6.3.2.4. Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit und bei einer vorbeugenden Entfernung aus dem Berufsrisiko
Inhalt
- 6.3.2.1. Allgemeines
- 6.3.2.2. Betroffene Arbeitgeber
- 6.3.2.3. Betroffene Arbeitnehmer
- 6.3.2.4. Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit und bei einer vorbeugenden Entfernung aus dem Berufsrisiko
- 6.3.2.5. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
- 6.3.2.6. Fernhaltung einer schwangeren Arbeitnehmerin
Bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit hat
- ein definitiv ernanntes Personalmitglied in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung während der vollständigen Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit;
- ein vertragliches Personalmitglied während eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf garantierten Lohn zu Lasten der Verwaltung und erhält daraufhin eine jährliche Entschädigung von mindestens 90% des durchschnittlichen Tageslohns.
Die Verwaltung zahlt dem Personalmitglied das Gehalt, den Garantielohn oder die tägliche Entschädigung und kann danach die ausgezahlten Beträge vom Fonds für Berufskrankheiten in Höhe von 90% des durchschnittlichen Tageslohns zurückfordern.
Bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit wird eine Pension aufgrund der jährlichen Entlohnung, auf die das Opfer zum Zeitpunkt der Feststellung der Berufskrankheit Anspruch hat, festgelegt.
Die Verwaltung kann die dem Personalmitglied gezahlte Pension vom Fonds für Berufskrankheiten jährlich zurückfordern.
Muss das Personalmitglied wegen drohender Berufskrankheit seine Tätigkeit in der schädlichen Arbeitsumgebung vorübergehend einstellen und kann es nicht für andere Aufträge eingesetzt werden, erhält es während der Dauer der vorbeugenden Entfernung die gleiche Entschädigung wie jene, die Arbeitnehmern zuerkannt wird, die infolge einer Berufskrankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind.
Die Verwaltung kann auch diese Entschädigungen vom Fonds für Berufskrankheiten in Höhe von 90% des durchschnittlichen Tageslohns des Personalmitglieds zurückfordern.
Wenn das Personalmitglied zeitweilig von seiner Arbeitsstelle entfernt und für andere Aufträge eingesetzt wird (Stellenwechsel), wird seine Entlohnung in vollem Umfang fortgezahlt. Es gibt keine Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten.