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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2023/1

Übersicht

Kaufkraftprämie

(04/05/2023)

Ab dem 1. Juni 2023 haben Unternehmen die Möglichkeit, eine einmalige Kaufkraftprämie zu erhalten (Königlicher Erlass vom 23. April 2023 - BS vom 28. April 2023). Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit für Arbeitgeber vor, die während der vergangenen Krise gute Ergebnisse erzielt haben. Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie liegt bei den Parteien des Arbeitsverhältnisses. Die Formalitäten sind analog zu denen der Corona-Prämie.

Auch Studenten, die den Solidaritätsbeitrag entrichten, und Arbeitnehmer, die nicht mehr im Dienst sind, können hierauf einen Anspruch haben.

Die Prämie wird auf Papier oder in elektronischer Form gewährt. Die Gewährung der Kaufkraftprämie ist an das frühere System der Corona-Prämien-Schecks angelehnt. Es wird davon ausgegangen, dass die elektronische Kaufkraftprämie dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift auf dem Kaufkraftprämienkonto eingeht, gewährt wird. Das Kaufkraftprämienkonto ist eine Datenbank, in der die Kaufkraftprämie gespeichert und von einem anerkannten Emittenten für die Kaufkraftprämie verwaltet wird.

Die Kaufkraftprämie entspricht dem Lohnbegriff, es sei denn, dass sie gleichzeitig alle untenstehenden Bedingungen erfüllt. Die Kaufkraftprämie, die als Ersatz für oder zur Umsetzung von Lohn, Prämien, Sachvorteilen oder anderen Vorteilen gewährt werden, für die eventuell Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, entspricht stets dem Lohnbegriff.

Auf die Kaufkraftprämie muss ein Sonderbeitrag geleistet werden. Er ist analog zum Sonderbeitrag auf die Corona-Prämie. Die entsprechenden Verordnungen sind jedoch noch nicht verabschiedet und/oder veröffentlicht worden. Weitere Informationen folgen.

Zu den erforderlichen Vereinbarungen

Die Gewährung der Kaufkraftprämie muss in einem Tarifvertrag festgehalten worden sein, der auf Branchen- oder Unternehmensniveau geschlossen wurde. Wenn ein solcher Vertrag aufgrund des Fehlens einer Gewerkschaftsvertretung nicht geschlossen werden kann oder wenn es sich um eine Personalkategorie handelt, für die derartige Verträge nicht üblich sind, kann die Gewährung durch einen schriftlichen individuellen Vertrag geregelt werden. In diesem Fall darf der Betrag der Kaufkraftprämie den durch einen Tarifvertrag im selben Unternehmen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten.

  • Im Falle eines (sub)sektoralen Tarifvertrags muss dieser 2 Definitionen enthalten:
    • Was ist unter einem hohen Gewinn im Jahr 2022 zu verstehen?
    • Was ist unter einem außerordentlich hohen Gewinn im Jahr 2022 zu verstehen?
  • Im Falle eines Unternehmenstarifvertrags muss eine Begründung hinzugefügt werden, dass es sich um ein Unternehmen handelt, in dem während der Krise gute Ergebnisse erzielt wurden.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern, die unter einen Branchentarifvertrag fallen, eine beitragsfreie Zulage gewähren. Es gelten die normalen Bedingungen, nämlich:

  • In Unternehmen mit einer Gewerkschaftsdelegation ist ein Unternehmenstarifvertrag obligatorisch,
  • andernfalls muss es in eine individuelle Vereinbarung aufgenommen werden, in der keine willkürlichen Unterscheidungen zwischen den Arbeitnehmern gemacht werden dürfen (dies gilt auch für individuelle Vereinbarungen, wenn kein Branchentarifvertrag vorliegt).

Über die Daten

Die Entscheidung über die Gewährung und das Entstehen des Anspruchs auf die Kaufkraftprämie muss vor dem 1. Januar 2024 getroffen werden und in einem bis spätestens 31. Dezember 2023 abgeschlossenen Tarifvertrag oder Einzelvertrag enthalten sein. 

Auf den Namen des Arbeitnehmers, Verwendung und Gültigkeitsdauer

Die Kaufkraftprämie wurde auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die betreffende Gewährung und der Gesamtbetrag der Kaufkraftprämie auf dem individuellen Konto des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sind. Sie kann eingelöst werden:

  • als Bezahlung für eine Mahlzeit oder für den Kauf von verzehrfertigen Lebensmitteln, oder
  • für den Kauf von Produkten und Dienstleistungen mit ökologischem Charakter, die in der Liste im Anhang zum Tarifvertrag Nr. 98 des Nationalen Arbeitsrats aufgeführt sind (mögliche Produkte, die mit Öko-Gutscheinen bezahlt werden können).

