiträge schuldeten. Spätestens am 5. Tag jedes Monats muss er ab dem 3. Handarbeiter, den er am Ende des vorangegangenen Monats eingestellt hatte, einen Vorschuss in Höhe von 700,00 EUR pro Handarbeiter zahlen.
- die prozentualen Vorschüsse bezahlen müssen und deren Arbeiterzahl sich gleichzeitig in Q - 4 und Q um mindestens 3 erhöht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber am gleichen Datum (spätestens am 5. Tag jedes Monats) für jeden zusätzlichen Arbeiter ab dem dritten Arbeiter zusätzlich zu den prozentualen Vorschüssen den pauschalen Vorschuss in Höhe von 700,00 EUR zahlen.
Beispiel: Am 31.03.2009 befinden sich 10 Arbeiter im Dienst, und Ende Februar 2010 sind 15 Arbeiter im Dienst. Das entspricht einer Zunahme von 5 Arbeitern. Der pauschale Vorschuss beträgt 5 (Zunahme) - 2 (befreit) = 3 x 700,00 EUR.
Für diese Verpflichtung müssen die Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Angestellten, Studenten und Lehrlinge nicht berücksichtigen.
Für ihre Angestellten gilt die obige allgemeine Regel.
Zahlungsangaben
Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der monatlichen Vorschüsse und der zu zahlenden Gesamtsumme, die in der Quartalsmeldung berechnet wurde, muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem Quartal folgt, beim LSS eingehen.
Die Stichtage für Zahlungen an das LSS sind deshalb:
Art der Einzahlungen | 1. Quartal | 2. Quartal | 3. Quartal | 4. Quartal |
---|---|---|---|---|
1.monatlicher Vorschuss | 5. Februar | 5. Mai | 5. August | 5. November |
2.monatlicher Vorschuss | 5. März | 5. Juni | 5. September | 5. Dezember |
3.monatlicher Vorschuss | 5. April | 5. Juli | 5. Oktober | 5. Januar |
Saldo | 30. April | 31. Juli | 31. Oktober | 31. Januar |
Verringerung des Betrags der Vorschüsse
Erwartet der Arbeitgeber, dass 35, 30, 25 bzw. 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres mehr als 35, 30, 25 bzw. 15 % der vermutlichen Beiträge für das laufende Quartal betragen, darf er den Betrag der Vorschüsse bis auf den letztgenannten Betrag herabsetzen.
Hat der Arbeitgeber im entsprechenden Quartal des Vorjahres keine Arbeitnehmer beschäftigt und erwartet er, dass die Beiträge, die für das laufende Quartal geschuldet werden, weniger als 421,42 EUR x Anzahl der im vorigen Monat beschäftigten Arbeitnehmer x Anzahl der Beschäftigungsmonate betragen, darf er die Bezahlung von Vorschüssen zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem der vermutliche Endbetrag erreicht wurde.
Beispiel:
Der Arbeitgeber schuldete keine Beiträge für das 3. Quartal 2009. Für das 1. Quartal 2010 betrugen seine Beiträge 7.436,81 EUR. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer im Juli 2010, beschäftigt vier Teilzeitarbeiter im Monat August und sechs Teilzeitarbeiter im Monat September. Er vermutet, dass die gesamte Beitragssumme für das 3. Quartal 2010 2.974,73 EUR betragen wird. Am 05.08.2010 muss er keinen Vorschuss zahlen (es gab keine Arbeitnehmer im Monat Juli). Er muss dem LSS jedoch spätestens am 05.09.2010 1.685,68 EUR (4 Arbeitnehmer x 421,42 EUR) zahlen. Die restliche Summe in Höhe von 1.289,05 EUR muss als folgender Vorschuss spätestens am 05.10.2010 bezahlt werden. Falls derselbe Arbeitgeber erwartet, dass die Beiträge für das 3. Quartal 2010 nur 1.685,68 EUR betragen werden, bezahlt er bis zum 5. September nur einen Vorschuss in Höhe von 1.685,68 EUR; der Vorschuss am 05.10.2010 entfällt.
Die Herabsetzung von Vorschüssen erfolgt auf eigene Verantwortung.
Die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung monatlicher Vorschüsse wird bei der Einschätzung berücksichtigt, ob die Bestimmungen der Verordnung vom 22.02.1974 des Verwaltungsausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit auf den Arbeitgeber anwendbar sind. In dieser Verordnung wird festgelegt, in welchem Fall einem Arbeitgeber für ein bestimmtes Quartal, ohne Anwendung der Sanktionen, eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Zahlung seiner Beiträge eingeräumt wird.
Sanktionen
a) Nicht-korrekte Bezahlung der prozentualen Vorschüsse
Schuldet der Arbeitgeber für ein bestimmtes Quartal Vorschüsse und kommt er seinen Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach, so schuldet er dem LSS eine Pauschalentschädigung anteilig für die in diesem Quartal gemeldeten Beiträge. Die Sanktion wird wie folgt angewandt:
Betrag der gemeldeten Beiträge (in EUR) | Sanktionen (in EUR) |
0 bis 18.592,03 | 123,95 |
18.592,04 bis 24.789,37 | 185,92 |
24.789,38 bis 37.184,04 | 247,89 |
37.184,05 bis 49.578,72 | 371,84 |
49.578,73 bis 61.973,40 | 495,79 |
61.973,41 bis 74.368,07 | 619,73 |
74.368,08 bis 99.157,42 | 743,68 |
99.157,43 bis 123.946,78 | 991,57 |
123.946,79 bis 198.314,84 | 1.239,47 |
198.314,85 bis 247.893,54 | 1.983,15 |
247.893,55 bis 495.787,06 | 2.478,94 |
495.787,07 bis 743.680,59 | 4.957,87 |
743.680,60 bis 991.574,11 | 7.436,81 |
991.574,12 bis 1.239.467,62 | 9.915,74 |
+ 1.239.467,62 | 12.394,68 |
Unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Situationen kann der Arbeitgeber eine Befreiung oder Ermäßigung von den Sanktionen erhalten.
Der Arbeitgeber, der anzeigt, dass er aufgrund einer hinreichend nachgewiesenen höheren Gewalt innerhalb der gesetzten Frist seine Pflichten nicht erfüllen kann, kann eine vollständige Befreiung von den Sanktionen erhalten.
Unter der ausdrücklichen Bedingung, alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorher gezahlt zu haben, kann der Arbeitgeber, falls er nachweist, dass die Nichtzahlung der Vorschüsse innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist, höchstens von der Hälfte der angewandten Beitragserhöhungen befreit werden.
Diese Ermäßigung kann von 50 % auf 100 % erhöht werden, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit eine feste und einforderbare Schuldforderung gegenüber dem Staat, einer Provinz oder provinzialen öffentlichen Einrichtung, Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer (inter)kommunalen öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.1954 über die Kontrolle bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 desselben Gesetzes vorlag oder wenn der Verwaltungsausschuss durch einen einstimmig gefassten, begründeten Entschluss bestätigt, dass eine solche Ermäßigung aus zwingenden Billigkeitsgründen oder aus zwingenden Gründen des nationalen oder wirtschaftlichen Interesses ausnahmsweise vertretbar ist.
Diese Sanktionen beziehen sich auf die pauschalen Vorschüsse im Bausektor.
b) Nicht-korrekte Bezahlung der pauschalen Vorschüsse im Bausektor
Die nicht-korrekte Bezahlung pauschaler Vorschüsse im Bausektor wird unter dem Begriff „Sozialschuld“ zusammengefasst, der im Rahmen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 die Verpflichtung zur Zahlung einer Einbehaltung in Höhe von 35 % auf Rechnungen vorsieht, die für die Ausführung von Bauarbeiten ausgestellt werden, welche in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen.