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Der allgemeine Lohnbegriff

Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nur für den eigentlichen Lohn, sondern auch für zahlreiche andere Vorteile geschuldet. Davon werden einige im Folgenden aufgezählt. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nur exemplarischer und keinesfalls umfassender Natur.

Darüber hinaus wird eine Reihe weiterer Vorteile und Entschädigungen per Gesetz ausdrücklich von der Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Diese sind zum großen Teil in den vorgenannten Artikeln 19, 19bis, 19ter und 19quater des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 aufgezählt.

Übersichtstabelle Beiträge zur sozialen Sicherheit

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Definitiv ernanntes Personal

Nicht definitiv ernannte Personalmitglieder

Beitragspflichtiger Lohn

Grundsätzlich alles
(KE 28.11.1969, Artikel 30, § 1)

Grundsätzlich alles
(KE 28.11.1969, Artikel 30, § 1)

Nichtbeitragspflichtiger Lohn auf Basis des KE
vom 28.11.1969

Artikel 19 § 2, 19bis, 19ter, 19quater

Artikel 30, § 2

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