Auf den Papierschecks ist eindeutig vermerkt, dass sie bis spätestens 31. Dezember 2024 gültig sind und nur zur Bezahlung der oben genannten Produkte verwendet werden können. Die Wahl der papiergebundenen Kaufkraftprämie wird durch einen Tarifvertrag oder eine schriftliche Einzelvereinbarung geregelt, wenn eine solche Vereinbarung nicht auf Unternehmensebene geschlossen werden kann oder wenn sie eine Personalkategorie betrifft, für die eine solche Vereinbarung nicht üblich ist.

Bei allen Kaufkraftprämien, die nicht auf diese Weise gewährt werden, handelt es sich um Löhne.

Umtausch in Geld

Die Kaufkraftprämie kann weder ganz noch teilweise gegen Geld eingetauscht werden.

Betrag

Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber gewährten Kaufkraftprämie darf pro Arbeitnehmer und Jahr nicht mehr als 750,00 EUR betragen. Es wird unterschieden zwischen einer Prämie, die durch einen (Teil-)Branchentarifvertrag oder einen Firmentarifvertrag gewährt wird.

  • Im Falle eines (sub)sektoralen Tarifvertrags:
    • Ein Unternehmen, das im Jahr 2022 hohe Gewinne erzielt hat, kann Kaufkraftprämien von bis zu 500,00 EUR gewähren
    • Ein Unternehmen, das im Jahr 2022 außerordentlich hohe Gewinne erzielt hat, kann Kaufkraftprämien von bis zu 750,00 EUR gewähren
  • Im Falle eines Tarifvertrags auf Unternehmensebene liegt der Höchstbetrag bei 750,00 EUR.

Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die unter einen Branchentarifvertrag fallen, eine weitere beitragsfreie Zulage gewähren. Es gelten die normalen formellen Bedingungen: Insgesamt kann eine Kaufkraftprämie vom Arbeitgeber nur bis zu einem Höchstbetrag von 750,00 EUR pro Arbeitnehmer gewährt werden.

Vergütungen für die Übertragung oder Erteilung einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Bereich Kunst

(26/04/2023)

Was?

Es geht um die Befreiung von Vergütungen, die ein Arbeitgeber für die Übermittlungen durch seinen Arbeitnehmer zahlt

  • der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte sowie von gesetzlich geregelten Lizenzen und obligatorischen Lizenzen, die in Buch XI, Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuchs oder in entsprechenden Bestimmungen des ausländischen Rechts genannt sind,
  • die sich auf literarische oder künstlerische Originalwerke im Sinne von Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuchs oder auf Darbietungen von Künstlern im Sinne von Artikel XI.205 desselben Gesetzbuchs beziehen
  • im Hinblick auf die Verwertung oder tatsächliche Nutzung dieser Rechte.

Es handelt sich also um dieselben Vergütungen, die auch im Steuerrecht genannt werden. Diese Regelung wird ab dem ersten Quartal 2023 durch den Königlichen Erlass vom 7. April 2023 zur Änderung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 (BS vom 14. April 2023) eingeführt

Bedingungen?

  • Der Arbeitnehmer wird für diese Rechte oder Lizenzen im Zusammenhang mit der Übertragung oder Lizenzierung an einen Dritten zur öffentlichen Wiedergabe, zur öffentlichen Aufführung oder Darbietung oder zur Vervielfältigung Vervielfältigung
  • oder der Arbeitnehmer (ursprünglicher Rechteinhaber) besitzt ein Zertifikat für Kunstwerke.
  • Diese (nicht sozialversicherungspflichtigen) Vergütungen werden dem LSS gemeldet.

Beschränkungen?

  • Die Höhe der gewährten Vergütungen darf nicht mehr betragen als 30 % der Gesamtsumme:
    • des Gesamtbetrags der sozialversicherungspflichtigen Löhne, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat
    • und des Gesamtbetrags der Vergütung, die der Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitnehmer für die Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewährt.
      • Sie beträgt also höchstens 30 % der Summe der beiden Beträge.
  • Bei Vergütungen, die 30 % übersteigen, unterliegt der Teil der Vergütung, der 30 % übersteigt, den normalen Beiträgen.
  • Sowohl das Entgelt als auch die Vergütung werden marktkonform festgelegt. Der Arbeitgeber hält die Nachweise für die verschiedenen Beurteilungselemente für das LSS bereit. Diese können bei einer Kontrolle angefordert werden.

DmfA?

Vergütungen, die die Voraussetzungen für das Entfallen der Sozialversicherungspflicht in der DmfA erfüllen, werden unter dem Lohncode 47 gemeldet.

Zusätzliche Bedingung?

  • Die Vergütungen dürfen nicht als Ersatz oder Umwandlung von Löhnen, Beiträgen, Sachleistungen oder sonstigen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen zu diesen gewährt werden.
  • Dieses Verbot der Lohnumwandlung gilt nicht für Leistungen, die:
    • in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 oder 2021, 2020, 2019 oder 2018 als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, § 1, 5°, des ESG 92 angegeben werden
      • wobei der Vergütungsbetrag auf den niedrigeren der folgenden Beträge für das Jahr 2022 oder 2021, 2020, 2019 oder 2018 begrenzt ist:
        • den Betrag, der in der Einkommensteuererklärung als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, ESG 92 angegeben wird;
        • die Differenz zwischen dem den Steuerbehörden gemeldeten Arbeitsentgelt und dem dem LSS gemeldeten Arbeitsentgelt als Lohn für die Erfüllung des Arbeitsvertrags;
    • der Arbeitgeber meldet dem LSS den umzuwandelnden Betrag vor Ende 2023 und legt auf Anfrage einen Nachweis über den umgewandelten Betrag vor; es handelt sich um den Betrag für das Jahr 2022, aber wenn im Jahr 2022 nichts gemeldet wird für 2021, 2020, 2019 bzw. 2018. Auf diese Weise wird eine offensichtliche Lohnkürzung im Falle einer Weiterbeschäftigung berücksichtigt; das LSS wird in einer späteren Mitteilung mitteilen, wie und unter welchen Modalitäten.
  • Arbeitgeber, die Autorenhonorare irrtümlich nicht an das LSS sondern an die Steuerbehörden gemeldet haben, können diese noch regularisieren. Sie können die Situation jedes ihrer Arbeitnehmer beim LSS für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 auf der Grundlage seiner steuerlichen Situation regeln, im Hinblick auf eventuelle Kontrollen bei Konfrontation mit den Steuerdaten. Zu diesem Zweck gibt er beim LSS eine Erklärung über alle Vergütungen ab, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als bewegliche Einkünfte im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, ESG 92 angegeben wurden.
    • Die regularisierten Beträge führen nicht mehr zu einer Nachzahlung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, pauschalen Erstattungen oder Verzugszinsen an das LSS.
    • Zu diesem Zweck gibt dieser Arbeitgeber vor dem 30. Juni 2023 beim LSS eine Erklärung über alle Vergütungen ab, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als bewegliche Einkünfte im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, ESG 92 angegeben wurden. Hierfür wird dieselbe Lohnnummer 47 verwendet wie für die Meldung der Vergütungen ab dem 1. Januar 2023. Da jedoch der Lohncode in den Erklärungen der Vorjahre technisch nicht vorgesehen war, kann diese Änderung erst vorgenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Erklärung für das zweite Quartal 2023 abzugeben.

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(13/04/2023)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4246 EUR/km und zwar von 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 (Rundschreiben Nr. 717 vom 16. März 2023, BS vom 12. April 2023).

Lohnmäßigungsbeitrag

(13/03/2023)

Im Prinzip ist der Lohnmäßigungsbeitrag für jeden beim LSS gemeldeten Arbeitnehmer fällig und entspricht 5,67 % des Arbeitnehmergehalts plus 5,67 % der fälligen Arbeitgeberbeiträge (4,27 beeinflusst durch den Taxshift für Arbeitnehmer der Kategorie 1 und 3 der strukturellen Ermäßigung).

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird u. a. für die folgende Arbeitnehmerkategorie nicht geschuldet:

  • in anerkannten beschützenden Werkstätten beschäftigte Behinderte.

Der königliche Erlass vom 2. März 2023 (BS vom 8. März 2023) streicht diese Beschreibung und ersetzt sie durch die folgende:

  • Menschen mit einer Berufsbehinderungen, mit psychosozialen Behinderungen oder besonders gefährdete Personen, wie von der zuständigen Region oder Gemeinschaft anerkannt,
    • und die in einer beschützenden Werkstatt, einer sozialen Werkstatt oder einer Werkstatt für angepasste Arbeit beschäftigt sind, die der paritätischen Kommission für beschützende Werkstätten, soziale Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit angehört.

Das heißt, dass für Arbeitnehmer, die zu der von der zuständigen Region oder Gemeinschaft anerkannten Zielgruppe gehören, im Gegensatz zu den normalen Verwaltungs- und Hilfskräften keine Lohnmäßigung fällig ist.

Das bedeutet auch, dass diese Angestelltenzielgruppe für die Berechnung der strukturellen Ermäßigung alle der Kategorie 3 ohne Lohnmäßigung angehören:

RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung = 495,00 + 0,1785 x (10.890,57  S) + 0,4000 x (6.375,19 - S). (Kategorie beschützende Werkstätten, soziale Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung).

In der Praxis bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerkennzahlen mit ermäßigten Beiträgen (012, 025, 485 und 492) ab dem ersten Quartal 2023 auch zu den Arbeitgeberkategorien 373 und 673 hinzugefügt wurden. Dies wurde bereits in der Beitragssatzdatei für das erste Quartal 2023 angepasst.

Ausfüllen der Erklärung – Decava – Berichtigung

(13/03/2023)

Als die Anweisungen 1-2023 veröffentlicht wurden, waren in den zusätzlichen Informationen der DmfA auf der Seite Decava-Erklärung noch die früheren Beitragssätze angegeben. Es handelt sich um die Beitragssätze, die pro Periode für den kommerziellen Sektor aufgelisteten werden – Sonderbeitrag SAB:

Beitragssätze und Mindestbeiträge für 2023

A. SAB:

A.1. Periode 1 = Übergang, Beginn SAB vor 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

(Alter bei Beginn SAB während der Anerkennung der Periode in Schwierigkeiten)

Kennzahl

Art

%

Kennzahl während der
Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

Art

%

< 52 Jahre

270

0

33,29%

274

0

17,50%

< 55 Jahre

270

1

26,64%

274

1

13,50%

< 58 Jahre

270

2

19,98%

274

2

10%

< 60 Jahre

270

3

13,32%

274

3

6,50%

< 62 Jahre

≥  62 jaar

270

270

4

5

6,66%

6.66%

274

274

4

5

3,50%

 3.50%

A.2. Periode 2 = Beginn SAB ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

Kennzahl

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

Art

%

< 52 Jahre

273

0

55,49%

274

0

17,50%

275

0

50%

< 55 Jahre

273

1

44,39%

274

1

13,50%

275

1

30%

< 58 Jahre

273

2

33,29%

274

2

10%

275

2

20%

< 60 Jahre

< 62 Jahre

273

273

3

4

22,20%

11,10%

274

274

3

4

6,50%

3.50%

275

275

3

4

20%

10%

≥ 62 Jahre

273

5

11,10%

274

5

3,50%

275

5

10%

A.3. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

Kennzahl

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

Art

%

< 52 Jahre

276

0

104,70%

274

0

17,5%

278

0

75%

< 55 Jahre

276

1

99,47%

274

1

13,5%

278

1

60%

< 58 Jahre

276

2

52,35%

274

2

10 %

278

2

40%

< 60 Jahre

276

3

52,35%

274

3

6,5 %

278

3

40%

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

276

276

4

5

26,18%

26,18%

274

274

4

5

3,5%

3.5%

278

278

4

5

20%

20%

A.4. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor:

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

Kennzahl

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

Art

%

< 52 Jahre

276

0

130,88%

274

0

21,88%

278

0

93,75%

< 55 Jahre

276

1

124,33%

274

1

16,88%

278

1

75%

< 58 Jahre

276

2

65,44%

274

2

12,5 %

278

2

50%

< 60 Jahre

276

3

65,44%

274

3

8,13 %

278

3

50%

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

276

276

4

5

32,72%

32,72%

274

274

4

5

4,38%

4,38%

278

278

4

5

25%

25%

A.5. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im kommerziellen Sektor:

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode

Kennzahl

Art

%

Kennzahl während Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung. Art. 18, §7, Absatz 4*

Art

%

Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

Art

%

< 55 Jahre

276 

1

149,20%

274

1

16,88%

278

1

142,50 %

< 58 Jahre

276

2

78,53%

274

2

12,50%

278

2

75%

< 60 Jahre

276

3

78,53%

274

3

8,13 %

278

3

75%

< 62 Jahre

276

4

39,26%

274

4

4,38%

278

4

30%

≥62 Jahre 276 5

32,72%

274 5 4,38% 278 5 30%